Coronavirus: Aktuelles
Eine Übersicht mit Zahlen von Infizierten und im Zusammenhang mit Corona Verstorbenen des Jahres 2022 und 2023 finden Sie unter der jeweiligen Jahreszahl.
Mittwoch, 1. März 2023
Land hebt alle Corona-Verordnungen zum 1. März 2023 auf
Baden-Württemberg plant, zum 1. März 2023 die Corona-Verordnung und damit auch die noch bestehenden Ressortverordnungen aufzuheben. Für den eigenverantwortlichen Schutz vor Infektionskrankheiten gilt unverändert: Wer krank ist, bleibt zuhause.
Lange Zeit war sie das zentrale Regelwerk im Kampf gegen das Coronavirus, nun plant das Land zum 1. März 2023 die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg aufzuheben und damit auch alle noch durch diese Verordnung bestehenden Schutzmaßnahmen. Ein entsprechender Beschluss soll kommende Woche durch das Landeskabinett getroffen werden. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundes, auf Grund der weiterhin stabilen Infektionslage, zu diesem Zeitpunkt für Beschäftigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen die Masken- und Testpflicht auslaufen zu lassen. Die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen will der Bund nach heutigem Stand zum 7. April 2023 abschaffen.
„Baden-Württemberg ist in der Endemie angekommen“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha am 23. Februar 2023 in Stuttgart. „Was akute Atemwegserkrankungen angeht, bewegen wir uns auf dem Niveau vor der Pandemie. Klar ist, das Coronavirus bleibt uns erhalten. Wie wir uns eigenverantwortlich vor Infektionskrankheiten schützen können, wissen wir alle mittlerweile. Es gilt auch weiterhin: Wer krank ist, bleibt zuhause. Zudem ist der Impfschutz immer aktuell zu halten. Außerdem empfehle ich vulnerablen Gruppen, sich eigenverantwortlich entsprechend der AHA+L-Regeln zu schützen. Bei Kontakt mit vulnerablen Gruppen appelliere ich an Rücksicht und Verantwortung Aller. Dies gilt insbesondere während der Atemwegsinfektionssaison.“
Auch Ressortverordnungen werden aufgehoben
Neben der Corona-Verordnung werden auch die noch bestehenden Ressortverordnungen aufgehoben. Diese sind die Corona-Erstaufnahme-Schutz Verordnung, die Corona-Verordnung Schule und die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Insgesamt 70 Corona-Verordnungen wurden seit dem 16. März 2020 von der Landesregierung erlassen, zählt man alle Fachverordnungen der Ministerien dazu, waren es weit über 300.
„Viele Corona-Verordnungen mussten unter enormem Zeitdruck erlassen werden. Die Mitarbeitenden der Landesverwaltung haben dafür teilweise bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gearbeitet. Ich möchte die Aufhebung der Corona-Verordnung deshalb auch zum Anlass nehmen, mich bei ihnen, aber insbesondere auch allen Ärzten und Ärztinnen, Pflegekräften, dem Rettungsdienst, den Apothekerinnen und Apothekern, allen Ehrenamtlichen und bei allen Menschen im Land, für ihren verantwortungsvollen Umgang mit der Pandemie zu bedanken. Nur gemeinsam konnten wir so gut durch diese Krise kommen“, so Minister Manne Lucha abschließend.
Ergänzender Hinweis vom 28. Februar 2023:
Die Landesregierung hat am 28 Februar 2023 die Aufhebung der Corona-Verordnung des Landes zum 1. März 2023 beschlossen. Zugleich treten auch die Corona-Verordnung Schule, die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen und die Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung zum 1. März 2023 außer Kraft.
Quelle: Land Baden-Württemberg
Freitag, 18. November 2022, 8:00 Uhr
Absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen
Am 15. November 2022 wurde die Corona-Verordnung (171,2 KB) absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen veröffentlicht, die am 16. November 2022 in Kraft getreten ist.
Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich ab Mittwoch, 16. November nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben, wenn folgende Ausnahmen zutreffen:
- für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
- sofern absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen* eingehalten werden,
- im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,
- bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder
- sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist.
*Absonderungsersetzende Maßnahmen sind das dauerhafte Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist sowie im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung weiterhin nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen. Auch besteht ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot positiv getesteter Personen in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen und Massenunterkünften. Dieses Verbot gilt nicht für Personen, die in einer Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden.
Weiterhin ist es geboten und empfohlen, sich bei Auftreten von Symptomen, insbesondere nach Kontakt zu einer positiv getesteten Person, zu testen und ggf. ärztlichen Rat einzuholen. Auch ist empfohlen, die geltenden Abstands- und Hygieneempfehlungen, beispielsweise auch die Nutzung von Masken in Innenräumen, einzuhalten. Maßnahmen sollen von den Bürgerinnen und Bürgern jedoch zunehmend in Eigenverantwortung getroffen werden.
Dienstag, 15. November 2022
Corona-Verordnung Absonderung
Das Sozialministerium hat die Corona-Verordnung Absonderung (171,2 KB) angepasst. Statt der Isolationspflicht gilt nun eine Maskenpflicht bei Kontakt mit nicht zum Haushalt gehörenden Personen.
Freitag, 11. November 2022, 18:00 Uhr
Ende der Isolationspflicht
Wer sich mit Corona infiziert, soll künftig nicht mehr in häusliche Isolation gehen müssen. Baden-Württemberg geht den Schritt gemeinsam mit drei weiteren Bundesländern.
Corona-Infizierte in Baden-Württemberg müssen sich künftig nicht mehr in häusliche Isolation begeben. Das Land hat sich mit Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein darauf geeinigt, die generelle Isolationspflicht für positiv getestete Personen aufzuheben, wie das Gesundheitsministeriums in Stuttgart am Freitag mitteilte. Minister Manne Lucha (Grüne) sagte, es sei Zeit, den Menschen wieder mehr Eigenverantwortung zu übertragen. «Nach wie vor gilt: Wer krank ist, bleibt zu Hause. Der Schutz vulnerabler Gruppen wird selbstverständlich weiterhin aufrechterhalten.»
Die Länder haben sich den Angaben nach auf gemeinsame Empfehlungen verständigt, die «zeitnah» in Kraft treten sollen. In Baden-Württemberg soll dies voraussichtlich Mitte der kommenden Woche der Fall sein, wie ein Sprecher am Freitag sagte.
Aus Sicht der Länder bedarf es einer neuen Phase im Umgang mit der Pandemie, hieß es weiter. Man befinde sich am Übergang zu einer Endemie. Die Länder berufen sich bei ihrem Vorgehen auf Erfahrungen aus Nachbarländern wie Österreich, wo es seit Sommer 2022 «absonderungsersetzende» Schutzmaßnahmen gebe.
Als weitere Gründe werden zurückgehende Infektionszahlen, eine wirksame Schutzimpfung sowie eine Basisimmunität innerhalb der Bevölkerung von mehr als 90 Prozent genannt. Auch dass es in der Regel keine schweren Krankheitsverläufe sowie wirksame antivirale Medikamente gibt, rechtfertigt aus Sicht der Länder diesen Schritt.
Montag, 27. Juni 2022
13. CoronaVO des Landes BW
Mit Beschluss vom 21. Juni 2022 hat die Landesregierung eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung (307,1 KB)) erlassen.
Freitag, 20. Mai 2022, 20.40 Uhr
2. Änderung der 12. CoronaVO zum 31.05.2022
Mit Beschluss vom 17.05.2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.
Die Zweite Änderung der 12. Corona-Verordnung wurde heute notverkündet und die Änderungen treten am 31.05.2022 in Kraft. Inhaltlich ergaben sich keine Neuerungen, lediglich die Laufzeit wurde bis zum 28.06.2022 verlängert.
Zur Begründung der zweiten Änderungsverordnung zur 12. Verordnung. (374,3 KB)
Freitag, 18. März 2022, 18 Uhr
Geänderte Corona-Verordnung tritt am Samstag in Kraft
Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes fährt die bisherigen Corona-Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. Die Verordnung wird heute verkündet und tritt am Samstag (19. März 2022) in Kraft.
Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis zum 2. April 2022 ergänzende Schutz- Maßnahmen ermöglicht.
Wesentliche Punkte der neuen Verordnung:
Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab Samstag ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlosenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht
eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt:
unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen usw.
2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs.
Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
„Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes passt nicht zur derzeitigen Corona-Lage“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann am Freitag. „Ja, das Virus hat sein Gesicht verändert. Aber die Pandemie ist mitnichten vorbei. Und mitten in diese erneute Welle kommt jetzt ein neues Infektionsschutzgesetz, das fast keine grundlegenden Schutzmaßnahmen mehr vorsieht, und das den Ländern einen völlig unzureichenden Instrumentenkasten an die Hand gibt. Wir haben deshalb entschieden, die Maskenpflicht und die geltenden Zugangsbeschränkungen nach der 3 G bzw. 2 G+ Regel bis zum 2. April zu verlängern, um zumindest die aktuelle Welle möglichst schnell zu brechen.“
Dienstag, 22. Februar 2022, 16.30 Uhr
Die Landesregierung passt die Corona-Verordnung an: Ab Mittwoch, 23. Februar, gilt in Baden-Württemberg die Warnstufe
Folgende Änderungen treten mit der Änderung der Corona-Verordnung in Kraft:
- In der Warnstufe gilt die 3G-Regel statt bisher die 2G-Regel in der Gastronomie, Veranstaltungen oder Kultur, Freizeit, Messen, Bildung und körpernahe Dienstleistungen. In der Basisstufe sind in diesen Bereichen keine Zugangsbeschränkungen mehr vorgesehen, in der Alarmstufe würde hingegen wieder die 2G-Regel gelten.
- Bei Veranstaltungen werden die Auslastungsgrenzen erhöht. In der Basisstufe gelten keine Zugangsbeschränkungen. In der Warnstufe sind in geschlossenen Räumen höchstens 60 Prozent der Kapazität zulässig bei einer Personenobergrenze von 6.000. Im Freien gelten 75 Prozent bei einer maximalen Personenanzahl von 25.000. In der Alarmstufe sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 Prozent der Kapazität zulässig, bei einer Personenobergrenze von 2.000. Im Freien kann mit höchstens 50 Prozent ausgelastet werden bei einer maximalen Personenzahl von 5.000.
- Die Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen werden ebenfalls angepasst. In der Basisstufe gibt es keine Beschränkungen, in der Warnstufe gilt ein Haushalt plus 10 Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis 13 Jahre zählen nicht dazu) und in der Alarmstufe: ein Haushalt plus 5 Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis 13 Jahre zählen nicht dazu).
- Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt, dass nur vollständig Geimpfte, Geboosterte und Genesene, die zudem zusätzlich einen tagesaktuellen, negativen Corona-Test vorweisen, eingelassen werden dürfen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.
- In Saunen gilt in der Basisstufe: keine Beschränkungen; Warnstufe: 3G; Alarmstufe: 2G und in Dampfbäder gilt Basisstufe: 3G; Warn- und Alarmstufe: 2G.
- Die lokalen Ausgangsbeschränkungen entfallen.
- Die Maskenpflicht wird in geschlossenen öffentlichen Räumen und im ÖPNV beibehalten. Personen ab 18 Jahren müssen in der Warn- und der Alarmstufe weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Dienstag, 8. Februar 2022, 15.00 Uhr
Kontaktpersonennachverfolgung weitestgehend aufgehoben / In Alarmstufe I werden Personenobergrenzen bei Großveranstaltungen erhöht, 3G im Einzelhandel entfällt
Die Landesregierung geht in der andauernden Corona-Pandemie mit einer Anpassung der aktuellen Verordnung einen vorsichtigen Öffnungsschritt. So werden drei maßgebliche Änderungen mit dem Beschluss des Ministerrats vorgenommen: Die Vorgaben zur Datenerhebung durch Betreiberinnen und Betreiber bzw. Veranstalterinnen und Veranstalter werden weitestgehend aufgehoben. Lediglich in einzelnen infektiologisch riskanten Settings, wie beispielsweise Discotheken und im Zusammenhang des Kontakts mit vulnerablen Gruppen, wird die Datenverarbeitung aufrechterhalten. Selbstverständlich bleibt die Nutzung der Corona-Warn-App weiterhin zulässig und wird von der Landesregierung ausdrücklich empfohlen. Auf Basis des Beschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien erhöht Baden-Württemberg die Personenobergrenzen bei Großveranstaltungen in der Alarmstufe I. Es gilt grundsätzlich eine Kapazitätsbeschränkung von jeweils 50 Prozent. Im Freien sind maximal 10.000 Personen (2G plus-Option) bzw. 5.000 Personen (2G-Option) erlaubt. Im geschlossenen Raum 4.000 Personen (2G plus-Option) bzw. 2.000 Personen (2G-Option). Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz- /Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein. Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der - 2 - Besucherinnen und Besucher bei genereller Beschränkung auf 50 Prozent: maximal 5.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G. Maximal 10.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G plus. In der Alarmstufe I fällt die 3G-Zutrittsbeschränkung im Einzelhandel weg. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen. Damit wird ein Beitrag zu mehr Einheitlichkeit mit Blick auf die Regeln in den Nachbarbundesländern geschaffen.
Link zur Verordnung: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Donnerstag, 27. Januar 2022, 21.00 Uhr
Neue Coronaverordnung
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Neunte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung wurde heute notverkündet und die Änderungen treten am 28. Januar 2022 in Kraft. Für zwei Regelungen gilt ein abweichendes Inkrafttreten. Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick:
- Der vorübergehend außer Kraft gesetzte Stufenplan gilt wieder.
- Die Alarmstufe II gilt, wenn der Schwellenwert der Auslastung der Intensivbetten (AIB) (450) und der Schwellenwert der Hospitalisierungsinzidenz (6,0) erreicht/überschritten wird.
- Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren gilt nun auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.
- In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
- In der Alarmstufe I dürfen Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale nicht öffnen. Clubähnliche Veranstaltungen wie öffentliche Fastnachtspartys sind nicht erlaubt
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in der Alarmstufe I:
2G: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
2G+: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
- Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
maximal 3.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G.
maximal 6.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G+.
- Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
- In Bereichen, für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
- In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.
- Bei Prüfungen in der beruflichen Bildung muss in der Warn- und den Alarmstufen eine medizinische Maske getragen werden
- Ab dem 14. Februar 2022 gilt bei Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechenden Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften 3G.
- In der Alarmstufe II sind berufliche Fort- und Weiterbildungen nur erlaubt, wenn diese zwingend notwendig und unaufschiebbar sind.
- Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz bei den Ausgangsbeschränkungen in der Alarmstufe II wird mit Blick auf die zu verzeichnenden höheren Neuinfektionen bei Omikron von 500 auf 1.500 erhöht (gilt bereits ab dem 27. Januar 2022).
Dienstag, 25. Januar 2022, 22:00 Uhr
Ab sofort 3-G im Einzelhandel
Der Verwaltungsgerichtshof kippte die 2G-Regel für den Einzelhandel am heutigen Dienstag. Das Einfrieren der Alarmstufe II durch die Corona-Verordnung der Landesregierung sei voraussichtlich rechtswidrig, teilte der VGH in Mannheim mit. Die darin vorgesehene 2G-Regel werde mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt. Damit gilt für den Einzelhandel vorläufig, dass neben Geimpften und Genesenen auch wieder Menschen mit einem aktuellen Test (3G) in Läden einkaufen dürfen.
Dienstag, 11. Januar 2022, 14:20 Uhr
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung Änderungen zum 12. Januar 2022
Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen
Die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg lag in den vergangenen Tagen unter dem Schwellenwert für die Alarmstufe II. Gleichzeitig sehen wir, dass die Inzidenzen wieder ansteigen. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron auch in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt, wir müssen davon ausgehen, dass auch wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen und sogar intensivmedizinisch betreut werden müssen.
Die Krankheitsverläufe scheinen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte schätzt das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern fehlt. Daher wäre es fahrlässig, jetzt in die wieder steigenden Inzidenzen die Regelungen zu lockern.
Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar 2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen bleiben.
Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung
- FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
- Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.
Meldungen zum Coronavirus von 1. August bis 30. Dezember 2021