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Bebauungsplan "Wiesenstraße" in Winnenden

Planbereiche: 01.01, 01.02, 01.03, 02.01, 02.02, 03.01 und 03.02

Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Winnenden.

Abgrenzungsplan vom 29.07.2016

Verfahrensübersicht

1. Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) am 27.09.2016
2. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
    im Amtsblatt (§ 2 Abs. 1 BauGB)
am 13.10.2016
3. Beteiligung der Öffentlichkeit
   (§ 3 Abs. 1 BauGB)
am 13.10.2016

Veränderungssperre

Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Wiesenstraße“ in Winnenden
Planbereiche: 01.01, 01.02, 01.03, 02.01, 02.02, 03.01, 03.02

Aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) m. W. v. 30.06.2018 hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 25.09.2018 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Wiesenstraße“ in Winnenden, Planbereiche: 01.01, 01.02, 01.03, 02.01, 02.02, 03.01, 03.02, beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan des Stadtentwicklungsamts Winnenden vom 27.08.2018, Maßstab 1 : 1.000, mit unterbrochenen schwarzen Strichen umrandet, dargestellt und liegt im Wesentlichen im Bereich der folgenden Straßen: Wiesenstraße, Höfener Straße, Mühltorstraße, Kanalstraße, Seegartenstraße auf Gemarkung Winnenden (siehe Planskizze).

Die Veränderungssperre kann beim Stadtentwicklungsamt der Stadt Winnenden, 71364 Winnenden, Rathaus, Torstraße 10, Zimmer 303 während den regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Winnenden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen ist nach § 4 Abs. 4 der GemO für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gerügt hat.

Zuständiger Ansprechpartner

Bei Fragen zum Bebauungsplan wenden Sie sich bitte an Herrn Schlecht,
E-Mail: markus.schlecht@winnenden.de,
Telefon (07195) 13-160.