Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der gültigen Fassung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung (KAG) am19.11.2024 (zuletzt geändert am 30.06.2020) folgende Satzung beschlossen:
Zur signierten PDF-Datei gelangen Sie hier. (2,482 MB)

§ 1 Steuererhebung Die Stadt Winnenden erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand (1) Der Vergnügungssteuer unterliegen im Gebiet der Stadt Winnenden
a) das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- Geräten und ähnlichen einschließlich zum Spielen geeigneter Computer, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
b) das Betreiben von Diskothekenanlagen,
c) das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO),
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitglieder) betreten werden dürfen.
(3) Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind:
a) Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die durch ihre Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
b) Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
c) Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z. B. Musikautomaten),
d) Billardtische, Dart-Spielgeräte und Tischfußballgeräte,
e) Personalcomputer, die ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
§ 3 Steuerschuldner und Haftung (1) Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 Abs. 1 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller) beziehungsweise derjenige, auf dessen Namen und auf dessen Rechnung die Diskothekenanlage nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) betrieben wird (Unternehmer).
(2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt oder Veran-staltungen von mehreren gemeinschaftlich durchgeführt, so sind diese Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind oder in denen steuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, als Gesamtschuldner.
(4) Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte oder Spieleinrichtungen, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner.
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bzw. mit Inbetriebnahme der Diskothekenanlage nach § 2 Abs. 1 Buchst. b). Sie endet mit Ablauf des Ta-ges, an dem das Gerät nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) endgültig entfernt wird beziehungsweise der endgültigen Einstellung des Diskothekenbetriebes nach § 2 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 2 Abs. 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflich-tigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 2 Abs. 3.
(3) Steuerpflicht besteht nicht, wenn Zeiten der Betriebsruhe und vorübergehender Außerbetrieb-nahme der Spielgeräte und des Diskothekenbetriebes
a) ununterbrochen länger als einen vollen Kalendermonat dauern und
b) dies der Stadtkämmerei der Stadt Winnenden innerhalb einer Woche ab dem Tag des Vor-liegens der Voraussetzungen schriftlich angezeigt wurde.
(4) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. En-det die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld die-ses Kalendervierteljahres mit dem Ende der Steuerpflicht.
§ 5 Bemessungszeitraum und Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab) (1) Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.
(2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Spieleinsatz. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (§§ 12 und 13 der Spielverordnung). Hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät,
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte – hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät,
c) bei Diskothekenanlage die Fläche je angefangene 50 m² der konzessionierten Schankfläche ohne Fläche der Nebenräume.
§ 6 Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1 Buchst. a))
a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten je Spielgerät
Ab 01.01.2025 | Ab 01.01.2025 | |
---|---|---|
Aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 LGlüG | Spielgeräten außerhalb von Spielhallen | |
mit Geldgewinnmöglichkeit | 8,5% | 8,5% |
ohne Geldgewinnmöglichkeit | 175,00 € | 75,00 € |
ohne Gewinnmöglichkeit, jedoch mit Darstellung von Gewalttätigkeiten, sexuellen Handlungen oder Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges im Spielprogramm (Tötungs- oder Gewalt-spiel) | 1.200,00 € | 600,00 € |
b) für den Betrieb einer Diskothekenanlage (§ 2 Abs. 1 Buchst. b)) je angefangene 50 m² konzessionierte Schankfläche ohne Fläche der Nebenräume- 18,00 € für jeden angefangenen Kalendermonat.
(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß § 6 Absatz 1 Buchst. a) ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß § 6 Absatz 1 Buchst. a) im Stadtgebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers. Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.
(4) Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß § 6 Absatz 1 Buchst. a) während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z. B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstandes für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
§ 8 Melde- und Aufzeichnungspflichten (1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes im Sinne von § 2 Abs. 1 ist der Stadt Winnenden innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Betrieb von Diskothekenanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1, Buchst. b) ist innerhalb von zwei Wochen nach Erfüllen des steuerlichen Tatbestandes beim Bürgermeisteramt anzumelden. Die endgültige Einstellung des Betriebes ist gleichfalls innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(3) Für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit sind folgende Angaben zu
machen:
- Name und Anschrift des Aufstellers
- Ort der Aufstellung
- Zulassungsnummer
- Nummer des Zählwerksausdrucks und Datum der Kassierung
- Datum einer Neuaufstellung oder Entfernung im Kalendermonat
- der Spieleinsatz nach § 5 Abs. 2 Buchst. a)
- die berechnete Steuer unter Berücksichtigung des Steuersatzes nach § 6 Abs. 1 Buchst. a)
Den Steueranmeldungen sind die Zählwerksausdrucke in vollständiger Form beizufügen.
Auf Anforderung sind die Originale vorzulegen.
(4) Die Steuerpflichtigen haben in geeigneter Form Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen.
(5) Der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt oder in denen andere Veranstaltungen durchgeführt werden, hat im Rahmen seiner Gesamtschuldnerschaft auf besondere Aufforderung der Stadt Winnenden die Meldepflichten für den Fall zu übernehmen, dass der Steuerschuldner seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt.
(6) In der Anzeige sind Diskothekenanlagen, Name und Anschrift des Steuerschuldners, Aufstellungsort, Fläche der konzessionierten Schankfläche - ohne Fläche der Nebenräume - sowie Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
(7) Der Steuerschuldner hat der Stadt bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres (Steueranmeldezeitraum) für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Spieleinsatz anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordruckes getrennt nach Monaten und Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Für die Steuererklärung ist grundsätzlich er letzte Tag eines jeden Kalendermonats als Auslesetag des Spieleinsatzes zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen. Entsprechendes gilt, wenn Geräte mit Gewinnmöglichkeit ausgetauscht bzw. außer Betrieb genommen werden. Die Zählwerksausdrucke sind gemäß § 147 Abgabenordnung aufzubewahren. Erfolgt keine Steuererklärung, so wird der Spieleinsatz geschätzt. Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig ab, kann der Spieleinsatz geschätzt werden und ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 Abgabenordnung festgesetzt werden.
(8) Beauftragte Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellungsorte und Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. In Begleitung der zuständigen Steuerfahndungsstelle dürfen diese Begehungen auch unangekündigt erfolgen.
§ 9 Anwendung der Abgabenordnung Es gelten die für die Kommunalabgaben anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung.
§ 10 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1) entgegen § 8 Abs. 1, 2 es unterlässt, bis innerhalb zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Winnenden die Vergnügungssteuer anzumelden oder um- und abzumelden,
2) entgegen § 8 Abs. 3, 6 und 7 keine, unvollständige oder fehlerhafte Angaben macht,
3) entgegen § 8 Abs. 3 keine Aufzeichnungen führt, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen,
4) entgegen § 8 Abs. 5 es als Inhaber der dort bezeichneten Räume unterlässt, auf besondere Aufforderungen der Stadt Winnenden die Meldepflicht für den Steuerschuldner zu übernehmen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
A u s g e f e r t i g t:
Winnenden, den 20. November 2024
Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister
Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend ge-macht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind.