Zweckverband Abwasserklärwerk Buchenbachtal

Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026

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Schriftzug "Amtliche Bekanntmachung"

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015, i.V. mit § 4 und § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserklärwerk Buchenbachtal am 03.12.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt
 

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen:  
1.1. Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge 1.938.400 €
1.2. Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen 1.938.400 €
1.3. Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 + 1.2) 0 €
1.4. Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge 0 €
1.5. Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen 0 €
1.6. Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 + 1.5) 0 €
1.7. Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe 1.3 + 1.6) 0 €
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen  
2.1. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 1.931.400 €
2.2. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 1.538.400 €
2.3. Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes
(Saldo aus 2.1 + 2.2)
393.000 €
2.4. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 8.000 €
2.5. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 508.000 €
2.6. Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 + 2.5)
-500.000 €
2.7. Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 + 2.6)
-107.000 €
2.8. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 500.000 €
2.9. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 248.800 €
2.10. Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 + 2.9)
251.200 €
2.11. Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 + 2.10)
144.200 €

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 500.000 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 250.000 €

§ 5 Verbandsumlagen

Die Verbandsumlagen für das Haushaltsjahr 2026 werden vorläufig festgesetzt

• nach § 13 ZwVS  
o Zinsumlage 43.600 €
o Investitionskostenumlage 8.000 €
o Tilgungsumlage 0 €
o Abschreibungsumlage 400.000 €
• nach § 14 ZwVS (Betriebskostenumlage) auf 1.439.300 €

Eine endgültige Abrechnung der Verbandsumlagen erfolgt bei Erstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2026.

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserklärwerk Buchenbachtal am 03.12.2025 beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 17.12.2025 vorgelegt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Gesetzmäßigkeit mit Schreiben vom 22.12.2025 bestätigt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden genehmigt. Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme auf der Homepage der Stadt Winnenden öffentlich bereitgestellt. Hier einsehen. (PDF | 3,5 MB)

Er steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.

Winnenden, 30.01.2026Norbert Sailer
Verbandsvorsitzender

Hinweis:
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.