Satzung zur Änderung der Verbandssatzung
Zweckverband Wasserversorgung
Berglen-Wieslauf
Sitz Rudersberg
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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit den §§ 7 und 15 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 12.11.2025 folgende Satzung zur Änderung der Verbands-satzung erlassen:
§ 1
§ 1 Absatz 2 (Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes) enthält folgenden Wortlaut:
(2) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl. Die Aufnahme einer juristi-schen Person des Privatrechts als Mitglied ist nur möglich, wenn die Gemeinde / Stadt, in deren Gebiet diese die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung erfüllt, gegenüber dem Zweckverband verbindlich erklärt, für deren Verpflichtung zur Zahlung der Umlagen nach § 13 zu haften. Sollte diese juristische Person des Privatrechts die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung für mehrere Gemeinden / Städte erfüllen, so müssen diese Gemeinden / Städte eine ihrem Anteil an der juristischen Person des Privatrechts entsprechende Erklä-rung abgeben.
§ 2
§ 13 Absätze 6 und 7 (Jahresumlagen) werden mit folgenden Wortlauten neu eingefügt:
(6) Wird über das Vermögen eines Verbandsmitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, bleiben die Bezugsrechte dieses Verbandsmitglieds und die auf dieses Verbandsmitglied entfallende endgültige Festsetzung der Jahresumlagen (Festkostenumlage und Betriebskostenumlage) ab dem Zeitpunkt unberücksichtigt. Nicht bezahlte Umlagen dieses Verbandsmitglieds wer-den als Betriebs- und Verwaltungskosten behandelt.
(7) Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn die einem solchen Verbandsmitglied zugeord-nete Gemeinde / Stadt gegenüber dem Zweckverband eine Erklärung abgibt oder bereits abgegeben hat, nach welcher sie verbindlich die Verpflichtungen des entsprechenden Ver-bandsmitglieds zur Zahlung seiner Umlagen nach dieser Satzung übernimmt.
§ 3
§ 16 (Ausscheiden von Mitgliedern) enthält folgende Fassung:
(1) Über das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds entscheidet die Verbandsversammlung. Der Beschluss setzt voraus, dass das Verbandsmitglied entweder schriftlich zugestimmt oder das Ausscheiden schriftlich beantragt hat.
(2) Das Ausscheiden ist nur auf den Schluss eines Wirtschaftsjahrs zulässig. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbands.
(3) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Rechtsanspruch auf eine Beteiligung am Verbandsvermögen. Die Verbandsversammlung kann jedoch beschließen, dem aus-scheidenden Verbandsmitglied eine Entschädigung zu gewähren.
(4) Wird über das Vermögen eines Verbandsmitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, scheidet dieses Verbandsmitglied mit der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses bzw. des Beschlusses, mit dem das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweist, aus dem Zweckverband aus. Das Ausscheiden des Verbandsmit-glieds nach Satz 1 wird gemäß § 21 Absatz 6 GKZ bekannt gemacht. Eine Entschädigung nach § 16 Absatz 3 wird in diesem Fall nicht gewährt.
(5) Die Gemeinde / Stadt bzw. die Gemeinden / Städte, in deren Gemeindegebiet das nach Absatz 4 ausscheidende Mitglied die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung wahrgenommen hat, kann bzw. können innerhalb von 2 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Beschlusses über die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ihre Aufnahme als Mitglied des Zweckverbands unter Übernahme der Bezugsrechte des nach Absatz 4 ausscheidenden Mitglieds beantragen. Die Verbandsversammlung kann diesen An-trag nur aus wichtigem Grund ablehnen. Beschließt die Verbandsversammlung die Auf-nahme der Gemeinde / Stadt bzw. der Gemeinden / Städte als Mitglied(er) und die Vergabe der Bezugsrechte an diese, gilt die von dem nach Absatz 4 ausgeschiedenen Mitglied ge-leistete Umlage nach § 11 als Umlage der Gemeinde / Stadt, die den Antrag nach Satz 1 stellt. Die Aufnahme der Gemeinde / Stadt bzw. Gemeinden / Städte als Verbandsmitglied(er) und die Übernahme der Bezugsrechte des ausgeschiedenen Verbandsmitglieds erfolgt rück-wirkend zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Verbandsmitglieds nach Absatz 4.
(6) Für alle Beschlüsse gilt § 15.
§ 4
Vorstehende Satzung tritt nach vorhergehender öffentlicher Bekanntmachung am 01.01.2026 in Kraft, frühestens jedoch am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Rudersberg, den 17.11.2025
Ahrens
Verbandsvorsitzender

