Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Plans "Schmiede III" zur Vorwegnahme der Entscheidung nach § 72 BauGB
Umlegung "Schmiede III" in Winnenden-Hertmannsweiler
Der Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung für das Umlegungsgebiet “Schmiede III“, bestehend aus dem Verzeichnis zur Vorwegnahme der Entscheidung und der Karte zur Vorwegnahme der Entscheidung, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 10.11.2022 (131 KB) aufgestellt wurde, ist am 14.02.2023 für folgende Flurstücke der Gemarkung Hertmannsweiler
Der Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann gemäß § 217 BauGB binnen sechs Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Umlegungsstelle der Stadt Winnenden, Rathaus, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 302, Torstraße 10, 71364 Winnenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart.Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 S. 2 BauGB). Winnenden, 14.02.2023
Hartmut Holzwarth Oberbürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses