Hauptsatzung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581/698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 27. Januar 2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. Verfassung und Organe
§ 1 Verfassung
Organe der Stadt sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister (§ 23 GemO).
§ 2 Gemeinderat
Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und 26 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 3 Beschließende Ausschüsse
(1) 1. Aufgrund von § 39 Abs. 1 GemO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 Der Verwaltungsausschuss.
1.2 Der Technische Ausschuss.
Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und 10 Stadträtinnen und Stadträte als Mitgliedern.
(2) Für jedes Mitglied der beschließenden Ausschüsse werden bis zu drei persönliche
Stellvertretende bestellt, die das ordentliche Mitglied im Verhinderungsfall in der vom Gemeinderat festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind auch alle persönlichen Stellvertretenden verhindert, so tritt an deren Stelle der nächste nicht verhinderte und nicht bereits als Verhinderungsstellvertretende in Anspruch genommene Stellvertretende. Über die Reihenfolge ist bei der Bestellung zu entscheiden.
§ 4 Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Wahl und Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO).
§ 5 Stellvertretende des Oberbürgermeisters
(1) Dem Oberbürgermeister stehen als Stellvertreter zwei hauptamtliche Beigeordnete zur Seite. Der Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erster Bürgermeister“, der weitere Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“. Die jeweiligen Geschäftskreise sind im Dezernatsverteilungsplan geregelt.
(2) Der Erste Beigeordnete ist ständiger allgemeiner Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Der weitere Beigeordnete ist dann zur allgemeinen Stellvertretung befugt, wenn der Oberbürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die Beigeordneten ständige Stellvertreter des Oberbürgermeisters.
(3) Neben dem Ersten Beigeordneten und dem weiteren Beigeordneten werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte weitere Stellvertreter des Oberbürgermeisters bestellt, die diesen vertreten, wenn sowohl der Erste Beigeordnete als auch der weitere Beigeordnete verhindert sind. Ihre Zahl und die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Gemeinderat.
§ 6 Ältestenrat
Der Gemeinderat bildet aus seiner Mitte den Ältestenrat, der den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen des Gemeinderats berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt.
II. Zuständigkeit der Organe
§ 7 Zuständigkeit des Gemeinderates
Der Gemeinderat legt die Grundsätze der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten den Ausschüssen oder dem Oberbürgermeister übertragen hat. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister (§ 24 GemO).
§ 8 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse
(1) Den Ausschüssen werden die unter den §§ 9 - 11 genannten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Die Vorschriften des § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 18 GemO bleiben unberührt.
(2) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sind in der Regel von den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes vorzuberaten. Die Vorberatungen erfolgen in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) 1. Innerhalb ihrer Aufgabengebiete sind der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss zuständig für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln von mehr als 100.000 € bis 500.000 € im Einzelfall.
Die Wertgrenze bezieht sich auf den wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorganges in mehrere Teile zur Begründung der Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses ist unzulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 9 Aufgabengebiet des Verwaltungsausschusses
(1) Auf dem Gebiet der Finanz- und Vermögensverwaltung:
1.1 Die Verwaltung der Liegenschaften und des Waldes, An- und Vermietung, Pachtung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Erwerb, Veräußerung, die Entscheidung über die Ausübung von Vorkaufsrechten, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von einem Wert von mehr als 100.000 € bis 500.000 € im Einzelfall.
1.2 Jagd- und Fischereiangelegenheiten, einschließlich Verpachtung.
1.3 Übernahme von Ausfallbürgschaften für Baudarlehen bis zur dinglichen Sicherstellung.
1.4 Die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 30.000 € bis 200.000 € im Einzelfall.
1.5 Die Bewilligung von Stundungen, soweit nicht der Oberbürgermeister zuständig ist.
1.6 Niederschlagung bzw. Erlass von Forderungen im Betrag von mehr als 10.000 € bis 50.000 € im Einzelfall.
1.7 Freiwilligkeitsleistungen von mehr als 5.000 € bis höchstens 50.000 € im Einzelfall.
1.8 Entscheidung über Führung eines Rechtsstreites sowie der Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert von mehr als 30.000 € bis höchstens 200.000 €, soweit es sich nicht um Rechtsstreite grundsätzlicher Art handelt.
(2) Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Durchführung der Steuergesetze und der sonstigen Bestimmungen über öffentliche Abgaben und Gebühren, ausgenommen der Erlass allgemeiner Steuerordnungen, die Einführung neuer Abgaben, die Anhebung, Herabsetzung oder Aufhebung bestehender Steuern, Gebühren und Beiträge.
(3) Die Ernennung bzw. Entlassung (Beamte) sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung (Beschäftigte) von stellvertretenden Amtsleitungen.
(4) Kindergarten- und Schulwesen, soweit nicht der Technische Ausschuss oder der Oberbürgermeister zuständig ist.
(5) Kulturangelegenheiten, soweit nicht der Technische Ausschuss oder der Oberbürgermeister zuständig ist.
(6) Sozial- und Gesundheitswesen, soweit nicht der Technische Ausschuss oder der Oberbürgermeister zuständig ist.
(7) Sport- und Badeangelegenheiten, soweit nicht der Technische Ausschuss oder der Oberbürgermeister zuständig ist.
(8) Friedhofsangelegenheiten, soweit nicht der Technische Ausschuss oder der Oberbürgermeister zuständig ist.
(9) Wirtschaftsförderung, Gewerbe-, Markt- und Messewesen
(10) Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Zuchtviehhaltung
(11) Die Bedarfsplanung (bis einschließlich der Feststellung des Raumprogramms) und Verwaltung aller öffentlichen Einrichtungen im Bereich seines Aufgabengebietes.
(12) Die Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
(13) Entscheidung über Petitionen im Aufgabengebiet
§ 10 Aufgabengebiet des Technischen Ausschusses
Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
(1) Angelegenheiten der Bauleitplanung, ausgenommen die Feststellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Veränderungssperren, Satzungen über Vorkaufsrecht und sonstige Satzungen aufgrund des jeweils geltenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts.
(2) Herstellung des planungsrechtlichen Einvernehmens der Gemeinde nach den jeweiligen Bestimmungen des Bauplanungsrechts (Baugesetzbuch oder sonstiger planungsrechtlicher Gesetze und Verordnungen), soweit nicht der Oberbürgermeister zuständig ist.
(3) Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 BauGB bei bedeutenden Fällen.
Bedeutende Fälle für die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB für Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 BauGB liegen vor, wenn die für unbedeutende Fälle genannten Werte, vergleiche § 11 Abs. 6 Hauptsatzung überschritten werden.
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB für das Einfügen in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 3b BauGB.
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB für Vorhaben entsprechend der befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau nach § 246e BauGB.
(4) Allgemeine Verkehrsangelegenheiten und ÖPNV
(5) Vermessungs- und Vermarkungswesen
(6) Energieversorgung, Klimaschutz
(7) Straßenbeleuchtung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Abwasserbeseitigung
(8) Feuerlösch- und Feuerschutzwesen, Zivilschutzeinrichtungen
(9) Denkmalpflege und Naturschutz (Umweltschutz)
(10) Die Planung und Verwaltung aller öffentlichen Einrichtungen im Bereich seines Aufgabengebiets
(11) Die Planung, Ausführung und Vergabe aller Hochbau- und Tiefbauangelegenheiten, Park-, Spiel- und Gartenanlagen, einschließlich des Abschlusses der Architekten- und Ingenieurverträge, soweit nicht der Oberbürgermeister zuständig ist.
(12) Entscheidung über Petitionen im Aufgabengebiet
§ 11 Übertragung von Aufgaben auf den Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung.
Dem Oberbürgermeister werden gemäß § 44 Abs. 2 GemO folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen:
(1) Die Ernennung bzw. Entlassung von Beamten sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigen mit Ausnahme von Amtsleitern, stellvertretenden Amtsleitern sowie der Funktionsstellen Kassenverwalter, Feuerwehrkommandant und Stabsstellen- Leitungen.
(2) Die Zuziehung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Sachverständigenden zu Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen gemäß § 33 Abs. 3 GemO.
(3) Die Bestellung der Bürgerinnen und Bürger zu ehrenamtlicher Mitarbeit bei der Durchführung einzelner Verwaltungsgeschäfte.
(4) Auf dem Gebiet der Finanz- und Vermögensverwaltung sowie der Liegenschaftsverwaltung:
4.1 Die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 100.000€ im Einzelfall, sowie die Entscheidung über die Aufhebung von Ausschreibungen unabhängig von der genannten Wertgrenze. § 8 (3) Ziff. 2 gilt entsprechend.
4.2 Erwerb und Veräußerung, die Entscheidung über die Ausübung von Vorkaufsrechten, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 100.000 € im Einzelfall.
4.3 Niederschlagung und Erlass von Forderungen je bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall.
4.4 Gewährung von Vorschüssen an Bedienstete nach den Richtlinien des Finanzministeriums und Feststellung der Leistungen nach den Beihilfegrundsätzen.
4.5 Die Bewilligung von Stundungen bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall und bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.
4.6 Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000 € im Einzelfall.
4.7 Abschluss, Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen, soweit sie nicht für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.
4.8 Kassenkreditaufnahme im Rahmen der genehmigten Haushaltssatzung sowie Vergabe von Kassenkrediten an Gesellschaften sowie Beteiligungen im Rahmen deren genehmigter Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne.
4.9 Die Aufnahme von Krediten (einschließlich Umschuldungen) im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Kreditermächtigungen.
4.10 Führung von Rechtsstreiten sowie Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von höchstens 30.000 € im Einzelfall, soweit es sich nicht um einen Rechtsstreit grundsätzlicher Art handelt.
4.11 Übernahme von Bürgschaften für Darlehen im Bau- und Wohnungswesen nach den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
4.12 Gewährung von Arbeitgeberdarlehen zur Beschaffung von Wohneigentum nach den vom Gemeinderat festgelegten Richtlinien.
4.13 Pachtung und Verpachtung, Anmietung und Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einer Jahrespacht bzw. Jahresmiete von 100.000 €
4.14 Freiwilligkeitsleistungen bis zu einem Betrag von höchstens 5.000 € im Einzelfall.
(5) Die Herstellung des planungsrechtlichen Einvernehmens der Gemeinde nach den jeweiligen Bestimmungen des Bauplanungsrechts (Baugesetzbuch oder sonstiger planungsrechtlicher Gesetze und Verordnungen), soweit es sich um unbedeutende Fälle handelt und keine öffentlich-rechtlich relevanten Einwendungen vorliegen.
(6) Die Zustimmung der Gemeinde für Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 BauGB bei unbedeutenden Fällen.
- Unbedeutende Fälle für die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB für Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 BauGB grenzen sich durch Vorhaben,
- die eine Überschreitung der Baugrenzen, Baulinien oder Bebauungstiefen von unter 10 % vorsehen, die eine Überschreitung der festgesetzten Grund-, Geschossflächen- oder Baumassenzahl von unter 10 % vorsieht oder
- die eine festgesetzte Höhe um nicht mehr als 50 cm überschritten
ab.
(7) Die Aufgaben des Zweckentfremdungsverbotes von Wohnraum, soweit keine
Ausgleichsbeträge festzusetzen sind.
§ 12 Beziehung zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Ausschussmitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2) Anträge, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten und die von dem zuständigen Ausschuss noch nicht vorberaten sind, sind diesem auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderates zur Vorberatung zu überweisen.
(3) Kommt bei einer Angelegenheit, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, kein gleichlautender Beschluss zustande, dann ist die Angelegenheit vom Gemeinderat zu entscheiden.
(4) Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderates oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
(5) Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
III. Sitzungen
§ 13 Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Nach Entscheidung der vorsitzenden Person können unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und sonstiger gemeinderätlicher Gremien sowie Sitzungen von Jugendvertretungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden (Videokonferenz bzw. Hybridsitzungen).
IV. Übergangsvorschriften
§ 14 Inkrafttreten
1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28. September 2022 außer Kraft!
A u s g e f e r t i g t:
Winnenden, 28. Januar 2026
Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister
Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

