Stadtverwaltung Winnenden

Torstraße 10, 71364 Winnenden
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Zentrale Rathaus
E-Mail rathaus@winnenden.de
Telefon (0 71 95) 13-0
Fax (0 71 95) 13-3 28

Sprechzeiten

Verfahrensbeschreibungen

Persönliche Arbeitslosigkeit melden

Die persönliche Arbeitslosmeldung dient dazu, Ihre Arbeitslosigkeit anzuzeigen. Wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten, ist diese Meldung zwingend erforderlich.

Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, gilt die Arbeitslosmeldung

  • bis Sie eine Arbeit aufnehmen oder
  • sich aus der Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen abmelden.

Zuständige Stelle

die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit

Verfahrensablauf

Sie müssen sich persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Üblicherweise erhalten Sie dabei bereits die erforderlichen Formulare und Bescheinigungen für die Beantragung von Arbeitslosengeld. Sobald Sie alle Unterlagen für den Antrag haben, können Sie einen persönlichen Termin vereinbaren.

Informationen zur Beantragung von Arbeitslosengeld II finden Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Lebenslauf (auch formlos)

Hinweis: Für die Bewilligung von Arbeitslosengeld werden Sie möglicherweise weitere Unterlagen benötigen. Sie erhalten bei Ihrer Arbeitslosmeldung dazu individuelle Informationen.

Frist/Dauer

Sie können sich bereits bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden.

Spätestens müssen Sie sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Hat Ihre Agentur an diesem Tag nicht geöffnet, müssen Sie die Meldung am nächsten darauffolgenden Tag, an dem die Agentur geöffnet hat, nachholen.

Sonstiges

Auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld beziehen, aber die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, müssen Sie

  • sich bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich melden, wenn sie Sie dazu auffordert,
  • die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte erteilen,
  • Unterlagen vorlegen und
  • alle Änderungen zu diesen Angaben unaufgefordert und sofort mitteilen.

Die Agentur für Arbeit kann die Arbeitsvermittlung für zwölf Wochen einstellen (Vermittlungssperre), wenn Sie folgenden Pflichten nicht nachkommen:

  • Ihren Mitwirkungspflichten,
  • den Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung oder
  • den festgesetzten Eigenbemühungen

Tipp: Weitere Informationen bietet das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" der Bundesagentur für Arbeit.

Kosten/Leistung

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 03.05.2012 freigegeben.
Die hier dargestellten Informationen werden von service-bw übernommen und regelmäßig aktualisiert.