Zweckverband Abwasserklärwerk Buchenbachtal

Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

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Schriftzug "Amtliche Bekanntmachung"

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015, i.V. mit § 4 und § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserklärwerk Buchenbachtal am 11.12.2024 fol­gende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

1.im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen:  
1.1. Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge 2.132.869 €
1.2. Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen 2.132.839 €
1.3. Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 + 1.2) 0 €
1.4. Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge 0 €
1.5. Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen 0 €
1.6. Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 + 1.5) 0 €
1.7. Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe 1.3 + 1.6) 0 €
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen  
2.1. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 2.126.168 €
2.2. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 1.660.086 €
2.3. Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes
(Saldo aus 2.1 + 2.2)
466.083 €
2.4. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 273.835 €
2.5. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 319.500 €
2.6. Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 + 2.5)
-45.665 €
2.7. Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 + 2.6)
420.417 €
2.8. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 310.000 €
2.9. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 264.335 €
2.10. Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 + 2.9)
45.665 €
2.11. Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 + 2.10)
466.083 €

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 310.000 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 498.500 €

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 250.000 €

§ 5 Verbandsumlagen

Die Verbandsumlagen für das Haushaltsjahr 2025 werden vorläufig festgesetzt

• nach § 13 ZwVS  
o Zinsumlage 97.561 €
o Investitionskostenumlage 9.500 €
o Tilgungsumlage 264.335 €
o Abschreibungsumlage 426.181 €
• nach § 14 ZwVS (Betriebskostenumlage) auf 1.562.525 €

Eine endgültige Abrechnung der Verbandsumlagen erfolgt bei Erstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2025.

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserklärwerk Buchenbachtal am 11.12.2024 beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 17.12.2025 vorgelegt.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Gesetzmäßigkeit mit Schreiben vom 22.12.2025 bestätigt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden genehmigt, allerdings wurde die Kreditermächtigung, abweichend von der Haushaltssatzung, nur bis zu einem Betrag von 45.665 € genehmigt.

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme auf der Homepage der Stadt Winnenden öffentlich bereitgestellt. Hier einsehen. (PDF | 9,4 MB)

Er steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.

Winnenden, 22.12.2025
Norbert Sailer
Verbandsvorsitzender

Hinweis:
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.