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Bebauungsplan "Rothenbühlstraße" in Wi-Hertmannsweiler

Planbereiche: 39.04 und 39.06

Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Hertmannsweiler.

Abgrenzungsplan vom 18.09.2023

Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat am 26.09.2023 die Einstellung des Bebauungsplans "Rothenbühlstraße" in Winnenden-Hertmannsweiler, Planbereiche 39.04 und 39.06 und einer Satzung über örtliche Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften liegt am nordöstlichen Siedlungsrand, östlich der Rothenbühlstraße, zwischen dem gewerblichen Bereich Krebäcker und dem Wohngebiet westlich der Rothenbühlstraße.

Näheres ist dem beigefügten Abgrenzungsplan des Stadtentwicklungsamts vom 18.09.2023 zu entnehmen.

Im Plangebiet befinden sich verschiedene Obstbäume, die in ihrer Vielzahl eine Streuobstwiese darstellen. Paragraph 33a des Bundesnaturschutzgesetzes definiert Flächen, die einen Streuobstbestand bilden und mindestens 1.500 m² zusammenhänge Fläche einnehmen, als erhaltenswert. Die Streuobstbestände sind daher grundsätzlich zu erhalten und bedürfen einer Genehmigung, sollten sie in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegendem öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Bei einer Umwandlung von Streuobstbeständen ist ein Ausgleich möglich und eine Ausnahmegenehmigung von der unteren Naturschutzbehörde notwendig.

In diesem Fall überwiegt das öffentliche Interesse, den Streuobstbestand weiterhin zu erhalten, eindeutig der privaten Wohnnutzung. Daher wird eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden.

Zudem wurde das Verfahren zum Bebauungsplan "Rothenbühlstraße" in Winnenden-Hertmannsweiler ursprünglich im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB eingeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 18. Juli 2023 (Az.: BVerwG 4 CN 3.22) entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Nach Ansicht des Gerichts verstößt § 13b Satz 1 BauGB gegen EU-Recht.

Daher wird das Bebauungsplanverfahren nicht weitergeführt.

Der Beschluss für die Einstellung des Bebauungsplans "Rothenbühlstraße" in Winnenden-Hertmannsweiler, Planbereiche 39.04 und 39.06 und einer Satzung über örtliche Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für diesen Bebauungsplan ist mit dieser öffentlichen Bekanntmachung gegenstandslos.

Zuständiger Ansprechpartner

Bei Fragen zum Bebauungsplan wenden Sie sich bitte an Herrn Schlecht,
E-Mail: markus.schlecht@winnenden.de,
Telefon (07195) 13-177.