Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

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Schriftzug "Amtliche Bekanntmachung"

Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des
Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 16.12.2025 die
folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Hinweise zur Verwendung weiblicher, diverser und männlicher Formulierungen

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der
weiblichen und diversen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form
soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

§ 2 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1)  Die Friedhöfe in Winnenden (Waldfriedhof und Stadtfriedhof an der Schorndorfer Straße),
Baach, Birkmannsweiler, Breuningsweiler, Bürg, Hanweiler, Hertmannsweiler und Höfen sind
öffentliche Einrichtungen der Stadt und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der
Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt
verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem
Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die eine
Wahlgrabstätte nach § 15 zur Verfügung steht.

(2)  In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(3)  Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die
Beisetzung von Aschen.

(4)  Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und
Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem
kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Begrifflichkeiten

(1)  Bestattung:
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die
Elemente (Erde, Feuer und Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung.
Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die
Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen
genutzt.

(2)  Beisetzung:
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer
Urne oder eines Sarges bezeichnet.

(3)  Grabstelle/Grabstätte:
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen
Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere
Grabstellen beinhalten.

(4)  Nutzungsberechtigte Person:
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der
Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der
Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften
zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung
erhalten hat.

(5)  Nutzungszeit:
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der
nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

(6)  Ruhezeit:
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut
belegt werden darf.

(7)  Wahlgrabstätten:
Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten.

(8)  Reihengrabstätten:
Eine Reihengrabstätte kann im Gegensatz zu einer Walgrabstätte nicht verlängert werden.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1)  Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem
Interesse geschlossen oder entwidmet werden.

(2)  Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen
ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung
hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert
der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Absicht der
Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
 
(3)  Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Bestatteten bzw. Beigesetzten für die
restliche Verfügungszeit, die in Wahl-/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten bzw. Beigesetzten
für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle
der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der
Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst dem jeweiligen
Verfügungsberechtigten, bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen
Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4)  Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen bzw.
Beisetzungen in Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen
Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt eines weiteren
Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahl-/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5)  Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie
die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1)  Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.

(2)  Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass
vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 6 Verhalten auf Friedhöfen

(1)  Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
 
(2)  Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
1.  Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren
mit städtischen Fahrzeugen, Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen, Kinderwagen und
Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich
sind;
2.  die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege
dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
3.  der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von
Dienstleistungen;
4.  an Sonn- und Feiertagen, in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier störende
Arbeiten auszuführen;
5.  Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung
erforderlich sind;
6.  Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von
außen auf den Friedhof zu verbringen;
7.  Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde;
8.  zu lärmen, zu essen und zu trinken sowie auf Rasenflächen zu lagern;
9.  Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen;
10.  sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen;
11.  abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für
Dritte hörbar zu betreiben.

(3)  Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen
Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4)  Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehenden
Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Stadt, die vier Tage vorher bei
der Stadt zu beantragen ist.

§ 7 Dienstleistungserbringer

(1)  Jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner
Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen
kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in
Textform bei der Stadt anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer haben bei gefahrgeneigten
Berufen eine Haftpflichtversicherung vorzulegen.

(2)  Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Stadt einzuholen. Das
Befahren der Pflasterwege auf dem Stadtfriedhof ist grundsätzlich bis max. 3,5 t beschränkt.
Für das Errichten und Abbauen von Grabmalen und Grabausstattungen kann allerdings eine
Sondergenehmigung beantragt werden. Die Befahrung mit schwerem Gerät über 3,5 t ist
rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse:
stadtkaemmerei@winnenden.de begründet anzuzeigen und wird von der Friedhofsverwaltung
im vereinfachten Verfahren genehmigt.

(3)  Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1
und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise
nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen
untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4)  Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei
Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei
Abfall und Erdaushub ablagern.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1)  Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt zu beantragen;
mit der Anmeldung kann auch ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden. Der
Beantragung sind durch den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine
Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt
das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)  Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche
der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 9 Särge, Leichentücher, Urnen und Überurnen

(1)  Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen
Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung
innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Leichen- und Bestattungstücher, die
anstelle eines Sarges aus religiösen Gründen zur Beisetzung eines Verstorbenen Verwendung
finden, müssen aus Naturmaterialien (z. B. Baumwolle, Leinen) hergestellt sein. Sie dürfen
keine umweltgefährdenden Zusatzstoffe enthalten.

(2)  Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in
Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei
der Stadt in Textform eine Genehmigung einzuholen.

(3)  Die Urne darf einen Durchmesser von 17 cm nicht überschreiten und höchstens 24 cm hoch
sein. Die Überurne darf einen Durchmesser von 23 cm nicht überschreiten und höchstens 30 cm hoch sein.
Werden größere Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des
Bestattungsfalles bei der Stadt in Textform eine Genehmigung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Grabstätten

(1)  Die Stadt lässt die Grabstätten ausheben und schließen.

(2)  Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die
nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Arbeitstage vor einer
Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.

(3)  Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o. ä. durch die Stadt entfernt werden müssen,
sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt zu
erstatten.

§ 11 Ruhezeit

(1)  Die Ruhezeiten und Verfügungs- bzw. Nutzungsrechte für Leichen beträgt:

1.  auf dem Waldfriedhof
bei einfach tiefer Belegung 25 Jahre,
bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;

2.  auf dem Stadtfriedhof an der Schorndorfer Straße
bei einfach tiefer Belegung 30 Jahre,
bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;

3.  auf dem Friedhof Baach
a)  im alten Teil (Grabfelder 1 - 6) einheitlich 20 Jahre;
b)  im neuen Teil im Grabfeld 8 bei einfach tiefer Belegung 25 Jahre,
bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;
im Grabfeld 9 (Grabkammern) 15 Jahre;

4.  auf dem Friedhof Hanweiler
a)  im alten Teil (Grabfelder 1 - 4) einheitlich 20 Jahre;
b)  im neuen Teil (Grabfelder 5 und 6) bei einfach tiefer Belegung 25 Jahre,
bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;

5.  auf dem Friedhof Hertmannsweiler
a)  im alten Teil (Grabfelder 1 - 7) einheitlich 20 Jahre;
b)  im neuen Teil (Grabfelder 8 und 11 - 13) bei einfach tiefer Belegung 25 Jahre,
bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;

6.  auf dem Friedhof Höfen
a)  im alten Teil (Grabfelder 1 - 4) einheitlich 20 Jahre;
b)  im neuen Teil (Grabfelder 5 - 8) bei einfach tiefer Belegung 25 Jahre,
bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;

7.  auf den übrigen Stadtteilfriedhöfen einheitlich 20 Jahre.
Bei Grabstätten von Kindern die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, verkürzt
sich die Ruhezeit auf allen Friedhöfen auf 10 Jahre.

(2)  Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Urnengrabstätten von Kindern, die vor Vollendung
des 10. Lebensjahres gestorben sind, verkürzt sich die Ruhezeit auf allen Friedhöfen auf 10
Jahre.

(3)  Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 12 Umbettungen

(1)  Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)  Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Genehmigung der Stadt. Bei Umbettungen von
Leichen wird die Genehmigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten
acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses erteilt.
 
(3)  Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder aus einer
Urnenreihengrabstätte in eine andere Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht
zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(4)  Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit
vorheriger Genehmigung der Stadt ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet
werden.

(5)  Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die verfügungs- bzw.
nutzungsberechtigte Person.

(6)  Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7)  Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten
und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller
bzw. Veranlasser zu tragen; es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1)  Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)  Die Grabstätten werden unterschieden in:
1.  Reihengrabstätten
2.  Urnenreihengrabstätten
3.  Wahlgrabstätten
4.  Urnenwahlgrabstätten
5.  Ehrengrabstätten
6.  Kriegsgrabstätten
7.  anonyme Urnensammelgrabstätten
8.  Urnenkammern in Urnenstelen
9.  Urnengemeinschaftsgrabstätten
10.  Urnenwiesengrabstätten
11.  Baumgrabstätten
12.  Gärtnerbetreute Urnengrabstätten
13.  Grabstätten, die für muslimische Bestattungen geeignet sind
14.  Grabkammern

(3)  Das Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt auf Antrag
verliehen. Verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein.
Der Erwerb eines Verfügungs- bzw. Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt.
Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts an
einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des
Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die
Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des
Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(4)  Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht mindestens für
die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(5)  Der Ablauf des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts wird in Textform oder in ortsüblicher Weise
öffentlich bekannt gemacht.

(6)  Trittplatten um Grabstätten dürfen nur von den Mitarbeitenden der Stadt Winnenden verlegt
oder verändert werden.

§ 14 Reihengrabstätte

(1)  Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das
Verfügungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die
Verlängerung des Verfügungsrechtes ist nicht möglich. Es werden Reihengrabstätten für
Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.
 
(2)  Reihengrabstätten können auch Gemeinschaftsgrabstätten sein, deren Gestaltung, Pflege und
Instandhaltung obliegt der Stadt.  

§ 15 Wahlgrabstätte

(1)  Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Ihre Lage
wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt.

(2)  Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und
Aschenbestattungen. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung und bis zu sechs
Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Urnenwahlgrabstelle können bis zu vier
Urnen beigesetzt werden.

(3)  An belegten Grabstätten kann grundsätzlich auf das Nutzungsrecht erst nach Ablauf der letzten
Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(4)  Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall
ihres Ablebens ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine
derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf
Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

1.  auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder den eingetragenen
Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus
einer früheren Ehe vorhanden sind
2.  auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
3.  auf die Stiefkinder,
4.  auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
5.  auf die Eltern,
6.  auf die Geschwister,
7.  auf die Stiefgeschwister,
8.  auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste nutzungsberechtigte Person. 

§ 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabsätten

(1)  Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in
Grabfeldern oder Nischen in unterschiedlicher Größe die ausschließlich der Beisetzung von
Aschen Verstorbener dienen.

(2)  In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Personen beigesetzt werden, sofern die
Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
 
(3)  Die Zahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten und sonstigen Urnenstätten beigesetzt werden
dürfen, richtet sich nach der Größe der Urnenstätte und der Urnen.

(4)  Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandenen Erdbestattungswahlgrabstätten
beigesetzt werden, in belegten Erdbestattungsreihengrabstätten nur dann, wenn die Ruhezeit
der Asche die Ruhezeit der in der Reihengrabstätte bestatteten Verstorbenen nicht überdauert.

(5)  Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend für Urnenstätten.

(6)  Es sind Urnensammelgrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten
werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen
des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

§ 16 a Urnenkammern in Urnenstelen

(1)  Urnenkammern in den Urnenstelen sind Wahlgrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung
von Aschen Verstorbener dienen.

(2)  In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von zwei Verstorbenen beigesetzt werden. Auf
Wunsch können in einer Urnenkammer die Aschen von drei Verstorbenen beigesetzt werden,
dann allerdings nur in den Aschekapseln ohne Über- oder Schmuckurnen (die zierenden
Außenhüllen müssen aus Platzgründen entfernt werden).

(3)  Die einheitlich verbauten Grabplatten sind zu verwenden. Die Beschriftung und Ornamente
dürfen nicht erhaben sein.

(4)  Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen. Der
jeweilige Entwurf des Steinmetzes ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und zur
Genehmigung vorzulegen.

(5)  Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnenstelen.

§ 16 b Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1)  Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Reihengrabstätten, bei der jede Urne einen
Beisetzungsplatz der Reihe nach - erst im Todesfall - erhält. Die Gemeinschaftsgrabstätte
besteht aus mehreren Grabstätten.

(2)  Die Grabanlagen werden von der Stadt angelegt und in deren Verantwortung unterhalten.
Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte
Grabausstattungen sind nicht gestattet.

(3)  Die Grabanlagen werden einheitlich gestaltet. Es müssen einheitliche Tafeln mit Hinweise auf
den Verstorbenen an der Steinstele angebracht werden. Die Tafeln werden von der Stadt nur
auf Antrag angebracht. Für die Tafel fallen zusätzliche Kosten an.

(4)  Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihengrabstätten entsprechend für Urnengemeinschaftsgrabstätten.

§ 16 c Urnenwiesengrabstätten

(1)  Wiesengrabstätten sind Grabstellen für eine Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

(2)  In jeder Wiesenwahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden; in einer
Wiesenreihengrabstätte ist eine Urnenbestattung möglich.

(3)  Auf der Grabstätte ist eine ebenerdige Gedenkplatte (max. 46 x 46 cm) in die Rasenfläche
einzulassen, die eine Mindeststärke von 4 cm hat. Die Beschriftung und Ornamente dürfen nicht
erhaben sein. Die Gedenkplatte bedarf einer Grabmalgenehmigung. Die Gedenkplatten sind
durch die Angehörigen vom Bewuchs freizuhalten.

(4)  Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Ferner ist die Auslegung von Trittplatten um die
Grabstätten oder das Bestreuen mit Kies und Splitt ebenso nicht zulässig.

(5)  Die Anlage und Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Stadt oder durch die Stadt
beauftragte Dritte.

(6)  Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund
Wahlgrabstätten entsprechend für Urnenwiesengrabstätten.

§ 16 d Baumgrabstätten

(1)  Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten. Die Beisetzung von Aschen erfolgt in unmittelbarer
Nähe eines Baumes.

(2)  In einer Urnenreihengrabstätte ist eine Urnenbestattung möglich. In einer Wahlgrabstätte
können zwei Urnen und in einer Familienwahlgrabstätte vier Urnen beigesetzt werden. Die
Belegung in einem Urnenwahlgrab erfolgt nur insofern bereits eine Urnenwahlgrabstelle bzw.
eine Familienwahlgrabstelle erworben wurde.

(3)  Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Pflegemaßnahmen erfolgen
ausschließlich durch die Stadt oder durch die Stadt beauftragte Dritte.

(4)  Auf der Grabstätte ist eine ebenerdige Gedenkplatte (max. 30 x 30 cm) in die Rasenfläche
einzulassen, die eine Mindeststärke von 4 cm hat. Die Beschriftung und Ornamente dürfen nicht
erhaben sein. Die Platte muss mindestens 1,5 m vom Baumstamm entfernt angebracht werden.
Die Gedenkplatte bedarf einer Grabmalgenehmigung. Die Gedenkplatten sind durch die
Angehörigen vom Bewuchs freizuhalten.

(5)  Sollte ein Baum aufgrund von Wettereinflüssen und Klimawandel beschädigt werden oder
aufgrund von sicherheitstechnischen Auflagen gefällt werden müssen, wird ersatzweise ein
neuer Baum gepflanzt.

(6)  Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Baumgrabstätten.

§ 16 e Gärtnerbetreute Urnengrabstätten

(1)  Die Gestaltung, Pflege und Instandhaltung des Gärtnerbetreuten Urnengrabfelds obliegt der
Stadt. Eine solche Anlage wird für Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur
Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.

(2)  In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem Gärtnerbetreuten Grabfeld können bis
zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines Gärtnerbetreuten
Grabfeldes kann eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden.

(3)  Es müssen einheitliche Tafeln mit Hinweise auf den Verstorbenen an dem Natursteinsockel
angebracht werden. Die Tafeln werden von der Stadt nur auf Antrag angebracht. Für die Tafel
fallen zusätzliche Kosten an.

(4)  Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Gärtnerbetreuten Urnengrabstätten.

§ 17 Grabstätten, die für muslimische Bestattungen geeignet sind

(1)  Auf dem Waldfriedhof wird ein Grabfeld mit Grabstätten, die für muslimische Bestattungen
geeignet sind, angeboten. Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend religiöser Vorstellungen.

(2)  In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können
die Verstorbenen in Leichentüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen
Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind
geschlossene Särge zu verwenden. Die Bretter zur Abdeckung des Leichnams werden nicht von
der Stadt gestellt.

(3)  Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen Gründen bei Tuchbestattungen zulassen, dass das
Versenken des Verstorbenen und Schließen der Grabstätte abweichend von § 10 Absatz 1 unter
verantwortlicher Mitwirkung eines muslimischen Bestatters und von den Angehörigen auf
deren Verantwortung vollzogen wird.

(4)  Die Bestattung erfolgt in Reihen- oder Wahlgrabstätten. Soweit sich aus dieser
Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und
Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 18 Ehrengrabstätten

Der Gemeinderat kann verdienten Persönlichkeiten auf den Friedhöfen gebührenfrei eine
Grabstätte (Ehrengrabstätte) zuerkennen. Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. Nach
Ablauf der Nutzungszeit kann diese durch den Gemeinderat um die gleiche Zeit verlängert werden.
Die Anlage und Unterhaltung der Grabstätte werden im Einzelfall bestimmt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 19 Gestaltungsvorschriften

1)  Grabmale und sonstige Grabausstattung müssen der Würde des Ortes und des Verstorbenen
entsprechen.

2)  Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus bestattungstechnischen
Gründen dürfen Grabmale eine Höhe von 125 cm nicht überschreiten. Die Grabmalhöhe ist von
den Grabzwischenwegen an zu messen. Die Ansichtsfläche darf die folgenden Größen nicht
überschreiten:
a)  Bei einstelligen Grabstätten 0,70 m²
b)  Bei mehrstelligen Grabstätten 1,10 m²
c)  Bei Urnengrabstätten und Erdbestattungsgrabstätten für Kinder 0,4 m²

3)  Grabmale müssen mit Ausnahme von Grabmalen nach Absatz 2 c) von der hinteren Grabkante
mindestens 10 cm und von den seitlichen Grabkanten mindestens 15 cm Abstand haben.

4)  Grababdeckungen dürfen aufgrund der Bodenverhältnisse bei Grabstellen für Erdbestattungen
nicht mehr als 50 % der Grabfläche einnehmen. Auf den Stadtteilfriedhöfen Baach und
Hanweiler sowie auf dem Stadtteilfriedhof Hertmannsweiler, Grabfeld 15, sind bei
Erdbestattungen nicht mehr als 25 % der Grabfläche als Abdeckung zulässig. Grababdeckungen
müssen in Grabfeldern mit Trittplatten mindestens 2 cm Abstand von der Grabkante haben.
Kies- und Splittbestreuung sind als überwiegende Grabauflage nicht zulässig.

5)  Grabeinfassungen dürfen höchstens 15 cm hoch sein. In Feldern mit Trittplatten müssen die
Einfassungen von der Grabkante mindestens 2 cm Abstand haben. Grabeinfassungen dürfen
nicht als Fundament für Grabmale verwendet werden. Bei Urnenwiesen- und Baumgräbern sind
keine Einfassungen zulässig.

6)  Im Bereich von Urnenstelenanlagen, Wiesengräbern, Baumgräbern, anonymen Grabfeldern und
den gemeinschaftlichen Urnengräbern sind Grabmale, Gegenstände und Grabschmuck sowie
eine individuelle Bepflanzung unzulässig. Ausnahmen sind zulässig im Rahmen einer
Beisetzung. Die Stadt behält sich ausdrücklich vor, Gegenstände, Grabschmuck sowie
Bepflanzung kostenpflichtig und ohne weitere Nachricht entfernen zu lassen. Die Stadt ist zur
Aufbewahrung nicht verpflichtet.

7)  Abweichend von diesen Regelungen gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften für
Urnengräber im Rahmen der §§ 16 a bis 16 e.

8)  Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von
Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 sowie von den Vorschriften der
§§ 16 c Absatz 3 und 16 d Absatz 4 zulassen.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1)  Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und
sonstigen Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt in Textform. Der
Antrag ist in Textform durch die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das
Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Provisorische Grabmale sind nur als
naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen, ebenso wie provisorische
Einfassungen aus Holz, ohne Genehmigung nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung
verwendet werden.

(2)  Dem Antrag ist beizufügen:
1.  Ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1: 10 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der
Ausführungszeichnungen,
2.  Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die
Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten
Übersetzung genehmigungsfähig.

(3)  Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die
Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des
Friedhofes entsprechen.

(4)  Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines
Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5)  Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal,
die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol
gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(6)  Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und
sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass
sie von der Stadt überprüft werden können.

§ 21 Standsicherheit

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer
Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren
und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
Grabstätten nicht umstürzen oder anderweitig zur Gefahr werden können. Steingrabmale dürfen
folgende Mindeststärke nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale
bis 0,80 m Höhe: 14 cm
bis 1,25 m Höhe: 16 cm

§ 22 Unterhaltung

(1)  Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen oder
Teile davon sind von der verfügungs- bzw. nutzungsberechtigten Person dauernd in würdigem
und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen.

(2)  Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger
Grabausstattungen oder Teile davon gefährdet, ist die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte
Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf
Kosten der verfügungs- bzw. nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B.
Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die
Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder
Teile davon zu entfernen.

(3)  Die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch
mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und
sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

§ 23 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigenGrabausstattungen

(1)  Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor
und nach Ablauf des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher
Genehmigung der Stadt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von
der Grabstätte entfernt werden.
(2)  Nach Ablauf der Ruhezeit oder bei Beendigung des Nutzungsrechts sind der jeweilige
Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte oder seine Erben bzw. die Erben des zuletzt Bestatteten
verpflichtet, die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen
Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten vom Friedhof zu entfernen. Wird diese
Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die
Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen bzw. entfernen lassen und die
Kosten dem Verpflichteten in Rechnung stellen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine
Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Erben haften als Gesamtschuldner.
(3)  Abweichend von Absatz 1 erfolgt bei den Urnenstelen das fachgerechte Entfernen der Urne
sowie der Grabtafel durch die Mitarbeiter der Stadt bzw. durch einen von der Stadt beauftragten
Dienstleister.

§ 24 Historische und künstlerisch wertvolle Grabmale

Historische und künstlerisch wertvolle Grabmale und solche, die als besondere Eigenart der
Friedhöfe erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder
das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der
Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

(1)  Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt
werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2)  Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter
des einzelnen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren
Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 19 Absatz 5) dürfen die
Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Grabstätten dürfen ausschließlich mit lebenden
Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen. Die gärtnerische Gestaltung muss den zusätzlichen Anforderungen
entsprechen und sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Nicht zugelassen sind
insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Materialien
sowie das Aufstellen von Bänken.
(3)  Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche
zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Verfügungs- bzw. des
Nutzungsrechts.
(4)  Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5)  Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden.
(6)  Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
(7)  Die Grabstätten sind nach Ablauf des Verfügungs- oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23
Absatz 2 gilt entsprechend.
(8)  Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie
die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der
Stadt zu verändern.

§ 26 Vernachlässigung der Grabstätte

(1)  Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt (§ 25 Absatz 1), hat der
Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils
festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt
oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und
dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das
Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt auf Kosten der
verfügungs- bzw. nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der
Ruhefrist gepflegt.
(2)  Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht
verpflichtet.

VII. Benutzung der Aussegnungshallen und Leichenhallen

§ 27 Aussegnungshallen

(1)  Die Aussegnungshallen stehen für Trauerfeiern zur Verfügung. Sie können mit Zustimmung der
Stadt auch für andere Feiern mit ernstem Charakter verwendet werden.
(2)  Die Orgelinstrumente und die Lautsprecheranlagen in den Aussegnungshallen dürfen für die
Feiern nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden.
(3)  Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in den Aussegnungshallen ist möglich. Sie kann
untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer
meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des
Leichnams bestehen.

§ 28 Leichenhallen

(1)  Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur
mit Genehmigung der Stadt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.
(2)  Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind
vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

1)  Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder
Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder
durch höhere Gewalt entstehen.
2)  Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser
Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
3)  Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die
infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden
Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt
von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht
werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück,
so haften diese als Gesamtschuldner.
4)  Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstleistungserbringer im Sinne des § 7.

§ 30 Anordnungen im Einzelfall

Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung
im Einzelfall erlassen.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 Bestattungsgesetz handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.  Entgegen § 5
a)  sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf dem Friedhof aufhält;
b)  trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile
betritt.
2.  Entgegen § 6
a)  Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit
Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen
zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
b)  Den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen
betritt;
c)  Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen
anbietet;
d)  an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
ausführt;
e)  Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
f)  Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
g)  Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
h)  isst oder trinkt, lärmt oder auf Rasenflächen lagert;
i)  Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten
Zwecken;
j)  sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
k)  abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für
Dritte hörbar betreibt;
l)  Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung
stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt.
3.  Entgegen § 7
a)  als Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder
seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
b)  für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;
c)  die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof
nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden
behindern;
d)  nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeitsund
Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
e)  als Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert.
4.  Entgegen § 21
a)  Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen
nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
können.
5.  Entgegen § 22
a)  die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen,
Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in
verkehrssicherem Zustand hält.
6.  Entgegen § 23
a)  Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor
und nach Ablauf des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche
Genehmigung der Friedhofsverwaltung - und sofern Kulturdenkmale betroffen sind -
der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt. 
7.  Entgegen § 25
a)  Grabstätten nicht im Sinne des § 25 herrichtet und bis zum Ablauf der Verfügungsbzw.
Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
b)  die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und
die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
c)  Grabstätten nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung herrichtet;
d)  nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet;
e)  Pflanzenschutzmittel verwendet.
8.  Entgegen § 26
a)  Grabstätten vernachlässigt.
(2)  Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit
einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

IX. Bestattungsgebühren

§ 32 Erhebungsgrundsätze

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden
Bestimmungen erhoben.

§ 33 Gebührenschuldner

(1)  Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1.  wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
2.  wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen
hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)  Zur Zahlung der Bestattungsgebühr sind verpflichtet
1.  wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
1.  die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder
Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern,
volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3)  Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1)  Die Gebührenschuld entsteht
1.  bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
2.  bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei
Gebühren für Grabnutzungsrechte mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2)  Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der
Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1)  Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser
Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2)  Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
(Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

§ 36 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und
sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den
Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils
festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmten Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb
begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der
Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.

§38 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2026 in
 
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 1. Juli 2023 außer
 
A u s g e f e r t i g t:
Winnenden, den 17. Dezember 2025
 
Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister

Hinweis zur vorstehenden Satzung nach § 4 GemO:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedem geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschlussnach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Anlage 1

Gebührenverzeichnis
 
§ 1 Verwaltungsgebühren
 
(1) Die Gebühren betragen für die
 
1.1. Genehmigung der Aufstellung oder Veränderung

eines Grabmals                                                                                         
61,00 €
einer Gedenk-/Verschlussplatte                                                                 
30,00 €

1.2. nachträgliche Genehmigung

einer Grabmalaufstellung                                                                         
97,00 €
einer Gedenk-/Verschlussplatte                                                               
66,00 €

1.3. Anforderung einer Urne                                                                     
15,00 €

1.4. Ablehnung bzw. Genehmigung der Ausgrabung oder Umbettung

einer Leiche (Gebeine)                                                                             
108,00 €
einer Urne                                                                                                 
72,00 €

1.5. Beantragung einer Tafel mit Hinweisen auf den Verstorbenen (Anbringung an der Steinstele bzw. dem Natursteinsockel)
20,00 €

1.6. Ablehnung bzw. Genehmigung der Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts
30,00 €

(2) Gebührenfrei ist
2.1. die Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde,
2.2. die Übertragung (Umschreibung) eines Grabnutzungsrechts auf einen anderen Berechtigten,
2.3. die Erteilung einer Zustimmung zu Veranstaltungen auf den Friedhöfen
 
§ 2 Bestattungsgebühren

(1) Mit der Bestattungsgrundgebühr sind abgegolten:
Die Tätigkeit der Verwaltung, die Benutzung der Friedhofseinrichtungen ohne Leichenhalle und ohne Kühlkatafalk sowie ohne Aussegnungshalle, das Herstellen und Schließen der Grabstätte sowie die Durchführung der Bestattung.

(2) Die Bestattungsgrundgebühr beträgt bei Erdbestattungen (einschließlich Leichenträger)
2.1. Reihen- und Wahlgrabstätten                                                           820,00 €
2.2. Grabkammern                                                                                   470,00 €
2.3. Kindergrabstätten                                                                             110,00 €
2.4. Zuschlag für Bestattungen in Tiefgrabstätten                                   90,00 €
2.5. bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger in der gleichen Grabstätte ermäßigt sich die Grundgebühr jeweils um 50 v.
2.6. werden die Leichenträger nicht in Anspruch genommen, wird ein Teilerlass in Höhe von
190,00 € und bei Bestattungen unter 10 Jahren in Höhe von 85,00 € gewährt.
 
(3) Die Bestattungsgrundgebühr beträgt bei Urnenbestattungen (ohne Leichenträger) für
3.1. Urnensammel-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten mit Trauerfeier           880,00 €
3.2. Urnensammel-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten ohne Trauerfeier        830,00 €
3.3. Urnenstelen und anonyme Beisetzungen mit Trauerfeier                                    880,00 €
3.4.Urnenstelen und anonyme Beisetzungen ohne Trauerfeier                                  800,00 €
3.5. die Trauerfeier zur Einäscherung oder zur anschließenden Überführung            305,00 €
mit der Gestellung von Leichenträgern
 
(4) Mehraufwand bei Tuchbestattungen aus religiösen Gründen
 
4.1. in einer Erdgrabstätte                               200,00 €
4.2.in einer Kindererdgrabstätte                      100,00 €
 
§ 3 Gebühren für Reihengrabsätten

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte (jeweils für jedes Jahr der Überlassung):
 
1.    Reihengrabstätte für Erdbestattung
175,00 €2. Kinderreihengrabstätte
160,00 €3. Urnenreihengrabstätte
163,00 €4. Urnensammelgrabstätte (anonym)
146,00 €5. Urnengemeinschaftsgrabstätte im Kreis mit Stele
154,00 €6. Urnen-Baumgrabstätte als Reihengrabstätte
159,00 €7.   Urnen-Wiesengrabstätte als Reihengrabstätte
155,00 €8. Gärtnerbetreute Urnengrabstätte als Reihengrabstätte
155,00 € 
§ 4 Gebühren für Grabnutzungsrechte
Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten nach der in der Friedhofsordnung festgelegten Nutzungszeit (jeweils für jedes Jahr der Nutzungszeit):

1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung – Normalgrabstätte - 179,00 €
2. Wahlgrabstätte für Erdbestattung – Tiefgrabstätte - 180,00 €
3. Wahlgrabstätte mit Grabkammer 180,00 €
4. Mehrfachgrabstellen für zwei oder mehrere nebeneinander liegende Grabstellen wird die doppelte bzw. mehrfache Gebühr einer Wahlgrabstätte erhoben.
5. Wahlgrabstätte für Kinder 160,00 €
6. Urnenwahlgrabstätte 167,00 €
7. Urnenkammer in Urnenstele 153,00 €
8. Urnen-Wiesengrabstätte als Wahlgrabstätte 157,00 €
9. Urnen-Baumgrabstätte als Familien-Wahlgrabstätte (4 Urnen) 374,00 €
10. Urnen-Baumgrabstätte als Walhlgrabstätte (2 Urnen) 258,00 €
11. Gärtnerbetreute Urnengrabstätte als Wahlgrabstätte 157,00 €

Die Nutzungsgebühr für die jeweilige Nutzungszeit (Ruhezeit) bzw. für eine notwendige Anpassung oder beantragte Verlängerung der Nutzungszeit ist durch Multiplikation der vorstehenden Grundbeträge mit der Nutzungszeit zu ermitteln. Angefangene Jahre werden dann voll gerechnet, wenn mindestens 6 Monate abgelaufen sind. 
 
§ 5 Gebühren für Plattenbelege
In den Friedhofsteilen, in denen Trittplatten verlegt werden, werden zu den Gebühren in §§ 3 und 4 folgende Zuschläge erhoben (für jedes Jahr der Überlassung/Nutzungszeit):

1. Wahlgrab- und Reihengrabstätte Normal- und Tiefgrabstätte 59,00 €
2. Wahlgrabstätte doppelt breit 81,00 €
3. Urnenwahlgrab- und Urnenreihengrabstätte 43,00 €
4. Kindergrabstätte bis zum Jahr 33,00 €

Der Zuschlag für Plattenbeläge ist für die jeweilige Nutzungs-/Überlassungszeit bzw. für die jeweilige Verlägerung der Nutzungs-/Überlassungszeit durch Multiplikation der vorstehenden Grundbeträge mit der Nutzungs-/Überlassungszeit zu ermitteln. Angefangene Jahre werden dann voll gerechnet, wenn mindestens 6 Monate abgelaufen sind. 
§ 6 Sonstige Bestattungsgebühren
 
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle oder des Leichenhauses                                                     
280,00 €

auf den Friedhöfen Bürg, Baach und Hanweiler die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle     
260,00 €

(2) Für die Benutzung der Aussegnungshallen

auf dem Stadtfriedhof und auf dem Waldfriedhof                                                                                 
330,00 €
auf den Friedhöfen Birkmannsweiler, Höfen und Hertmannsweiler                                                     
140,00 €

(3) Für das Abhalten einer Trauerfeier ohne Bestattung auf einem Winnender Friedhof wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 250,00 € erhoben (ohne Leichenträger).

(4) Für Umbettungen und Ausgrabungen
 
4.1. Ausgraben von Leichen oder Gebeinen
1.190,00 €4.2.Umbettungen von Leichen oder Gebeinen innerhalb der Winnender Friedhöfe
2.000,00 €4.3.Ausgraben von Urnen
195,00 €4.4.Umbetten von Urnen innerhalb der Winnender Friedhöfe
295,00 €4.5.Beisetzen von Urnen anlässlich Umbettung ohne Trauerfeier
195,00 €Sargkosten und Kosten Dritter sind in den vorstehenden Gebührensätzen nicht enthalten. Für die Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabanlagen nach Ablauf der Ruhezeit bzw.
Nutzungszeit sowie für sonstige besondere Leistungen der Stadt werden folgende Gebühren erhoben: Der tatsächliche Zeitaufwand für Mitarbeiter des Friedhofs bzw. des Bauhofs; hinzukommen eventuelle Kosten Dritter.
 
§ 7 Gebühren für Grabpflege

Für die Grabpflege für eine Grabstelle im Gärtnerbetreuten Urnengrabfeld fallen zusätzliche 147,00€ pro Jahr der Nutzungszeit an.