Aktuelle Coronaverordnungen
Infektionsschutzrecht

Verordnungen und Verfügungen
Mit Beschluss vom 19. Juli 2022 hat die Landesregierung eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung (372,7 KB)) erlassen.
Mit Beschluss vom 17.05.2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.
Die Zweite Änderung der 12. Corona-Verordnung wurde heute notverkündet und die Änderungen treten am 31.05.2022 in Kraft. Inhaltlich ergaben sich keine Neuerungen, lediglich die Laufzeit wurde bis zum 28.06.2022 verlängert.
Zur Begründung der zweiten Änderungsverordnung zur 12. Verordnung. (374,3 KB)
Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen
Die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg lag in den vergangenen Tagen unter dem Schwellenwert für die Alarmstufe II. Gleichzeitig sehen wir, dass die Inzidenzen wieder ansteigen. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron auch in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt, wir müssen davon ausgehen, dass auch wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen und sogar intensivmedizinisch betreut werden müssen.
Die Krankheitsverläufe scheinen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte schätzt das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern fehlt. Daher wäre es fahrlässig, jetzt in die wieder steigenden Inzidenzen die Regelungen zu lockern.
Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar 2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen bleiben.
Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung
- FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
- Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.
Aktuelle Fassung der Corona-Verordnung (372,7 KB) Diese tritt am 25. Juli 2022 in Kraft.
Ab 1. August 2021 gilt für Ein- und Rückreisende die geänderte Bundes-Coronavirus-Einreiseverordnung (1,33 MB).
Auf kommunale Anregungen - wurde vom Sozialministerium die Verordnung zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung) verkündet. Stand 15. Dezember 2021
Der Rems-Murr-Kreis hat ein Merkblatt "Kinder und Quarantäne – Hinweise für den Familienalltag" (97,2 KB) veröffentlicht.
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) (54,5 KB)
Die Landesregierung hat am 14. August 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) für Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (225,8 KB) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 16. August 2021.
Stadt Winnenden führt zweistufiges Hygienekonzept (104,6 KB) auf dem Wochenmarkt ein. Die erste Stufe wird bereits am Donnerstag, 20. August 2020 umgesetzt.
Aktuelle Informationen zu Corona und die Corona-Verordnungen können Sie auch auf der Seite des Landes Baden-Württemberg nachlesen.