FAQ - Bauen im Außenbereich
Zum Schutz von Landschaft und Natur außerhalb von Wohnbebauung darf nur eingeschränkt gebaut werden. In unserem FAQ geben wir Ihnen Antworten auf häufige Fragen.
Zum Schutz von Landschaft und Natur außerhalb von Wohnbebauung darf nur eingeschränkt gebaut werden. In unserem FAQ geben wir Ihnen Antworten auf häufige Fragen.
Der sog. Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) ist der Bereich eines Gemeindegebietes, der – anders als Baugebiete – rechtlich nicht zur Bebauung bestimmt ist. Er beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus eines jeden Ortsteils. Der Außenbereich soll aus Gründen der größtmöglichen Schonung und Erhaltung der freien Landschaft (naturgegebene Bodennutzung, Erholungsraum für die Allgemeinheit) im Grundsatz von Bebauung und Einfriedungen freigehalten werden.
Die Errichtung einer Geschirrhütte bis maximal 20 m³ Brutto-Rauminhalt ist im Außenbereich genehmigungsfrei zulässig. Sie muss jedoch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Landesbauordnung, Baugesetzbuch) entsprechen.
Sofern Sie die Errichtung einer Geschirrhütte im Außenbereich planen, reichen Sie bitte im Vorfeld das Anfrageformular mit den darin beschriebenen Unterlagen beim Gemeindeverwaltungsverband Winnenden (GVV) ein. Das Formular (Geschirrhütte – Anfrage zur Errichtung) steht Ihnen auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung. Der GVV überprüft, ob das Vorhaben im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen steht.
Wenn Sie ohne Rücksprache bauen, laufen Sie Gefahr, Ihre Hütte wieder abbauen und zusätzlich die damit verbundenen Kosten tragen zu müssen. Nutzen Sie deshalb das Angebot der Beratung.
Eine Geschirrhütte ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte, welche ausschließlich der Aufbewahrung der Geräte dient, die für die Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich sind. Es handelt sich dabei um einen kleinen Bau einfachster Ausführung, der weder Fenster, noch Vordach, noch eine Terrasse (mit oder ohne Überdachung), noch einen Keller hat.
Auf jedem Grundstück darf nur eine Geschirrhütte errichtet werden, wenn es mindestens 600 m² groß ist. Bei kleineren Grundstücken ist es zumutbar, die Gerätschaften zur Pflege und Ernte wenn erforderlich mitzubringen.
Eine Pergola (Rankgerüst, das an den Seiten und nach oben offen ist – keine Vollüberdachung) bis maximal 10 m² Grundfläche ist im Außenbereich genehmigungsfrei zulässig, muss jedoch ebenfalls den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Das Grundstück, auf dem Sie die Geschirrhütte errichten wollen, darf nicht in einem Schutzgebiet (z.B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Wasserschutzgebiet) liegen. Diese Gebiete sind besonders sensibel und vor Eingriffen zu schützen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hier dürfen in der Regel keinerlei Bauten errichtet werden.
Weitere Informationen, wie z.B. das Merkblatt „Geschirrhütte“, erhalten Sie auf den Internetseiten des Landratsamts Rems-Murr-Kreis.
Gewässerrandstreifen sind ab der Böschungsoberkante bis zu einer Breite von 10 Meter von jeglicher Bebauung/ Holzlagern etc. freizuhalten.
In Überschwemmungsgebieten muss über die Zulässigkeit einer Geschirrhütte in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden.
Nach Möglichkeit ist der Standort so zu wählen, dass die Hütte möglichst unauffällig wirkt und in den vorhandenen Bewuchs integriert wird. Bei Hanggrundstücken ist die Geschirrhütte mit der Rückseite so tief in den Hang einzulassen, dass die Vorderkante auf dem gewachsenen Boden steht.
Wenn die Geschirrhütte einen Außenanstrich erhalten soll, ist ein erdgebundener Farbton zu verwenden. Zu empfehlen ist eine sägeraue Holzschalung ohne Schutz-/ Farbanstrich.
Das Dach kann wahlweise als Pultdach oder als Satteldach hergestellt werden. Für die Dacheindeckung ist ein erdgebundener Farbton zu verwenden. Ein Dachvorsprung darf max. 0,5 Meter überstehen. Eine Befestigung rund um die Geschirrhütte (Kies, Platten und Ähnliches) darf eine Tiefe von max. 1 Meter nicht überschreiten. Das Anbringen einer Markise, die nicht der dauerhaften Überdachung dient, ist möglich.
Fehlt ein natürlicher Bewuchs, dann ist die Geschirrhütte mit standortgerechten heimischen Pflanzen einzugrünen. Weitere Informationen, wie z.B. das Merkblatt „Heimische Gehölze im Rems-Murr-Kreis“ erhalten Sie auf den Internetseiten des Landratsamts Rems-Murr-Kreis.
Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und private Rechte sind zu beachten.
Die Zulässigkeit einer Geschirrhütte im Außenbereich rechtfertigt nicht gleichzeitig die Errichtung einer Grundstückseinfriedung. Einfriedungen, darunter fallen insbesondere Zäune aller Art, Hecken, Mauern, Sichtschutzanlagen u. ä. sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen nur zugunsten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Die hobbymäßige und/oder der Selbstversorgung dienende kleingärtnerische Nutzung eines Außenbereichsgrundstücks ist kein landwirtschaftlicher Betrieb im baurechtlichen Sinn.
Überdachungen, befestigte Terrassen, Wege, Stell- oder Lagerplätze, Toilettenhäuschen, gemauerte bzw. ortsfeste Grillstellen, Pavillons/ Partyzelte, Folien- und Gewächshäuser, Pflanzenüberdachungen, Hochbeete, Spielgeräte (z.B. Schaukeln, Trampoline), Baumhäuser, Fahnenmasten, Teiche und ähnliche Einrichtungen dürfen im Außenbereich nicht errichtet oder installiert werden. Die Befestigung einer Schaukel an einem Baum ist möglich.
Eine ortsfeste Hobbytierhaltung ist im Außenbereich nicht zulässig.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Die Lagerung von max. 45 m³ unbehandeltem Holz aus Forst- und Landschaftspflege für den Eigenbedarf in Form von geschichteten Stapeln ist möglich. Die maximale Höhe und Breite der Stapel darf 2 Meter, die maximale Länge 10 Meter nicht überschreiten.
Bau- und Abbruchholz, sowie Paletten etc. dürfen nicht gelagert werden.
Eine Abdeckung auf der Oberseite des Holzstapels ist mit Materialien in gedeckten Farben möglich.
Bitte beachten Sie, dass in Schutzgebieten (z.B. Natur- und Landschaftsschutzgebiete) die Holzlagerung in der Regel nicht zulässig ist. Ggf. ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis beim Geschäftsbereich Umweltschutz des Landratsamts Rems-Murr-Kreis einzureichen.