Satzung über die Ablösung der Stellplatzpflicht der Stadt Winnenden

Aufgrund von § 37 Abs. 6 Satz 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 21. Juli 2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für das Stadtgebiet Winnenden.
 
(2) Es werden folgende zwei Zonen festgesetzt:
Zone 1: Innenstadtbereich und
Zone 2: Erweiterter Innenstadtbereich und das gesamte Stadtgebiet Winnenden.
 
(3) Der räumliche Geltungsbereich der Gebietsteile ist im Lageplan zur Ablösung der Zonen der Stellplatzablösesatzung der Stadt Winnenden vom 15. Juni 2026, Maßstab 1: 2.500, dargestellt. Der Lageplan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Ablösung

(1) Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzpflicht) kann, gemäß § 37 Absatz 6 LBO BW, mit Zustimmung der Stadt Winnenden abgelöst werden, wenn sich notwendige Stellplätze oder Garagen nach § 37 Abs. 5 LBO BW nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen lassen.
 (2) Gemäß § 37 Abs. 7 Satz 1 LBO BW ist die Ablösung der realen Herstellungsverpflichtung durch Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld, bei allen Wohnungsvorhaben grundsätzlich ausgeschlossen.
 
(3) Die Ablösung kann auf Teile der Stellplatzpflicht beschränkt werden.
 (4) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 3 Ablösebetrag

(1) Je Stellplatz, der abgelöst wird, ist
a) im Innenstadtbereich (Zone 1) ein Betrag von 10.500 Euro und
b) im gesamten Stadtgebiet Winnenden außerhalb der Zone 1 (Zone 2) ein Betrag von 8.200 Euro
zu zahlen. (2) Der Ablösebetrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung zu entrichten.
 (3) Die Ablösebeträge sind zweckgebunden für Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere für die Herstellung öffentlicher Parkplätze, Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und Rad- und Fußverkehr.

§ 4 Zustimmung der Ablösung

(1) Die Zustimmung der Stadt zur Ablösung erfolgt mit Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (Stellplatzablösevertrag) zwischen der Stadt Winnenden und dem Bauherrn.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.  A u s g e f e r t i g t:
Winnenden, den 22. Juli 2026
  Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister

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