Entgeltordnung für die Hermann-Schwab-Halle und für den Stadtgarten Winnenden

Hier gelangen Sie zur signierten PDF-Datei.  (PDF | 96 KB)

Schriftzug "Amtliche Bekanntmachung"

1. Entgelterhebung
Die Stadt Winnenden erhebt für die Benutzung der Hermann-Schwab-Halle und des Stadtgartens Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung.

2. Entgeltschuldner
Schuldner der Entgelte ist der Veranstalter bzw. Vertragspartner. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Entgeltordnung unterscheidet zwischen ermäßigten Nutzern und Vollzahlern. Ermäßigungsberechtigt sind städtische Nutzer, Winnender Vereine, Schulen und Kindergärten sowie die Freiwillige Feuerwehr Winnenden. Alle weiteren Nutzer gelten als Vollzahler.

3. Begriffsbestimmungen
1) Übungseinheit (ÜE):
Als Übungseinheit gilt die Zurverfügungstellung der Halle für die Dauer von einer Stunde (60
min.). Wird diese Zeit überschritten, dann wird für jede weitere angefangene Stunde eine weitere Übungseinheit verrechnet. Im Übungsbetrieb ist auch die Abrechnung einer halben
Übungseinheit möglich.
2) Übungsbetrieb:
Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Nutzer nach einem von der
Stadt festgelegten Belegungsplan.
3) Sonstige Veranstaltungen:
Die Hermann-Schwab-Halle ist eine Mehrzweckeinrichtung. Für sonstige Veranstaltungen außerhalb des festen Belegungsplans im Übungsbetrieb werden Nutzungsentgelte erhoben.

4. Nutzungsentgelte
1) Übungsbetrieb
Für die Benutzung der Hermann-Schwab-Halle und des Gymnasikraumes im Übungsbetrieb werden folgende Entgelte erhoben:
a) bei einer Nutzungsdauer von 1 Stunde/und ÜE
- ermäßigt 3,75€
- Vollzahler 7,50€
2) Sonstige Veranstaltungen
Für die Benutzung der Hermann-Schwab-Halle für sonstige Veranstaltungen werden die
folgenden Entgelte erhoben:
a) für 1-tägige Veranstaltungen einschließlich Bühnenbereich
- ermäßigt 550,00€
- Vollzahler 1.350,00€
b) für mehrtägige aufeinanderfolgende Nutzung durch denselben Veranstalter ohne
zusätzlichen Aufwand (z.B. Umstuhlung) ab dem zweiten Tag je Tag
- ermäßigt 350,00€
- Vollzahler 850,00€
3) Nebenentgelte
- für die Bedienung der Lautsprecher- und
Beleuchtungsanlage je Veranstaltungstag 60,00 €
- für den Auf- und Abbau der Vorbühne mit bis zu 10 Elementen/Stellwänden 65,00 €
- für den Auf- und Abbau der Vorbühne mit über 10 Elementen/Stellwänden 110,00 €
- für den Auf- und Abbau der Vorbühne mit über 25 Elementen/Stellwänden 170,00 €
- für das Aufstellen der Konzertwände 50,00 €
- für die Benutzung des Steinwayflügels D274 80,00 €
- für die Benutzung des Rednerpults 15,00 €
- für die Benutzung des Mikrofons /je Stück 10,00 €
- für die Benutzung des Notenständers mit Beleuchtung 3,00 €
- für die Benutzung von Podesten/je Stück 8,00 €
- für die Benutzung der Headsets/je Tag 20,00 €
- für die Benutzung der Leinwand/je Tag 40,00 €
- für die Benutzung des Beamers/je Tag 50,00 €
- für die Benutzung des Schutzbodens/je Veranstaltung werden Entgelte nach
tatsächlichem Aufwand erhoben.
- das Stimmen der Instrumente hat von einer von der Stadt zu benennende Firma auf
Kosten des Entgeltschuldners zu erfolgen.
- die Entgelte für eine Probe außerhalb des Veranstaltungstages
betragen ohne Bestuhlung 85,00 €
- für eine separate Benutzung von Eingangshalle und/oder Foyer
inkl. Reinigung werden Entgelte in Höhe von 200,00 €
erhoben.
4) Sonderreinigung
Pro zusätzlich erforderlicher Reinigung werden die folgenden Entgelte erhoben:
- ermäßigt 60,00 €
- Vollzahler 120,00 €
5) Sonstiges
Entgelte für das Aufstellen und/oder den Abbau der Stellwände sowie für den Transport
von Instrumenten auf die Bühne werden nach dem tatsächlichen Aufwand dem
Entgeltschuldner in Rechnung gestellt. Sofern der Auf- und Abbau der Vorbühne sowie das
Aufstellen der Konzertwände durch den Entgeltschuldner selbst erfolgt, wird hierfür kein
Entgelt erhoben.
6) Gesamtentgelt
Zuzüglich zu den aufgeführten Entgelten wird noch die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen
Höhe erhoben.
7) Sicherheitsdienst
Sofern ein Sicherheitsdienst nach den entsprechenden Bestimmungen erforderlich ist,
werden die dadurch entstehenden Kosten als zusätzliches Nebenentgelt erhoben.
8) Stadtgarten
Für die Benutzung des Stadtgartens werden die folgenden Entgelte erhoben:
a) für die Nutzung ohne Toilettenanlagen und ohne Strom
- ermäßigt 25,00 €
- Vollzahler 50,00 €
b) für die Nutzung inkl. Toilettenanlagen und Strom
- ermäßigt 110,00 €
- Vollzahler 200,00 €
Die notwendigen Anschlüsse (z.B. für Strom, Wasser und Abwasser) sind vom Entgeltschuldner
auf seine Rechnung herzustellen. Die Betriebskosten trägt der Entgeltschuldner.

5. Rechnungsstellung
1) Bei fortlaufender Nutzung der Räumlichkeiten (Übungsbetrieb) werden die Übungseinheiten
halbjährlich in Rechnung gestellt. Die fälligen Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung zu begleichen.
2) Bei sonstigen Veranstaltungen erfolgt die Abrechnung zeitnah nach der Veranstaltung. Die
fälligen Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
3) Die fälligen Entgelte können auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn eine verbindlich
zugesagte Nutzung kurzfristig ausfällt und nicht abgesagt wird.
4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Entgeltschuldner den Ausfall nicht zu vertreten hat und mindestens
7 Tage vor der gemeldeten Nutzung schriftlich oder mündlich beim zuständigen Fachamt der
Stadtverwaltung absagt.

6. Entgeltermäßigung, -befreiung
Entgeltermäßigungen oder -befreiungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Vorliegen eines
öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung besonders gelagerter Einzelfälle kann die
Stadtverwaltung auf Antrag über Entgeltermäßigungen befinden oder auch in vollem Umfang auf
Entgelte verzichten (z.B. bei Benefizveranstaltungen). Weitere Ermäßigungen für ortsansässige
Vereine gehen aus den Vereinsförderrichtlinien hervor.

7. Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten über die Benutzung der Einrichtung werden in einer Benutzungsordnung
geregelt. Sie ist für alle Benutzer verbindlich.

8. Wirksamkeit
Die Entgeltordnung für die Hermann-Schwab-Halle und den Stadtgarten Winnenden wurde durch
den Gemeinderat der Stadt Winnenden am 21. Juli 2026 beschlossen und entfaltet ihre
Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2027. Bisherige Entgeltordnungen für die Hermann-Schwab-Halle
und den Stadtgarten Winnenden werden hierdurch abgelöst.