Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

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§ 1 Steuererhebung (1) Die Stadt Winnenden erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Winnenden und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Winnenden

§ 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt

Ab 01.01. 2025
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 320 v.H.
b) für die sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) auf 265 v.H.

der Steuermessbeträge

(3) Für die Gewerbesteuer wird der Steuersatz festgesetzt

Ab 01.01. 2025
Auf 380 v.H.

der Steuermessbeträge

§ 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025

§ 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

A u s g e f e r t i g t:

Winnenden, den 18. Dezember 2024

Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister


Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.