Rechtsgrundlage
Mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“, in Kraft getreten am 30. Oktober 2025, bringt u.a. Änderungen zur Zulässigkeit von Vorhaben mit sich, die der Schaffung von Wohnraum dienen. Die Gemeinde, in Winnenden der Technische Ausschuss, entscheidet über die erforderliche Zustimmung für folgende Vorhaben:
- Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten vom Bebauungsplan zugunsten des Wohnungsbaus (§ 31 Abs. 3 BauGB)
- Erweiterte Abweichungsmöglichkeiten vom Erfordernis des Einfügens im unbeplanten Innenbereich für die Errichtung von Wohngebäuden (§ 34 Abs. 3b BauGB)
- „Bau-Turbo“: weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum dienen, auch im Außenbereich (§ 246e BauGB)
Grundlage der Entscheidung der Gemeinde ist dabei § 36a BauGB, nach welchem die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt, „wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.“ (§ 36a Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Leitlinien
Die Stadt Winnenden hat im Oktober 2026 Leitlinien beschlossen, die vertiefend die Vorstellungen von der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung formulieren. Die Leitlinien sollen transparent darstellen, welche Kriterien bei der Anwendung eine besondere Rolle spielen. Auch können Interessierte anhand derer besser abschätzen, ob eine Zustimmung für ihr Bauvorhaben aussichtsreich ist. Die Leitlinien ersetzen nicht die Einzelbefassung der Gemeinde mit den jeweiligen Vorhaben und ergeben keinen Rechtsanspruch auf die Zustimmungsentscheidung.
| Grundsatzverständnis |
1. Qualität und Planungssicherheit |
| Zielsetzung |
planerisch |
2. Entsprechend Flächennutzungsplan |
| 3. Planungsverfahren der Stadt |
| wohnbaupolitisch |
4. Eigentümerzustimmung |
| 5. Wohnungsbau |
| städtebaulich |
6. Baulücken |
| 7. Städtebauliche Fehlentwicklung vermeiden |
| 8. Bebauungspläne der letzten Jahre |
| Rechtliche Voraussetzungen |
9. Städtebauliche Verträge |
| 10. Umwelt-, Natur- und Klimaschutz |
Mit den Leitlinien wird zunächst das Grundverständnis der Stadt formuliert, durch welches die Zielsetzung der Beschleunigung Qualität und Planungssicherheit berücksichtigen soll. Im Weiteren werden planerische, wohnbaupolitische und städtebauliche Zielsetzungen abgebildet, welche durch die Zustimmungsentscheidungen bestärkt werden sollen. Letztlich sind auch rechtliche Voraussetzungen zu beachten, die der Stadt weitere Steuerungsmöglichkeiten zukommen lässt.
Zur umfänglichen Formulierung und Begründung der Leitlinien (PDF | 77 KB)
Vorabstimmungen
Die formelle Einreichung einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrags bleiben von der Änderung unberührt. Die Baurechtsbehörde prüft das Vorhaben zunächst auf die Zulässigkeit über bisher geltende Regelungen. Ist dies nicht möglich, ist die Vorlage bei der Gemeinde Sache der für die Planung zuständigen Stelle (Sachgebiet Stadtplanung). Bauvorhaben müssen unabhängig von der Zustimmung die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Die Zustimmung ersetzt keine weitere Prüfung der Baurechtsbehörde und befreit nur vom Planungsrecht.
Es wird deshalb empfohlen, bei Vorhaben, für die die Zustimmung absehbar erforderlich sein wird, die informelle Vorabstimmung mit dem Sachgebiet Stadtplanung zu suchen.
Kontakt: Viola Steinebach, Leitung Sachgebiet Stadtplanung
viola.steinebach@winnenden.de
07195 13-177
oder:
Funktionspostfach: bauleitplanung@winnenden.de