Öffentliche Bekanntmachung

Landratsamt Rems-Murr-Kreis
- untere Flurbereinigungsbehörde -
Postfach 1413, 71328 Waiblingen

Flurbereinigung Leutenbach/Winnenden (B14)Rems-Murr-Kreis

Vorläufige Anordnung vom 05.12.2025

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Schriftzug "Amtliche Bekanntmachung"

1. Besitzentzug

Zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen
(Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 23.12.2009 genehmigten
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, zuletzt geändert am
25.11.2025) wird vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis, - untere Flurbereinigungsbehörde -,
nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976
(BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Leutenbach/Winnenden (B14) folgendes
angeordnet:

Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

15.01.2026

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme,
entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 05.12.2025 in gelber Farbe bezeichnet
sind. Die Besitzregelungskarte vom 05.12.2025 ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung
(Anlage 1).

2. Besitzzuweisung

Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Leutenbach/Winnenden (B14) wird ab

15.01.2026

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1. entzogenen Flächen eingewiesen.
Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur
Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten.

3. Flächenrückgabe

Die in der unter Nr. 1 genannten Karte in gelber Farbe dargestellten Grundstücksflächen
werden den Beteiligten nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahmen wieder in
Besitz und Nutzung zurückgegeben. Diese Flächen sind von der Teilnehmergemeinschaft
vor der Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftbaren
Zustand zu bringen. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt.

4. Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

a) Wesentliche Grundstücksbestandteile

Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (z.B. Bäume)
befinden sich alle im Eigentum der Gemeinde Leutenbach. Eine Geldabfindung wird dafür
nicht festgesetzt.

b) Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung
gewährt.
In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) - wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen
Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile
erheblich übersteigen - kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Anträge auf derartige Entschädigungen können bis spätestens 30.04.2026 beim Landratsamt
Rems-Murr-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde -, gestellt werden.
Über die Anträge entscheidet das Landratsamt Rems-Murr-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde
-, nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.
Als Berechnungsgrundlage wird für die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen
Kulturen (Aufwuchs) der aktuelle „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an
landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg, bestimmt.
Sofern der Schätzrahmen für einzelne Kulturen keine Werte enthält, wird der Wert
unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.

c) Berechtigte

Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung für Härtefälle nach Nr. 4 b) erhalten:

- die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
- die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem zuständigen Landratsamt
– untere Flurbereinigungsbehörde – angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags
oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen
haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die
Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.
Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr
bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG).

d) Auszahlung:
Die nach Nr. 4 b) festgesetzten Geldabfindungen für Härtefälle zu gewährenden Entschädigungen
werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge
(§ 19 FlurbG) verrechnen.

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Anordnung (Nr. 1 und 2) und gegen die Festsetzungen nach Nr. 4
kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis,
Sitz: Waiblingen eingelegt werden.

(Anschrift der unteren Flurbereinigungsbehörde: Postfach 1413, 71328 Waiblingen,
Dienstgebäude: Winnender Straße 30/1 in 71334 Waiblingen oder bei jeder anderen
Dienststelle des Landratsamts)

6. Begründung

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom
22.02.2001 die Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 09.12.2009 zugrunde,
der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 23.12.2009 genehmigt
worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG).

Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z.B. Zusammenlegung)
vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung
oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung
kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz besser eingepasst werden. Damit werden
auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz im
neuen Bestand hergestellt werden muss.

Um den eigentlichen Vorausbau zu ermöglichen, müssen zunächst als Vorarbeiten Rodungen
und Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt sowie Ersatzhabitate geschaffen werden.
Die planerische Grundlage für die Vorarbeiten ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen
bereit.

Für die Vorarbeiten müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke
vor der vorläufigen Besitzeinweisung vorübergehend in Anspruch genommen werden. Bei
Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten
Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau und damit auch für die
Vorarbeiten.

7. Vollziehungsanordnung

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)
(VwGO) wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung (siehe Nr. 1) angeordnet.

8. Begründung zur Vollziehungsanordnung

Ab Oktober 2026 ist der nächste Bauabschnitt zum Vorausbau der gemeinschaftlichen Anlagen
geplant. Dieser beinhaltet unter anderem die Buchenbachquerung.
Als vorbereitende Maßnahme muss das Ufergehölz im Bereich der geplanten Brücke gerodet
werden. Außerdem müssen im Eingriffsbereich der kommenden Wegebaumaßnahme
im Böschungsbereich der K 1847 Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt und außerhalb
des Eingriffsbereichs müssen temporäre Ersatzhabitate angelegt werden.

Die sofortige Vollziehung muss angeordnet werden, da die Rodung nur in der vegetationsfreien
Zeit erfolgen darf, die Vergrämung mit Beginn der Vegetationsperiode beginnen
muss und die Ersatzhabitate mit Beginn der Vergrämung zur Verfügung stehen müssen.
Eine Verschiebung dieser vorbereitenden Arbeiten hätte eine Verzögerung um ein Jahr
zur Folge, da der Brückenbau auf Grund von Bauzeitbeschränkungen ebenfalls nur in der
vegetationsfreien Zeit erfolgen darf.
Die Maßnahmen werden mit erheblichen öffentlichen Mitteln gefördert. Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer. Sie ist somit
nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtlich begründet und von der Sache her dringend erforderlich.

Hinweise

- Die Besitzregelungskarte vom 05.12.2025 (siehe Nr. 1) liegt ab sofort einen Monat
lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Kämmerei im Rathaus in Leutenbach
aus.
- Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karte im Internet unter www.lglbw.
de/2478 eingesehen werden.
- Auf Nachfrage können Erläuterungen gegeben werden.
(Ruben Fezer, Tel. 07151/501-2134 | E-Mail: r.fezer@rems-murr-kreis.de)

Waiblingen, 05.12.2025
Gez. Gerd Holzwarth, LVD                                  D.S.