Landtagswahl 2026

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Baden-Württemberg wählt: Am 8. März 2026 findet die Landtagswahl statt –Informationen für Wahlberechtigte

Am Sonntag, 8. März 2026 wählen die Bürgerinnen und Bürger von Baden-Württemberg einen neuen Landtag. Die Wahl des 18. Landtags ist ein zentraler Bestandteil der demokratischen Willensbildung im Land und entscheidet über die politische Ausrichtung in den kommenden fünf Jahren.

Wer darf wählen?

An der Landtagswahl dürfen alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben, teilnehmen.

Neues Wahlsystem?

Mit der Wahl im Jahr 2026 tritt ein neues Wahlsystem in Kraft. Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen:

- Mit der Erststimme wird eine konkrete Person im eigenen Wahlkreis gewählt – die Kandidatin oder der Kandidat soll den Wahlkreis direkt im Landtag vertreten.
- Die Zweitstimme entscheidet darüber, welche Partei wie viele Sitze im Landtag bekommt.

Wann werden die Wahlbenachrichtigungen zugestellt?

Die Wahlbenachrichtigungen werden ab dem 28. Januar 2026 zugestellt.

Wählen per Briefwahl?

Wer am Wahlsonntag das Wahllokal nicht aufsuchen oder in einem anderen Wahllokal wählen möchte, kann mit der Wahlbenachrichtigung Briefwahlunterlagen beantragen.
Die Briefwahlunterlagen erhalten Sie auf Antrag beim Wahlamt der Stadt Winnenden. Füllen Sie die Wahlbenachrichtigung auf der Rückseite aus und senden diese per Post an das Wahlamt der Stadt Winnenden oder geben es dort persönlich ab. Ebenso können Sie die Unterlagen online unter www.winnenden.de beantragen. Der Link ist im Zeitraum 28. Januar 2026 bis 5. März 2026 um 12.00 Uhr aktiv. Die Unterlagen werden Ihnen dann per Post zugesandt.

Bei Fragen rund um die Wahl können Sie sich gerne an uns wenden:

Stadt Winnenden
Wahlamt
Torstraße 10
1.OG, Zimmer 126
Tel.: 07195 – 13 101

Briefwahl: Friständerung beachten

Wie bei früheren Landtagswahlen besteht auch 2026 die Möglichkeit, die Stimme per Briefwahl abzugeben. Wahlberechtigte, die am Wahlsonntag nicht persönlich ins Wahllokal gehen können oder möchten, können Briefwahlunterlagen beantragen. Die Beantragung ist möglich:
- durch Ausfüllen und Rücksendung der Wahlbenachrichtigung auf dem Postweg,
- persönlich beim Wahlamt der Stadt,
- online über den auf der städtischen Wahlseite zur Verfügung stehenden Link.
Wichtig:
Die Frist zur Beantragung der Briefwahlunterlagen endet am Freitag vor dem Wahltag um 15.00 Uhr. Diese Frist wurde gegenüber früheren Wahlen geändert – früher war die Beantragung bis 18.00 Uhr am Freitag vor der Wahl möglich. Bitte beachten Sie diese gesetzlich geänderte Antragsfrist ausdrücklich.
Die rechtzeitige Beantragung ist besonders wichtig, damit die Unterlagen noch zugestellt werden und der Wahlbrief vor dem Wahltag ausgefüllt und versandt werden kann.

Informationen in Leichter Sprache

Zur Broschüre in Leichter Sprache (PDF | 2,8 MB)

Wahllokale in Winnenden

In der Stadt Winnenden sind insgesamt 19 Urnenwahlbezirke eingerichtet, in denen die Wahlberechtigten ihre Stimme persönlich abgeben können. Die Einteilung in diese Wahlbezirke sowie die zugehörigen Wahllokale sind der Wahlbenachrichtigung zu entnehmen, die allen Wahlberechtigten rechtzeitig zugestellt wird.

In Winnenden werden folgende 19 Urnenwahlbezirke eingerichtet:

100-01 Rathaus Torstraße 10, Seiteneingang
100-02 Grundschule Hungerberg Hungerbergstraße 93
100-03 Kastenschule Bahnhofstraße 43
100-04 Lessing-Gymnasium Albertviller Straße 26, Raum 0.06
100-05 Haus der Jugend Mühltorstraße 25
100-06 Pflegezentrum Haus im Schelmenholz Forststr. 45
100-07 Maximilian-Kolbe-Haus Buchenhain 33
100-08 Vereinsraum Hanweiler Ruländerstr. 14
100-09 Altes Rathaus Breuningsweiler Sonnenbergstr. 10
100-10 Gemeindehalle Höfen Talstraße 15
100-11 Rathaus Baach Baacher Hauptstraße 23
100-12 Kirche Bürg Panoramaweg 6
100-13 Feuerwehrgerätehaus Hertmannsweiler Kiefernstr. 19
100-14 Gretel-Nusser-Kindergarten Weidenstr. 34
100-15 Buchenbachhalle Jahnstr. 26
100-16 Paul-Schneider-Haus Rotweg 15
100-17 Pflegenzentrum Haus im Schelmenholz Forststr. 45
100-18 Lessing-Gymnasium Albertviller Straße 26, Raum 0.09
100-19 Buchenbachhalle Jahnstr. 26

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Winnenden wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Torstraße 10, 1. OG., Zimmer 126, 71364 Winnenden für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 bis 12:00 Uhr im Rathaus, Torstraße 10, 1.OG, Zimmer 126, 71364 Winnenden Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 15 Waiblingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15. Februar 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026, 15.00 Uhr im Rathaus, Torstraße 10, 71364 Winnenden, 1. OG, Zimmer 126 schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1 einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2 einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3 einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Winnenden, 5. Februar 2026

Bürgermeisteramt
Wahlamt - Stadt Winnenden

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig auf-gesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Wahlbekanntmachung

  1. Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.
    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
  2. Die Gemeinde ist in 19 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 28. Januar 2026 bis 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
    um 15:00 Uhr im Rathaus, Torstraße 10, 71364 Winnenden zusammen.
  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

    b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Der Wähler gibt
    seine Erststimme in der Weise ab,
    dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
    und seine Zweitstimme in der Weise,dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

    b) durch Briefwahl

    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).
  7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer
    vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).