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Eintragung einer "kleineren geographischen Einheit" in die Weinbergsrolle gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Weingesetz i. V. m. § 15 Weinrechts-DVO BW, Gemarkung Winnenden

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf Antrag gemäß § 15 Abs. 2 Weinrechts-DVO BW mit Bescheid vom 27.02.2023 für die Grundstücke Flst.-Nr. 1557/001, 1559, 1565, 1572, 1574, 1579, 1580, 1581, 1582, 1583, 1534/002, 1535/001, 1535/002, 1538/002, 1539/002, 1545/002, 1546/001, 1547/002, 1548/001, 1578, 1536/002, 1569, 1541/001, 1561, 1562 auf der Gemarkung Winnenden die Bezeichnung

„Trombach“

als „kleinere geographische Einheit“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 Weingesetz in die Weinbergsrolle eingetragen. Die Nutzung der hier genehmigten weinrechtlichen Bezeichnung „Trombach“ ist nur für die Erzeugnisse der Flurstücke zulässig, für welche eine Genehmigung vorliegt. Die Ausdehnung auf weitere Flurstücke innerhalb derselben Bezeichnung (Katasterlage) bedarf eines weiteren Antrags. Die Genehmigung ist an das Flurstück und nicht an den Antragsteller gebunden.