Satzung der Benutzungsordnung und des Gebührenverzeichnisses der Stadtbücherei

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Schriftzug "Amtliche Bekanntmachung"

Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung (GemO) i. V. m den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der derzeit gültigen Fassung am 23.06.2026 folgende Neufassung zur Satzung der Benutzungsordnung und des Gebührenverzeichnisses der Stadtbücherei beschlossen:

§ 1 Allgemeines, Benutzung, Gebühren

(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung, die insbesondere Einwohnern* der Stadt Winnenden zur Verfügung steht.
(2) Nach Maßgabe dieser Satzung wird das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt.
(3) Mit dem Betreten der Stadtbücherei erkennt der Benutzer die Benutzungsordnung an.
(4) Die Stadtbücherei stellt den Benutzern Medien (z.B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, CDs, DVDs, Tonie-Figuren, Edurino-Figuren, Hörbücher, Gesellschaftsspiele, Konsolenspiele, Kekz- Medien, Sprachkurse, E-Book-Reader und eMedien) zur Benutzung in den Räumen der Stadtbücherei und zur Ausleihe außer Haus zur Verfügung.
(5) Für die Ausleihe von Medien wird eine Gebühr nach dem zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Verzeichnis (Anlage 1) erhoben. Für weitere besondere Leistungen, für Versäumnis u. ä. werden gesonderte Gebühren erhoben (Anlage 1).
(6) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbücherei, auf der städtischen Homepage und im Amtsblatt der Stadt Winnenden „Blickpunkt“ bekannt gegeben.

§ 2 Anmeldung, Benutzerausweis

(1) Der Benutzer der Stadtbücherei erhält bei der erstmaligen Anmeldung, die er persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments und Angabe seiner vollständigen Anschrift vorzunehmen hat, einen Benutzerausweis. Dieser ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Winnenden. Namens- und Adressänderungen sowie der Verlust des Ausweises sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Ausweises durch Dritte entstehen, haftet der eingetragene Benutzer des Ausweises bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
(2) Mit seiner Unterschrift erteilt der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter sein Einverständnis zur elektronischen Speicherung und Verwendung seiner persönlichen Daten für Zwecke der Stadtbücherei. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren sind die schriftliche Erlaubnis und ein Ausweisdokument eines Elternteils oder eines Erziehungsberechtigten zur Anmeldung erforderlich. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.
(3) Die Ausleihe ist nur gegen Vorlage des auf den Benutzer ausgestellten Benutzerausweises möglich. Sofern das Angebot der Stadtbücherei nicht mehr genutzt wird, ist der Benutzerausweis zurückzugeben.

§ 3 Ausleihe der Medien, Leihfristen

(1) Medien, die als Informations- oder Präsenzbestand jederzeit für den Benutzer zur Verfügung gestellt werden, sind von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen.
(2) Für die Ausleihe außer Haus gelten die folgenden Fristen und Verlängerungen:

Medium Leihfrist Verlängerung
Buch 4 Wochen 2 x möglich
Bestseller 4 Wochen nicht möglich
Hörbuch/Jugend CD 4 Wochen 2 x möglich
Gesellschaftsspiele 4 Wochen 2 x möglich
Kinder CD/ Tonie 2 Wochen 2 x möglich
Zeitschrift 2 Wochen 2 x möglich
Sach-DVD/Kekz/Edurino 2 Wochen nicht möglich
Konsolenspiel 2 Wochen nicht möglich
Spielfilm-DVD 1 Woche nicht möglich
Sprachkurs (Buch) 3 Monate  nicht möglich
E-Book-Reader 2 Wochen nicht möglich
E-Medien Entsprechend der Regelungen der Onleihe Rems-Murr  

(3) Die Stadtbücherei kann die in Abs. 2 angegebenen Leihfristen und Verlängerungen in besonderen Einzelfällen ändern und die Ausleihzahlen begrenzen.
(4) Eine Verlängerung der Leihfrist ist nur auf mündlichen oder telefonischen Antrag, online im Internet-Katalog oder über die App möglich, sofern die Medien nicht vorbestellt sind. Verlängerungen per E-Mail sind nicht möglich. Für technische Ausfälle des Online-Angebots übernimmt die Stadtbücherei keine Haftung. Für den fristgerechten Antrag auf Verlängerung der Leihfrist sind die Benutzer selbst verantwortlich.
(5) Ist ein gewünschtes Medium ausgeliehen, kann es gebührenpflichtig vorbestellt werden. Sobald es bereitsteht, wird der Benutzer benachrichtigt. Das gewünschte Medium liegt eine Woche zur Abholung bereit. Die Gebühr für die Benachrichtigung des vorbestellten Mediums ist auch dann zu entrichten, wenn das vorbestellte Medium nicht abgeholt wurde.
(6) Die Überschreitung der in Absatz 2 aufgeführten Leihfristen ist gebührenpflichtig – unabhängig davon, ob bereits eine schriftliche Erinnerung ergangen ist oder nicht. Werden Medien trotz Erinnerungsschreiben nicht zurückgegeben, wird – sofern möglich – eine Hausabholung eingeleitet. Zusätzlich zu den Leihfristüberschreitungsgebühren und den Gebühren für die schriftliche Erinnerung wird in diesem Fall eine Verwaltungsgebühr erhoben.
(7) Sofern Gebühren offen sind, können die betreffenden Benutzer von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

§ 4 Nutzung von eMedien

(1) Die Stadtbücherei Winnenden stellt ihren Nutzern über den Verbund Onleihe Rems-Murr die Möglichkeit der Ausleihe von eMedien zur Verfügung. Für die Nutzer der eMedien gelten die Regelungen der Onleihe Rems-Murr in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Ausleihe ist mit einem gültigen Benutzerausweis (Entrichtung der Jahresgebühr für Erwachsene oder Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften) der Stadtbücherei Winnenden gebührenfrei.

§ 5 Behandlung der Medien, Haftung

(1) Die Medien sind schonend zu behandeln. Jeder Benutzer hat bei der Ausleihe auf vorhandene Schäden zu achten. Stellt er solche fest, muss er sie unverzüglich melden.
(2) Der Benutzer haftet für Schäden, die nach Rückgabe der entliehenen Medien festgestellt werden.
(3) Für verunreinigte, beschädigte oder verloren gegangene Medien bzw. deren Beilagen haftet der Benutzer. Der Verlust von Medien ist unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Stadtbücherei übernimmt keine Gewährleistung für die einwandfreie Funktion von Medien.
(5) Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind zu beachten.

§ 6 Kostenersatz für beschädigte und verloren gegangene Medien

(1) Bei beschädigten, verschmutzten, unvollständigen oder verlorenen Medien oder Teilen dieser Medien ist der Wiederbeschaffungswert zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 10 % des Sachwertes zu bezahlen.
(2) Über die Art und Höhe des notwendigen Ersatzes entscheidet die Stadtbücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 7 Öffentliche Internet-Plätze

Die Benutzung der Internet-Plätze wird gesondert geregelt.

§ 8 Bibliothek der Dinge

Die Benutzung der Bibliothek der Dinge wird gesondert geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung in der Fassung vom 28.09.2022 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Winnenden, den 24. Juni 2026

Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister

Hinweis zur vorstehenden Satzung nach § 4 GemO:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedem geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Anlage 1

Verzeichnis der Gebühren der Stadtbücherei

Benutzungsgebühren
Die Stadtbücherei kann unentgeltlich benutzt werden. Für die Entleihung von Medien werden folgende Jahresgebühren erhoben:
- Jahresgebühr für Erwachsene 20,00 €
- Jahresgebühr für Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften 25,00 €
- Ermäßigte Jahresgebühr für Schüler, Studenten,
Freiwilligendienstleistende und Auszubildende 10,00 €
Die jährliche Gebühr gilt von dem Tag der Zahlung an für ein Jahr (12 Monate) und wird jeweils
mit der erstmaligen Ausleihe fällig.
Die ermäßigte Jahresgebühr gilt für Schüler, Studenten, Freiwilligendienstleistende und
Auszubildende im Alter von 18 bis zum vollendeten 24. Lebensjahr nach Vorlage eines
entsprechenden Nachweises.
Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr entfällt die Jahresgebühr.
Statt der Jahresgebühr kann auch pro Medium bzw. Verlängerung eine Gebühr in Höhe von
1,50 € bezahlt werden.

Leihgebühren
Bei der Ausleihe folgender Medien werden zusätzlich je Ausleihe folgende Leihgebühren erhoben:
- Leihgebühr für DVDs, Konsolenspiele 1,00 €
- Leihgebühr für E-Book-Reader 3,00 €

Gebühren für das Überschreiten der Leihfrist
Für das Überschreiten der Leihfrist werden
pro angefangener Woche und Medium folgende Gebühren erhoben 1,50 €
Gebühr für die 1. schriftliche Erinnerung 2,50 €
2. schriftliche Erinnerung 4,00 €
3. Schriftliche Erinnerung 8,00 €

Sonstige Gebühren
Gebühr für die Vorbestellung von Medien - je Medium 1,00 €
Gebühr für die Ausstellung eines Ersatz-Benutzerausweises 2,50 €
Gebühr für beschädigte oder abgerissene EDV-Etiketten,
Signaturen, Barcodes, o. ä. - je Sachverhalt 1,50 €