Bodenrichtwerte für die Grundsteuer zum Stichtag 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt)

Gem. § 196 (1) BauGB sind Bodenrichtwerte für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln (§ 196 (2) BauGB).

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Berglen, Leutenbach, Schwaikheim, Winnenden hat am 07.06.2022 die für die Grundsteuer relevanten Bodenrichtwerten zum Stichtag 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) beschlossen.

Die Bodenrichtwerte für die Grundsteuer zum Stichtag 01.01.2022 können vorraussichtlich ab 01.08.2023 über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg abgerufen werden.

Zum Stichtag 01.01.2023 hat sich gegenüber dem Stichtag 01.01.2022 in den nachfolgend aufgeführten Bodenrichtwertzonen (RWZ) das Planungsrecht geändert. Der Gemeinsame Gutachterausschuss Berglen, Leutenbach, Schwaikheim, Winnenden hat am 26.04.2023 und 22.05.2023 die Fortschreibung der Bodenrichtwerte zum Qualitätsstichtag 01.01.2023 und Wertermittlungsstichtag 01.01.2022 beschlossen.

Die Änderungen umfassen die folgenden Bodenrichtwertzonen (RWZ):
a.     Berglen - Steinach: Erweiterung RWZ 3801 (Gewerbegebiet Daimlerstraße)
b.     Berglen - Steinach: neue RWZ 5805 (Ackerland), 6855 (Grünland) und 9825 (Freizeitgarten)
c.     Berglen - Reichenbach-Spechtshof: neue RWZ 3601 (Gewerbegebiet Daimlerstraße)
d.     Leutenbach-Leutenbach: Änderung der Abgrenzung RWZ 1112, RWZ 2101 entfällt
e.     Leutenbach-Leutenbach: Änderung der Abgrenzung zwischen RWZ 1107 und 3101
f.      Winnenden-Winnenden: Änderung des Entwicklungszustands in den RWZ 1153, 1155, 1156
g.     Winnenden-Winnenden: neue RWZ 9124 (Kinderhaus Koppelesbach)
h.     Winnenden-Höfen: Änderung des Entwicklungszustands in der RWZ 1507

Bei den zum Stichtag 01.01.2022 ermittelten Bodenrichtwerten wurde in den nachfolgend aufgeführten RWZ Fehler bei der Zonenabgrenzung und im Datensatz festgestellt. Der Gemeinsame Gutachterausschuss Berglen, Leutenbach, Schwaikheim, Winnenden hat am 26.04.2023 und 22.05.2023 die Korrektur der Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 (Qualitäts- und Wertermittlungsstichtag) beschlossen.

Die Fehlerkorrekturen umfassen die folgenden Bodenrichtwertzonen:
a.     Berglen-Hößlinswart: Änderung der Abgrenzung zwischen RWZ 1203 und 2201
b.     Berglen-Hößlinswart: Änderung RWZ 2201, neue RWZ 9222 (private Grünfläche)
c.     Berglen – Reichenbach: Änderung der Abgrenzung zwischen RWZ 1601 und 2601
d.     Berglen – Reichenbach-Spechtshof: Änderung der Abgrenzung zwischen RWZ 2611 und Außenbereich (§ 35 BauGB)
e.     Berglen-Oppelsbohm: Korrektur des Bodenrichtwerts der RWZ 3502
f.      Leutenbach-Nellmersbach: Wiederaufnahme der RWZ 9221 (Freizeitgarten)
g.     Winnenden-Winnenden: Korrektur des Entwicklungszustands in RWZ 1153

Wir bitten, von Anfragen zur neuen Grundsteuer beim Gutachterausschuss abzusehen.

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