Straßenrechtliche Widmung der Flurstücke 332/1, 333, 333/1, 334, 334/1, 335 und 335/1 – Kronenplatz in Winnenden
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Die Stadt Winnenden gibt die Widmung der im Lageplan gelb markierten Flächen der Flurstücke 332/1, 333, 333/1, 334 (Teilfläche), 334/1, 335 und 335/1 Kronenplatz in Winnenden gemäß § 5 Straßengesetz für Baden-Württemberg öffentlich bekannt.
Eine Straße erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den sogenannten Gemeingebrauch.
Voraussetzung für die Widmung nach § 5 StrG für Baden-Württemberg ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben. Ferner muss die Straße auch als solche vorhanden sein.
Die Voraussetzungen für eine Widmung sind gegeben. Die Flächen der Straße werden als Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4c StrG gewidmet.
Die Widmung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Widmung kann bei der Stadt Winnenden, Rathaus, Amt für öffentliche Ordnung, Zimmer 010, Torstraße 10, 71364 Winnenden während der regelmäßigen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Winnenden, Amt für öffentliche Ordnung Torstraße 10, 71364 Winnenden erhoben werden.
Winnenden, den 29. April 2026
Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister
Lageplan:


