Anwohnerparkausweis beantragen
Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Anwohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Der Anwohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz.
Durch dieses System werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrerinnen und Autofahrern bevorzugt.
Hinweis: Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes
Details
Voraussetzungen
- Sie sind im Anwohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich.
- Anwohnerparkgebiete sind:
- Lange Weiden sowie Lindenstraße und Umgebung
- Friedrichstraße / Wilhelmstraße mit Alfred-Kärcher-Straße 16 und 18
- Seestraße 16 bis 36 (ausgenommen Seestraße 17. 19, 21 und 23)
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder
- Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft.
Wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen ist, benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde.
Hinweis: Die Gemeinden können die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Sie sollten sich daher bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen informieren.
Verfahrensablauf
In vielen Städten und Gemeinden können Sie den Anwohnerparkausweis schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis mit der Post. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie zur Beantragung übersenden müssen.
Anderenfalls gehen Sie am besten persönlich bei der zuständigen Stelle vorbei und legen Sie die Unterlagen dort vor.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- wenn eine andere Person den Antrag stellt: Bestätigung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin
Kosten
Je nach Gebührenordnung werden unterschiedliche Gebühren erhoben.
Hinweise
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Rechtsgrundlage
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) in Verbindung mit der jeweiligen örtlichen Satzung
Freigabevermerk
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