Startseite > Bauen, Umwelt & Verkehr > Pläne und Karten > aktuelle Veränderungssperren

Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans "Ortsmitte Hertmannsweiler", in Wi-Hertmannsweiler, 1. Änderung

Planbereiche: 39.01, 39.02, 39.03, 39.04 und 39.07

Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Hertmannsweiler

Abgrenzungsplan vom 16.03.2020

Aktueller Verfahrensstand

Inkrafttreten der Veränderungssperre am 07.05.2020

Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans "Ortsmitte Hertmannsweiler", in Wi-Hertmannsweiler, 1. Änderung

Aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21.05.2019 (GBl. S. 161, 186), hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 28.04.2020 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans "Ortsmitte Hertmannsweiler", in Winnenden-Hertmannsweiler, 1. Änderung, Planbereiche 39.01, 39.02, 39.03, 39.04 und 39.07 beschlossen.
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan des Stadtentwicklungsamts Winnenden vom 16.03.2020, Maßstab 1 : 1.000, mit unterbrochenen schwarzen Strichen umrandet, dargestellt und liegt im Wesentlichen im Bereich der Stöckenhofer Straße, der Rothenbühlstraße, der Wiesentalstraße und der Karl-Georg-Pfleiderer-Straße.
 
Die Veränderungssperre kann beim Stadtentwicklungsamt der Stadt Winnenden, 71364 Winnenden, Rathaus, Torstraße 10, Zimmer 322 während den regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
 
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung am 07.05.2020 in Kraft.
 
Hinweise:
 
Etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Winnenden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen ist nach § 4 Abs. 4 der GemO für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gerügt hat.

Unterlagen zum Download

Satzung über eine Veränderungssperre vom 29.04.2020 (380,4 KB)

Zuständiger Ansprechpartner

Bei Fragen zur erlassenen Veränderungssperre wenden Sie sich bitte an Herrn Schlecht,
E-Mail: markus.schlecht@winnenden.de,
Telefon (07195) 13-160.