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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Plans "Schmiede III" zur Vorwegnahme der Entscheidung nach § 72 BauGB

Umlegung "Schmiede III" in Winnenden-Hertmannsweiler

Der Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung für das Umlegungsgebiet “Schmiede III“, bestehend aus dem Verzeichnis zur Vorwegnahme der Entscheidung und der Karte zur Vorwegnahme der Entscheidung, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 10.11.2022 (131 KB) aufgestellt wurde, ist am 14.02.2023 für folgende Flurstücke der Gemarkung Hertmannsweiler

Flst.Nr. 1946, 1949/2, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120/2, 2121, 2122, 2123/1, 2123/2, 2124, 2132/1, 2133, 2290/3,

die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 109 mit 62 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1899 mit 717 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1947 mit 254 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1948 mit 283 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1949/1 mit 419 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1950 mit 735 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1951 mit 749 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1952 mit 917 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1953/1 mit 1.081 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1953/2 mit 1.138 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1954 mit 642 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1955 mit 664 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 1956 mit 1.170 m²,
die nordöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 1957 mit 0,2 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2026 mit 159 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2029/1 mit 63 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2029/2 mit 70 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2030/1 mit 126 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2030/2 mit 151 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2031 mit 196 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2032 mit 229 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2033 mit 318 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2034 mit 434 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2035 mit 285 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2036/1 mit 329 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2038 mit 531 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2039 mit 542 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2040/2 mit 659 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2043 mit 328 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2044 mit 344 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2045 mit 334 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2046 mit 579 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2047 mit 295 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2048 mit 289 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2050 mit 266 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2051 mit 279 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2052 mit 270 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2053 mit 313 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2054 mit 281 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2056/1 mit 291 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2056/2 mit 292 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2057 mit 296 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2058 mit 291 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2059/1 mit 293 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2059/2 mit 294 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2060 mit 332 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2061 mit 671 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2063 mit 411 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2064 mit 668 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2065 mit 330 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2075 mit 580 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2076 mit 421 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2077 mit 364 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2078 mit 364 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2079 mit 392 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2081 mit 288 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2082 mit 272 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2083 mit 369 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2085 mit 549 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2086 mit 316 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2088/2 mit 375 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2091 mit 334 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2092 mit 317 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2093 mit 244 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2094 mit 254 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2095 mit 877 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2100 mit 302 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2103 mit 686 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2104 mit 345 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2105 mit 309 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2106 mit 293 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2107 mit 291 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2108 mit 317 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2109/1 mit 444 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2109/2 mit 323 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2112 mit 327 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2113 mit 555 m²,
die südöstliche Teilfläche von Flst.Nr. 2114/1 mit 553 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 2134 mit 2.079 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 2136 mit 1.061 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 2137 mit 869 m²,
die östliche Teilfläche von Flst.Nr. 2138 mit 791 m²,
eine Teilfläche von Flst.Nr. 4597 mit 3.389 m²,
eine Teilfläche der Johannes-Giesser-Str. Flst.Nr. 4599 mit 3.800 m²

unanfechtbar geworden.

Der Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann gemäß § 217 BauGB binnen sechs Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Umlegungsstelle der Stadt Winnenden, Rathaus, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 302, Torstraße 10, 71364 Winnenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 S. 2 BauGB). 
Winnenden, 14.02.2023
 
Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister
und Vorsitzender des Umlegungsausschusses