Öffentliche Bekanntmachung vom 24.10.2025 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde -
Flurbereinigung Berglen-Rettersburg/Öschelbronn Az.: 43-2716-B7.21/9

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- hat den Bau der gemeinschaftlichen Anlagen durch Änderungsbeschluss Nr. 9 des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan in der Flurbereinigung Berglen-Rettersburg/Öschelbronn für zulässig erklärt. Die Genehmigung umfasst folgende Maßnahmen:
Einzelne Wegabschnitte, sind auf Grund der Beanspruchung der Anfahrtswege für die Bodenverbesserungsmaßnahmen in den Gewannen „Am Rudersberger Weg“, „Raitäcker“ und „Heutal“ instand zu setzen.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen werden durch die Maßnahmen nicht erwartet. Auch nicht in der Summe mit den bereits genehmigten Wegebaumaßnahmen im Flurbereinigungsgebiet. Vertreter des privaten und amtlichen Naturschutzes haben zudem keine Hinweise auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gegeben.
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden durch die geplanten Maßnahmen nicht ausgelöst.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2716) eingesehen werden.
Gez. F. Weyer

