Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt VOLLSTRECKUNGSGERICHT
Zwangsversteigerung
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Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Sitzungssaal | Ort |
| Freitag, 24.04.2026 | 11:00 Uhr | 1 | Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Badstraße 23, 70372 Stuttgart |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Birkmannsweiler
| Gemarkung | Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | Anschrift | m² | Blatt |
| Birkmannsweiler | 947 | Gebäude- und Freifläche | Am Sonnenhang 55 | 458 | 836 |
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen) :
(Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage im Untergeschoss "Am Sonnenhang 55, 71364 Winnenden-Birkmannsweiler"; Wfl. ca. 180 qm, Nfl. ca. 53 qm; Bj. ca. 1969. Wegen der Besonderheiten des Objekts wird die Einsichtnahme in das Gutachten besonders empfoh - len.)*;
Verkehrswert: 567.000,00 €
Weitere Informationen im Internet unter: http://www.zvg.com
* = Die Angaben in Klammern sind ohne Gewähr.
Der Versteigerungsvermerk ist am 22.02.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht er - sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaften- den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Ver- steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ran- ges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen ein- getreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Bietsicherheit kann unter anderem durch rechtzeitige Überweisung geleistet werden:
Überweisung auf folgendes Bankkonto mit den Verwendungszweck-Angaben
| Empfänger: Landesoberkasse Baden-Württemberg |
Bank: Baden-Württembergische Bank |
| IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63 |
BIC: SOLADEST600 |
| Verwendungszweck: 2647597000689, Az. 2 K 11/24 AG Stuttgart-Bad Cannstatt |
Dem Gericht muss im Termin eine Buchungsbestätigung der Landesoberkasse Baden-Württem- berg vorliegen; das Risiko hierfür trägt der Einzahler.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
Einsichtnahme in Gutachten ist während der Dienstzeiten an der Infotheke des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, Badstr. 23, 70372 Stuttgart möglich.
Übbing
Rechtspfleger
Beglaubigt
Stuttgart-Bad Cannstatt, 17.03.2026

