Satzung des Zweckverbands ,,Abwasserklärwerk Buchenbachtal" vom 15. Oktober 1963 in der Fassung vom 01. Juli 2026
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Inhaltsübersicht
| I. Allgemeines | Seite | |
| § 1 | Name, Zweck und Sitz des Verbands | 2 |
| § 2 | Aufnahme weiterer Mitglieder | 2 |
| § 3 | Zweckverbandsanlagen 2 2 3,4 |
3,4 |
| II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbands |
||
| § 4 | Organe des Zweckverbands | 5 |
| § 5 | Zusammensetzung der Verbandsversammlung | 5 |
| § 6 | Aufgaben der Verbandsversammlung | 6 |
| § 7 | Angelegenheiten von besonderer Bedeutung | 6 |
| § 8 | Verwaltungsrat | 7 |
| § 9 | Verbandsvorsitzender | 7 |
| § 10 | Übertragung von Aufgaben auf den Verbandsvorsitzenden | 7,8 |
| § 11 | Geschäftsgang der Verbandsorgane | 8 |
| § 12 | Verbandsverwaltung | 9 |
| § 13 | Tagegelder und Aufwandsentschädigungen | 9 |
| III. Deckung des Aufwands | ||
| §14 | Anlagenfinanzierung | 9,10,11 |
| §15 | Deckung des laufenden Betriebs-, Unterhaltungs-, und Verwaltungsaufwands (Betriebskosten) |
11 |
| §16 | Erhebung und Entrichtung der Verbandsumlagen | 11,12 |
| IV. Ausscheiden von Mitgliedern; Auflösung | ||
| §17 | Ausscheiden von Verbandsmitgliedern | 12 |
| §18 | Auflösung des Zweckverbands | 12 |
| V. Sonstiges | ||
| §19 | Schutzvorschriften | 12 |
| §20 | Öffentliche Bekanntmachungen | 13 |
| §21 | Durchführung von Sitzungen | 13 |
| §22 | Inkrafttreten | 13 |
1. Allgemeines
§ 1
Name, Zweck und Sitz des Verbands
1. Die Gemeinde Leutenbach
und die Stadt Winnenden
schließen sich unter dem Namen
,,Abwasserklärwerk Buchenbachtal"
zu einem Zweckverband im Sinne des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit vom 24. Juli 1963 (GBI. Seite 114) in der Fassung vom 16. Juli 1998 (GBI. Seite 418) zusammen.
2. Der Zweckverband hat die Aufgabe, die aus dem Verbandsgebiet anfallenden Abwäs ser gemeinsam abzuführen und zu reinigen. Zu diesem Zweck erstellt und betreibt er die erforderlichen Zuleitungskanäle und eine Kläranlage.
3. Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.
4. Der Zweckverband hat seinen Sitz in Winnenden.
§ 2
Aufnahme weiterer Mitglieder
1. Über Gesuche um Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder in den Zweckverband ent scheidet die Verbandsversammlung. Die Aufnahme kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden.
2. Bei der Neuaufnahme ist der Vorausbelastung der bisherigen Verbandsmitglieder Rechnung zu tragen.
§3
Zweckverbandsanlagen
1. Grundlage für die Erstellung der nach § 1 Ziffer 2 erforderlichen Anlagen sind
1.1 für die 1. Ausbaustufe (Kläranlage und Zuleitungskanäle) die generellen Untersu chungen des Regierungspräsidiums Stuttgart, Abteilung Wasserwirtschaft, vom 10.8., 19.11., 10.1962 und 31.5.1963 sowie der Ergänzung hierzu vom 12.1.1965. Dabei werden für die Bemessung der Kläranlage dieser Ausbaustufe folgende Werte (E + EW =Einwohner+ Einwohnerwerte) zugrunde gelegt:
Leutenbach 6.139 E + EW
Winnenden 11.127 E + EW
zusammen 17.266 E + EW
1.2 für die 2. Ausbaustufe (Kläranlagenerweiterung) die Zusammenstellung der Ab wassererhebung im Verbandsgebiet vom 2.3.1977. Dabei werden für die Bemes sung dieser Ausbaustufe folgende zusätzlichen Werte zugrunde gelegt:
Leutenbach 6.139 E + EW
Winnenden 11.895 E + EW
zusammen 18.034 E + EW
1.3 für die 3. Ausbaustufe nach dem Gutachten des Ingenieurbüros Dr. Jedele & Part ner vom 06.2002. Dabei werden für die Bemessung dieser Ausbaustufe folgen de zusätzlichen Werte zugrunde gelegt:
Leutenbach 8.422 E + EW
Winnenden 1.278 E + EW
zusammen 9.700 E + EW
1.4 Damit ergeben sich für die Verbandsgemeinden folgende Gesamtwerte aus den Ziffern 1.1 bis 1.3:
Leutenbach 20.700 E + EW
Winnenden 24.300 E + EW
zusammen 45.000 E + EW
Unter Berücksichtigung der maximalen Abwasserabflüsse der Verbandsgemein den ergeben sich nach der gutachterlichen Ermittlung durch das Ingenieurbüro Je dele und Partner vom 06.08.2002 folgende Gesamtanschlusswerte in Prozent:
Leutenbach 41,98%
Winnenden 58,02%
Zusammen 100,00%
1.5 Mit dem Teilanschluss der Gemeinde Affalterbach mit 1.400 Einwohnerwerten ergeben sich entsprechende Gesamtwerte:
Leutenbach 20.700 E + EW
Winnenden 24.300 E + EW
Affalterbach 1.400 E + EW
Unter Berücksichtigung der maximalen Abwasserabflüsse der Verbandsgemeinden sowie dem Teilanschluss Affalterbach ergeben sich folgende Gesamtanschlusswerte in Prozent:
Leutenbach 40,80 %
Winnenden 56,41 %
Affalterbach 2,78 %
2. Die vom Zweckverband erstellten Anlagen (§ 1 Ziffer 2) stehen in seinem Eigen tum und werd.en von ihm unterhalten. Der Bau und die Unterhaltung der Ortskana lisationen sind Sache der Verbandsmitglieder. Die Verbandsmitglieder sind be rechtigt, Hausanschlüsse in die im Eigentum des Zweckverbands stehenden Zulei tungskanäle einführen zu lassen.
3. Soweit Teile einer Ortskanalisation als Zuleitungskanal für den Zweckverband be nötigt werden, übernimmt sie der Verband. Er vergütet dafür dem Verbandsmit glied 40% des Zeitwertes des übernommenen Teils; bei der Feststellung des Zeitwertes darf höchstens die für den Zweckverband erforderliche Durchlassfähig keit berücksichtigt werden. Den Zeitwert stellt die Verbandsversammlung anhand der Berechnungen eines zwischen den Verbandsmitgliedern einvernehmlich be stellten Gutachters endgültig fest.
II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbands
§ 4
Organe des Zweckverbands
Die Organe des Zweckverbands sind:
1. die Verbandsversammlung (§§ 5 bis 7)
2. der Verwaltungsrat (§ 8)
3. der Verbandsvorsitzende(§§ 9 und 10)
§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
1. In die Verbandsversammlung entsendet jedes Verbandsmitglied entsprechend seines Gesamt-Anschlusswertes (§ 3 Ziffer 1.4) für volle 4.000 E + EW einen, mindestens je doch zwei Vertreter. Es gehören der Verbandsversammlung daher an von
Leutenbach 5 Vertreter
Winnenden 6 Vertreter
zusammen 11 Vertreter
2. Vertreter in der Verbandsversammlung sind die Bürgermeister der Verbandsgemeinden , im Verhinderungsfall gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die weiteren Vertreter werden vom Gemeinderat jeder Verbandsgemeinde gewählt. Je de Verbandsgemeinde kann maximal eine Person außerhalb des eigenen Gemeindera tes in die Verbandsversammlung wählen. Für die weiteren Vertreter werden aus dem Gemeinderat je zwei Stellvertreter gewählt, welche die weiteren Vertreter im Falle der Verhinderung vertreten.
Die Amtszeit der weiteren Vertreter und deren Stellvertreter entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte. Die Wahl findet nach jeder Gemeinderatswahl durch den neugewählten Gemeinderat jeder Verbandsgemeinde statt.
Ändert sich während einer Gemeinderats-Amtszeit (§ 30 GemO) die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung oder das Verhältnis der Zahl der Vertreter der Verbandsge meinden, werden die Vertreter und deren Stellvertreter für den Rest der Gemeinderats Amtszeit durch den Gemeinderat jeder Verbandsgemeinde neu gewählt.
Scheidet ein Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, so endet mit dem Ausschei den auch die Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung . Für den Rest der Amtszeit wird ein Nachfolger gewählt. Entsprechendes gilt auch für die Stellvertreter.
§ 6Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbands, so weit diese nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung dem Verbandsvorsitzenden über tragen sind oder diesem kraft Gesetzes zukommen.
§ 7Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
1. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der satzungsmäßigen Stimmenzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen.
2. Als Angelegenheit von besonderer Bedeutung im Sinne von Ziffer 1 werden nachste hend bezeichnet:
2.1 der Erlass und die Änderung von Satzungen,
2.2 die Anerkennung des Jahresabschlusses,
2.3 die Anstellung und die Entlassung des Betriebsleiters der Verbandsanlagen,
2.4 die Entscheidung über Neu- und Erweiterungsbauten sowie der Planungsaufträge hierzu,
2.5 die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln einschließlich der Vergabe von Liefe rungen und Leistungen von mehr als 200.000 € im Einzelfall,
2.6 der Erwerb und die Veräußerung von Grundvermögen im Wert von mehr als 100.000 € im Einzelfall,
2.7 die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen im Betrag von mehr als 25.000 € im Einzelfall,
2.8 die Bewilligung von Stundungen von mehr als 25.000 € im Einzelfall und einer Dauer von über 12 Monaten,
2.9 die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Betrag von mehr als 30.000 € im Einzelfall,
2.10 die jährliche Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach 14 (Betriebskostenum lage),
2.11 die Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach 13 Ziffer 3.5 (Änderung an Zulei tungskanälen).
§ 8Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden.
2. Der Verwaltungsrat bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor. Die Tages ordnung für die Verbandsversammlung muss einstimmig festgelegt werden.
3. Der Verwaltungsrat berät den Verbandsvorsitzenden bei Entscheidungen über Bediens tete des Verbands, soweit diese in seine Zuständigkeit
§ 9Verbandsvorsitzender
1. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter auf 6 Jahre. Gewählt ist, wer eine Mehrheit von mindestens Dreiviertel der satzungsmäßigen Stimmenzahlen der Verbandsmitglieder erhält. Scheidet ein Gewähl ter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter. Für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ist ein Nachfolger zu wählen.
2. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Zweckverband.
3. In Angelegenheiten die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Er hat der Verbandsversammlung die Art der Erledigung unverzüglich
§ 10Übertragung von Aufgaben auf den Verbandsvorsitzenden
Dem Verbandsvorsitzenden werden zur dauernden Erledigung übertragen:
1. die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgrup pen 1 - 8 TVÖD-V, sowie Auszubildenden und Aushilfskräften,
2. die Zuziehung sachkundiger Bürger und Sachverständiger zu den Beratungen einzel ner Angelegenheiten der Verbandsversammlung,
3. die Bewirtschaftung von Hausmitteln einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zum Betrag von 50.000 € im Einzelfall,
4. Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 10.000 €,
5. die Bewilligung von Stundungen bis zum Betrag von 10.000 € im Einzelfall und bis zur Höchstdauer von 12 Monaten,
6. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000 € im Einzelfall, ferner die Verwendung von Mitteln der Deckungsreserve bis zu einem Betrag von 15.000 € im Einzelfall,
7. Kassenkreditaufnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung,
8. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu ei nem jährlichen Miet- und Pachtwert von 15.000 € im Einzelfall,
9. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen mit einer jährlichen Versicherungsprämie (einschließlich Versicherungssteuer) bis zu 15.000 € im Einzelfall,
10. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grund stücksgleichen Rechten einschließlich Ausübung von Vorkaufsrechten, bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall,
11. Führung von Rechtsstreitigkeiten sowie Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von höchstens 25.000 €, soweit es sich nicht um einen Rechtsstreit grund sätzlicher Art handelt,
12. Gewährung von Vorschüssen an Bedienstete nach den Richtlinien des Finanzministeriums,
13. die Aufnahme von Krediten (einschließlich Umschuldungen) im Rahmen der haushalts rechtlich zur Verfügung stehenden Kreditermächtigungen.
§ 11Geschäftsgang der Verbandsorgane
1. Auf den Geschäftsgang der Verbandsversammlung finden unbeschadet der Bestim mungen des § 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechend An wendung, soweit sich aus dieser Satzung nicht anderes ergibt.
2. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
3. Die über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung gefer tigte Niederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Verbandsmitglieder erhalten von jeder Niederschrift einen Auszug.
4. Auf die Stellung des Verbandsvorsitzenden in der Verbandsversammlung und auf die Leitung der Verbandsverwaltung finden die Vorschriften der§§ 43 und 44 der Gemein deordnung sinngemäße Anwendung, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
§12Verbandsverwaltung
1. Die Verwaltung des Zweckverbands umfasst die Erledigung sämtlicher Aufgaben des Zweckverbands.
2. Die Verwaltung des Zweckverbands besorgt diejenige Verbandsgemeinde, die den größten Gesamt-Anschlusswert gemäß 3 Ziffer 1.4 hat, soweit nicht die Verbands versammlung etwas anderes bestimmt. Der hierfür entstehende Aufwand wird der ver waltenden Verbandsgemeinde aufgrund einer besonderen Vereinbarung vom Zweck verband erstattet.
3. Grundlage für den Geschäftsgang der Verbandsverwaltung ist ein vom Verbandsvor sitzenden zu erlassender Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.
§13 Tagegelder und Aufwandsentschädigungen
1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung nach den jewei ligen gesetzlichen Bestimmungen und nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der jeweils geltenden Fassung.
2. Der Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter erhalten eine Aufwands entschädigung, deren Höhe in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit festgesetzt wird.
II. Deckung des Aufwands
§ 14Anlagenfinanzierung
1. Die Gemeinden haben dem Zweckverband ihr Grundeigentum für die Erstellung der technischen Anlagen, mit Ausnahme des Geländes für die Kläranlage selbst, unent geltlich zur Verfügung zu stellen, soweit nicht die Verbandsversammlung im Einzelfall etwas Anderes bestimmt. Die durch die Maßnahmen des Verbands verursachten Schäden an Grundstücken und Wegen sind auf Kosten des Verbands zu beheben.
2. Soweit nicht andere Einnahmen zur Verfügung stehen, werden die Mittel für die Erstel lung der erforderlichen Anlagen einschließlich aller Nebenkosten, wie Grunderwerbskos ten, Flurentschädigungen usw., durch Umlage auf die Verbandsgemeinden nach Maß gabe der Ziffer 3 aufgebracht.
3. Als Verteilungsschlüssel für die Umlage nach Ziffer 2 werden festgesetzt:
3.1 für die 1. Ausbaustufe (§ 3 Ziffer 1):
Das Verhältnis der Kosten für die Einzelkläranlage mit Zuleitungskanal jedes Ver bandsmitglieds zu der Kostensumme aller Einzelkläranlagen mit den dazugehöri gen Zuleitungskanälen.
Aufgrund der generellen Untersuchungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.9., 19.11., 10.12.1962 und 31.5.1963, der Ergänzung hierzu vom 12.4.1965 und der Ausarbeitung des Zweckverbands vom 8.2.1971 betragen die Umlagean teile demnach für die Verbandsmitglieder:
Leutenbach 33,00 %
Winnenden 67,00 %
3.2 für die 2. Ausbaustufe (§ 3 Ziffer 2):
Das Verhältnis der in § 3 Ziffer 1.2 genannten zusätzlichen Bemessungswerte:
Leutenbach 34,04 %
Winnenden 65,96 %
3.3 für die 3. Ausbaustufe (§ 3 Ziffer 3):
Das Verhältnis der Gesamt-Anschlusswerte nach § 3 Ziffer 1.4:
Leutenbach 41,98 %
Winnenden 58,02 %
3.4 für den allgemeinen Investitionsaufwand, der keinem Investitionsvorhaben nach den Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 zuzuordnen ist (z.B. bewegliche Vermögensge genstände, Rücklagenzuführung, u.a.):
Das Verhältnis der Gesamt-Anschlusswerte nach § 3 Ziffer 1.4:
Leutenbach 41,98 %
Winnenden 58,02 % 3.5 Der Verteilungsschlüssel für Änderungen an Zuleitungskanälen bestimmt sich jeweils nach dem Anteil jedes Verbandsmitglieds an der Abwassermenge (Liter pro Sekunde), die den zu ändernden Zuleitungskanal durchfließt.
4. Zur Finanzierung der in Ziffer 3 genannten Investitionsvorhaben nimmt der Zweckver band in angemessenem Umfang Kredite auf. Die dabei anfallenden Zinsleistungen werden auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Für die Tilgungsleistungen sowie die Kreditbeschaffungskosten wird eine Tilgungsumlage von den Verbandsmitgliedern er hoben, sofern die Abschreibungsumlage gemäß Ziffer 5 nicht ausreicht. Die Höhe der Tilgungsumlage ist die Differenz aus der Abschreibungsumlage und der Summe aus den Tilgungsleistungen und den Kreditbeschaffungskosten. Maßstab hierfür ist der Umlageschlüssel des Investitionsvorhabens gemäß Ziffer 3, dem der jeweilige Kredit zuzuordnen ist.
5. Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern eine Abschreibungsumlage in Höhe der Abschreibungen. Diese Abschreibungsumlage wird für die Tilgung der Kredite und die Kreditbeschaffungskosten genutzt. Maßstab hierfür ist der Umlage schlüssel des Investitionsvorhabens gemäß Ziffer 3, dem der jeweilige Kredit zuzuord nen ist. Tilgungsleistungen Kreditbeschaffungskosten. Sofern die Abschreibungsumla ge die Tilgung der Kredite übersteigt, ist den Verbandsmitgliedern die Differenz auszu gleichen. Wenn die Abschreibungsumlage für die Tilgung der Kredite und die Kreditbeschaffungskosten nicht ausreicht, ist zusätzlich eine Tilgungsumlage gemäß Ziffer 4 zu erheben.
6. Ziffer 4 gilt nicht für Kassenkredite gemäß 89 der Gemeindeordnung; die hieraus ent stehenden Zinsen und Kreditbeschaffungskosten gelten als Betriebskosten im Sinne des § 14.
7. Der Zweckverband führt Anlagenachweise für die Verbandsanlagen; daraus werden die jährlichen anfallenden Abschreibungen sowie die Auflösungsbeträge der Beiträge, Zu weisungen und Zuschüsse Dritter an den Zweckverband ermittelt. Der Zweckverband teilt den Verbandsmitgliedern die gemäß den Verteilungsschlüsseln von Ziffer 3 auf sie entfallenden Jahreswerte der Abschreibungs- und Auflösungsbeträge innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres schriftlich mit.
8. Wird die Änderung der Anlagen nach 1 Ziffer 2 infolge von Umständen erforderlich, die ausschließlich auf einem gesteigerten Abwasseranfall oder einer außerordentlichen Ab wasserbeschaffenheit eines Verbandsmitglieds beruhen, so hat dasjenige Verbandsmit glied die entstehenden Kosten zu tragen, auf dessen Gebiet das Abwasser anfällt. Dabei wird die erforderliche Baumaßnahme technisch und finanziell über den Zweckverband abgewickelt.
§ 15
Deckung des laufenden Betriebs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsaufwands (Betriebskosten)
Der laufende Betriebs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsaufwand (Betriebskosten) wird jähr lich nach Abzug eventueller Einnahmen auf die Verbandsmitglieder wie folgt umgelegt:
1. die Hälfte der Betriebskosten im Verhältnis der Gesamt-Anschlusswerte nach 3 Ziffer 1.4; an deren Stelle tritt bei Betriebskosten für Zuleitungskanäle nach § 13 Ziffer 3.5 der jeweils hierfür festgesetzte Kostenverteilungsschlüssel;
2. ein Viertel der Betriebskosten nach dem bei Trockenwetter an mindestens 50 Tagen pro Jahr gemessenen Abwasseranfall, wobei die Messtage möglichst gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen sind;
3. ein Viertel der Betriebskosten im Verhältnis der Abwassermenge, die von den Verbands mitgliedern der Berechnung des Jahresaufkommens für die Entwässerungsgebühren (ge bührenfähige Abwassermenge) zugrundegelegt werden.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen findet in Zukunft eine Prüfung der Frachtverteilung als Kor rektiv der Abrechnungsgrundlagen nur noch auf Antrag einer Verbandsgemeinde statt. Eine Anpassung wird entsprechend umgesetzt und fortgeschrieben.
§ 16
Erhebung und Entrichtung der Verbandsumlagen
1. Der Zweckverband erhebt entsprechend seinem Kassenbedarf Abschlagszahlungen auf die im Haushaltsplan festgesetzten Verbandsumlagen nach § 13 und § 14. Ist die Haushaltssatzung für das betreffende Haushaltsjahr noch nicht erlassen, sind die Umlagebe träge des Vorjahres maßgebend.
2. Die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 1 sind einen Monat nach Zugang der Aufforderung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Fälligkeitszeitpunktes werden Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes der Kreissparkasse Winnenden für Kredite in laufender Rechnung fällig.
IV. Ausscheiden von Mitgliedern; Auflösung
§ 17
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
1. Will ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausscheiden, so ist dies als Satzungs änderung zu behandeln.
2. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entste henden Verbindlichkeiten des Zweckverbands weiter.
3. Das Verbandsmitglied ist verpflichtet, das in den Verband eingebrachte Vermögen bis zur Auflösung des Verbands daselbst zu belassen und die bis zum Ausstritt aus dem Verband entstandenen fortdauernden Ausgaben weiterhin anteilmäßig mitzutragen.
§ 18
Auflösung des Zweckverbands
1. Der Verband kann nur durch einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung aufge löst werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der Gemeinderäte sämtlicher Ver bandsgemeinden.
2. Im Fall der Auflösung gehen die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Zweckverbands nach dem für die Deckung des jährlichen Aufwands (vgl. 14) im Mittel der letzten drei Abrechnungsjahre festgestellten Maßstab auf die Verbandsgemeinden über.
V. Sonstiges
§ 19
Schutzvorschriften
Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, die zum Schutz der Anlagen des Zweckverbands und deren Betrieb erforderlichen Vorschrifteri (Entwässerungssatzung) zu erlassen und Ge suche um Anschluss an die öffentlichen Kanäle dem Zweckverband vorzulegen, wenn eine Vorbehand lung der Abwässer notwendig werden kann.
§ 20
Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in der durch die Satzungen der Verbandsge meinden bestimmten Form der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 21
Durchführung von Sitzungen
Nach Entscheidung des Vorsitzenden kann unter den in § 37a GemO festgelegten Voraus setzungen die Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sit zungsraum durchgeführt werden (Videokonferenz bzw. Hybridsitzungen).
§ 22
Inkrafttreten
Die vorstehende Fassung der Satzung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten, mit Ausnah me der Regelungen der §§ 3, 13 und 14, die bereits zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind. Die Änderungen in § 7, Ziffer 2.2 und § 9, Ziffer 1 der Verbandssatzung wurden mit Verbandsversammlungsbeschluss vom 27.06.2018 gefasst und treten nach Bekanntgabe der Satzung in Kraft. Die Änderungen bezüglich der Wahl der weiteren Vertreter für die Ver bandsversammlung in § 5 Ziffer 2, dem neuen Verwaltungsrat in § 8, der Wahl des Ver bandsvorsitzenden in § 9 Ziffer 1 sowie der Verbandsumlage in § 13 Ziffer 4 und 5 wurden mit Verbandsversammlungsbeschluss vom 23.11.2022 gefasst und treten nach Bekanntgabe der Satzung in Kraft. Die Änderungen der Wertgrenzen in § 7 Ziffer 2.5,2.6, 2.7 und 2.9 so wie § 1O Ziffer 3,6,8,9 und 11 sowie die Streichung des aufwändigen Korrektive §1Sa wurden mit Verbandsversammlungsbeschluss vom 01.07.2026 gefasst und treten nach Bekanntgabe der Satzung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird ausgefertigt
Winnenden, 01.07.2026
Vorstandsvorsitzender: Norbert Sailer

