Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
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Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) Die Stadt Winnenden erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach
den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den
stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Winnenden und den
Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Winnenden
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
| Ab 01.01. | 2026 |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf |
345 v.H. |
| b) für die sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge |
290 v.H. |
(3) Für die Gewerbesteuer wird der Steuersatz festgesetzt
| Ab 01.01. | 2026 |
| Auf der Steuermessbeträge |
390 v.H. |
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026
4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am1. Januar 2026 in Kraft.
Ausgefertigt: Winnenden, den 17. Dezember 2025
Hartmut Holzwarth Oberbürgermeister
Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

