Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
I.Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.12.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
| I. | im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | € |
| 1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 116.879.900 |
| 1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 119.829.500 |
| 1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | - 2.949.600 |
| 1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
| 1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
| 1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
| 1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | - 2.949.600 |
| 2. | im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |
| 2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 114.428.500 |
| 2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 112.185.600 |
| 2.3 | Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
2.242.900 |
| 2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 14.204.500 |
| 2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 15.901.900 |
| 2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
- 1.697.400 |
| 2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
545.500 |
| 2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 1.697.400 |
| 2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 1.480.000 |
| 2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
217.400 |
| 2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 762.900 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
1.697.400 €.
§ 3 Verpflichtungsermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf
12.450.000 €.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 20.000.000 €.
II.
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 22.12.2025 vorgelegt.Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart am 02.02.2026 genehmigt. Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme auf der Homepage der Stadt Winnenden öffentlich bereitgestellt. Er ist unter folgendem Link abrufbar:https://www.winnenden.de/verwaltung--politik/verwaltung/stadtrecht/haushaltEr steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Winnenden, 04.02.2026 Hartmut Holzwarth Oberbürgermeister

