Flurbereinigung Leutenbach/Winnenden (B14) Rems-Murr-Kreis
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Vorläufige Anordnung vom 10.07.2026 AZ.: 43-2478-B5.4-10
1. Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anla-gen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 23.12.2009 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, zuletzt geändert am 25.11.2025) wird vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis, - untere Flurbereinigungsbehörde -, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Leutenbach/Winnenden (B14) Folgendes angeordnet:
Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum
01.10.2026
Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme, bzw. dauerhaft entzogen, die in den Besitzregelungskarten Blatt Nr. 1 bis 10 vom 10.07.2026 in gelber Farbe (vorübergehend), bzw. in roter Farbe (dauerhaft) bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarten Blatt Nr. 1 bis 10 vom 10.07.2026 und die Übersichtskarte sind Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 1).
2. Besitzzuweisung
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Leutenbach/Winnenden (B14) wird ab
01.10.2026
für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1. entzogenen Flächen einge-wiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten.
Der abgeschobene Mutterboden der entzogenen Flächen geht in den Besitz der Teilneh-mergemeinschaft über. Diese bestimmt, wie der Boden verwendet wird. Während des Ausbaus ist die Nutzung noch nicht fertiggestellter Wege nicht zulässig.
3. Flächenrückgabe
Die in den unter Nr. 1 genannten Karten in gelber Farbe dargestellten Grundstücksflächen werden den Beteiligten nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahmen wieder in Besitz und Nutzung zurückgegeben. Diese Flächen sind von der Teilnehmergemeinschaft vor der Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftba-ren Zustand zu bringen. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt.
4. Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nut-zungsentschädigungen
a) Wesentliche Grundstücksbestandteile
Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (z.B. Bäume, bauliche Anlagen) wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindungen und die zu Grunde lie-genden Ergebnisse der Bewertung sind in dem „Verzeichnis der wesentlichen Grund-stücksbestandteile“ vom 10.07.2026 nachgewiesen. Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 2).
b) Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nut-zungsentschädigung gewährt.
In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) - wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen - kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt wer-den. Anträge auf derartige Entschädigungen können bis spätestens 31.08.2026 beim Landrats-amt Rems-Murr-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde -, gestellt werden.
Über die Anträge entscheidet das Landratsamt Rems-Murr-Kreis - untere Flurbereini-gungsbehörde -, nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.
Als Berechnungsgrundlage wird für die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhande-nen Kulturen (Aufwuchs) der aktuelle „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg,
bestimmt. Sofern der Schätzrahmen für einzelne Kulturen keine Werte enthält, wird der Wert unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.
c) Berechtigte
Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung für Härtefälle nach Nr. 4 b) erhalten:
- die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirt-schaften,
oder
- die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem zuständigen Landratsamt – untere Flurbereinigungsbehörde – angemeldet und entweder durch Vorlage des Pacht-vertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachge-wiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrich-ten. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirt-schaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG).
d) Auszahlung: Die nach Nr. 4 a) festgesetzten Geldabfindungen und die nach Nr. 4 b) für Härtefälle zu gewährenden Entschädigungen werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (Nr. 1 und 2) und gegen die Festsetzungen nach Nr. 4 kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Sitz: Waiblingen eingelegt werden.
(Hinweis: Anschrift der unteren Flurbereinigungsbehörde: Postfach 1413, 71328 Waiblin-gen, Dienstgebäude: Winnender Straße 30/1 in 71334 Waiblingen, oder bei jeder anderen Dienststelle des Landratsamts Rems-Murr-Kreis).
6. Begründung
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 22.02.2001 die Flurbereinigung nach § 87 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unan-fechtbar.
Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 09.12.2009 zu-grunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 23.12.2009 ge-nehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG).
Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z.B. Zusammenlegung) vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz besser eingepasst werden. Damit werden auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz im neuen Bestand hergestellt werden muss. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.
Zum Ausbau des Wege- und Gewässernetzes müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke vor der vorläufigen Besitzeinweisung in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchti-gung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.
Die Geldabfindungen für wesentliche Bestandteile nach Ziffer 4 a) werden bereits in Ver-bindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um Härten zu vermeiden.
Hinweise
− Die Besitzregelungskarte und die Detailkarten Nr. 1 bis 10 vom 10.07.2026 (siehe Nr. 1) und das Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile (siehe Nr. 4a)) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Kämmerei im Rathaus in Leutenbach aus.
Auf Nachfrage können Erläuterungen gegeben werden. (Ruben Fezer, Tel. 07151/501-2134 | E-Mail: r.fezer@rems-murr-kreis.de)
− Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2478) eingesehen werden.
Waiblingen, den 10.07.2026
Gez. Gerd Holzwarth, LVD

