Öffentliche Bekanntmachung vom 05.12.2025 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
-untere Flurbereinigungsbehörde
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Flurbereinigung Leutenbach/Winnenden (B14) Az.: 43-2478-B7.21-10
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) – obere
Flurbereinigungsbehörde – hat den Bau der gemeinschaftlichen Anlagen durch
Änderungsbeschluss Nr. 10 des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem
Begleitplan in der Flurbereinigung Leutenbach/Winnenden (B14) am 25.11.2025 für
zulässig erklärt.
Die Genehmigung umfasst folgende Maßnahmen:
- Brücke über den Buchenbach zwischen Leutenbach und Weiler zum Stein -
Lageänderung.
- Zufahrtswege zur Brücke - Entfall der Wege zum bisher genehmigten
Brückenstandort, Genehmigung der Wege zum neuen Brückenstandort.
- Ausgleichsmaßnahmen - teilweiser Entfall der bisher erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen, Genehmigung von neuen bzw. Änderung bisher genehmigter
Ausgleichsmaßnahmen.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen werden durch die Maßnahmen nicht erwartet.
Auch nicht in der Summe mit den bereits genehmigten Wegebaumaßnahmen im
Flurbereinigungsgebiet. Vertreter des amtlichen Naturschutzes haben zudem keine Hinweise
auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gegeben. Die vom privaten Naturschutz
vorgebrachten Bedenken wurden abgewogen und vom LGL für nicht begründet erachtet.
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden durch die geplanten Maßnahmen nicht
ausgelöst.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist
nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch im Internet unter www.lgl-bw.de/2478 eingesehen
werden.
Gez. Gerd Holzwarth, LVD D.S.

