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Besondere Vorkaufsrechtssatzung "Linsenhalde II" in Winnenden

Inkrafttreten der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht (Vorkaufsrechtssatzung) gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich des künftigen Bebauungsplans "Linsenhalde II" in Winnenden, Planbereich: 34.00

Abgrenzungsplan vom 26.05.2021

Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat auf Grund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) in seiner Sitzung am 29.06.2021 eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den künftigen Bebauungsplan „Linsenhalde II“ in Winnenden, Planbereich: 34.00, beschlossen.

Der Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung ist im Lageplan des Stadtentwicklungsamts Winnenden vom 26.05.2021, Maßstab 1 : 1.000, mit unterbrochenen schwarzen Strichen umrandet dargestellt und liegt auf Gemarkung Winnenden (siehe Planskizze).

Diese Vorkaufsrechtssatzung kann beim Stadtentwicklungsamt der Stadt Winnenden, 71364 Winnenden, Rathaus, Torstraße 10, Zimmer 304 während den regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann diese Vorkaufsrechtssatzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gerügt hat.

Unterlagen zur Einsichtnahme

Zuständiger Ansprechpartner

Bei Fragen zu der erlassenen Vorkaufsrechtssatzung wenden Sie sich bitte an Herrn Schelian,
E-Mail: daniel.schelian@winnenden.de,
Telefon (07195) 13-212.