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Informationen zur Grundsteuerreform

Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 für die neue Grundsteuer veröffentlicht

Der Gemeinsame Gutachterausschuss der Stadt Winnenden und der Gemeinden Berglen, Leutenbach und Schwaikheim hat am 7. Juni 2022 neue Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 beschlossen.

Umsetzung der Grundsteuer wird konkreter

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb werden die das Finanzämter alle Grundstücke in Deutschland neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2022. Der neu ermittelte Grundstückswert wird ab dem 1. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.
In Baden-Württemberg sind der Bodenrichtwert zum Stichtag 1. Januar 2022 und die Grundstücksfläche Grundlage für die Neubewertung, da sich die Landesregierung für das sogenannte Bodenwertmodell entschieden hat.
Eigentümerinnen und Eigentümer haben für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) in den letzten Wochen Post vom Finanzamt bekommen, in der zur Abgabe einer Feststellungserklärung über die Steuerplattform ELSTER beim Finanzamt aufgefordert wurde. Die Feststellungserklärung kann in dem vorgegebenen Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abgegeben werden.
Für die Steuererklärung zur neuen Grundsteuer beim Finanzamt werden neben der Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 auch weitere Daten wie zum Beispiel die Flurstücksnummer, die Größe des Flurstücks oder die Ertragsmesszahl bei land- und fortwirtschaftlichen Flurstücken benötigt.
Diese, für die Steuererklärung relevanten Bodenrichtwerte für das Grundvermögen können seit Juli 2022 über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg abgerufen werden.
Bodenrichtwerte, die für andere Zwecke, zum Beispiel für Verkehrswertgutachten oder Erbschaftssteuer (nicht für die neue Grundsteuer) benötigt werden, können seit Juli 2022 über BORIS-BW, dem Veröffentlichungsportal für Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg, abgerufen werden. Hier kann nach Flurstück, Adresse oder Ort gesucht werden.
Die Bodenrichtwerte für andere Zwecke (nicht für die neue Grundsteuer) können auch über die Internetseite der Stadt Winnenden unter: www.winnenden.de/bodenrichtwerte abgerufen werden. Die Bodenrichtwerte werden hier in Bodenrichtwertkarten, untergliedert nach Gemeinden, Teilorten bzw. Stadtteilen, veröffentlicht.Januar

Schritt für Schritt durch die Erklärung für die Grundsteuererklärung

Die Grundsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch einzureichen. Das geht zum Beispiel über "Mein ELSTER". Das Programm führt Schritt für Schritt durch die Erklärung. Bei fehlerhaften Eingaben weist "Mein ELSTER" direkt darauf hin.
Um Sie bei der Abgabe der Erklärung in Mein ELSTER zu unterstützen, haben die Finanzämter Baden-Württemberg eine Schritt-für-Schritt Anleitung für Sie erstellt:
ELSTER-Ausfüllhilfe für Grundvermögen
Zusätzlich haben die Finanzämter Baden-Württemberg ein Video für die ELSTER-Ausfüllhilfe für Grundvermögen erstellt.

Hintergrund

Was verbirgt sich überhaupt hinter der Grundsteuer?

Jeder Eigentümer eines Grundstücks zahlt einmal im Jahr Grundsteuer. Diese wird durch die Stadt Winnenden erhoben und berechnet sich nach dem Wert eines Grundstücks und der Gebäude. Unterm Strich betrifft dies auch Mieter, da die Grundsteuer über die Betriebskosten umgelegt wird und somit auch einen Teil des Mietspreises ausmacht.

Warum ändert sich die Grundsteuer?

Der bisherigen Grundsteuer liegen Wertverhältnisse zugrunde, die in den alten Bundesländern aus dem Jahre 1964 und in den neuen Bundesländern sogar von 1935 stammen. Seitdem änderten sich die Einheitswerte nur minimal und punktuell, etwa wenn es zu wesentlichen Wertsteigerungen oder -minderungen kam oder der Eigentümer wechselte. Im Normalfall jedoch legte das zuständige Finanzamt trotzdem den bisherigen Einheitswert zur Berechnung der Grundsteuer fest.
Dass dieser Einheitswert schon lange nicht mehr den heutigen Grundstückswerten entspricht, dürfte durchaus verständlich sein. Und so ist es keine große Überraschung, dass das Bundesverfassungsgericht 2018 eine Reform in die Wege leitete. Diese sieht vor, dass die Grundsteuer wertabhängig bleibt, um für mehr Fairness und eine Vereinfachung des Bewertungsverfahrens zu sorgen.

Wie berechnet sich die neue Grundsteuer?

Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.
Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag.
Die reine Bodenwertsteuer wird zudem auf der Ebene der Steuermesszahl modifiziert: Für Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wird die Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent verringert. Begünstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau und Kulturdenkmäler.
In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune.

Wird die Grundsteuer jetzt teurer?

Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. In Einzelfällen wird es zu Veränderungen kommen: Einige Eigentümerinnen und Eigentümer werden mehr bezahlen als bislang, andere werden weniger bezahlen. Dies ist durch die vom Bundesverfassungsgericht verordnete Reform unvermeidlich.
Grundsätzlich gilt: Die modifizierte Bodenwertsteuer wird baureife, unbebaute Grundstücke verteuern. Und sie wird effizient bebaute Grundstücke entlasten (häufig wird dies bei Mehrfamilienhäusern gegeben sein).

Weitere Information sind abrufbar

Auf der Internetseite der Finanzämter Baden-Württemberg sind weitere Informationen und erforderliche Daten für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts zu finden.