Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Winnenden
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1. Entgelterhebung
Die Stadt Winnenden erhebt für die Benutzung der folgenden Sportstätten Entgelte nach dieser Entgeltordnung
a) Sporthallen
− Alfred-Kärcher-Sporthalle
− Stadionsporthalle
− Stöckachsporthalle
− Gemeindehalle Höfen-Baach
− Birkmannsweiler Halle
− Buchenbachhalle
− Kleinturnhalle Hertmannsweiler
− Gymnastikhalle Breuningsweiler
b) Gymnastikräume
− in der Hermann-Schwab-Halle
− im Georg-Büchner-Gymnasium
− in der Gemeindehalle Höfen-Baach
− in der Birkmannsweiler Halle
− Mehrzweckraum Hanweiler
c) Sonstiges
− Kraftraum in der Stadionsporthalle
− Sanitär- und Umkleidegebäude
− Umkleiden der Sporthallen ohne Hallennutzung
d) Sportplätze
− Birkmannsweiler an der Talaue
− Birkmannsweiler an der Jahnstr.
− Breuningsweiler Kunstrasen
− Breuningsweiler Rasenplatz
− Hertmannsweiler Kunstrasen
− Hertmannsweiler Rasenplatz
− Höfen Rasenplatz
2. Entgeltschuldner
Schuldner der Entgelte ist der Veranstalter, bzw. Vertragspartner. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Entgeltordnung unterscheidet zwischen ermäßigten Nutzern und Vollzahlern. Ermäßigungsberechtigt sind städtische Nutzer, Winnender Vereine, Schulen und Kindergärten sowie die Freiwillige Feuerwehr Winnenden. Alle weiteren Nutzer gelten als Vollzahler.
3. Begriffsbestimmungen
1) Übungseinheit (ÜE):
Als ÜE gilt die Zurverfügungstellung einer Sporthalle, eines Gymnastikraums, eines Kraftraums oder einer sonstigen Räumlichkeit für die Dauer von einer Stunde. Bei Großfeldhallen bezieht sich die ÜE auf ein Drittel oder eine Hälfte der Halle, bei Kleinfeldhallen sowie bei Gymnastik- und Krafträumen jeweils auf die gesamte Halle bzw. Räumlichkeit. Im Übungsbetrieb ist auch die Abrechnung einer halben oder einer viertel ÜE möglich.
2) Übungsbetrieb:
Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Nutzer gemäß dem von der Stadt festgelegten Belegungsplan.
3) Spiel- und Wettkampfbetrieb:
Dies sind insbesondere Veranstaltungen bzw. Hallenbelegungen am Wochenende außerhalb des festen Belegungsplans (Turniere, Verbandsspiele o.ä.).
4) Sonstige Veranstaltungen:
Einzelne Sporthallen sind Mehrzweckhallen. Für Sonstige Veranstaltungen außerhalb des festgelegten Belegungsplans in diesen Mehrzweckhallen werden ebenfalls Entgelte erhoben. Diese Entgelte sind in gesonderter Entgeltordnung festgesetzt.
4. Nutzungsentgelte
1) Sporthallen:
Für die Benutzung der Sporthallen und Gymnastikräume im Übungsbetrieb werden folgende Entgelte erhoben pro ÜE erhoben:
a) ermäßigt 3,75 €
b) Vollzahler 7,50 €
c) Reinigungspauschale pro Tag (Wochenenden und Ferien) 17,50 €
d) Thekennutzung bei Bewirtung 17,50 €
2) Sanitär- und Umkleidegebäude:
Für die Benutzung des Sanitäts- und Umkleidegebäudes werden folgende Entgelte je Doppelumkleide und Stunde erhoben:
a) ermäßigt 17,00 €
b) Vollzahler 34,00 €
3) Sportplätze:
Für die Nutzung der Sportplätze mit Ausnahme des Sportzentrums werden folgende Pauschalen halbjährlich erhoben:
a) Kunstrasen ≥ Norm 250,00 €
b) Kunstrasen < Norm 200,00 €
c) Rasenplatz ≥ Norm 200,00 €
d) Rasenplatz < Norm 150,00 €
4) Umkleiden ohne Hallennutzung
Für die Nutzung der Umkleiden in Sporthallen ohne Hallennutzung wird folgende Pauschale halbjährlich erhoben:
Pauschale 500,00 €
5) Umsatzsteuer:
Zuzüglich zu den obenstehenden Entgelten wird noch die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.
5. Rechnungsstellung
1) Bei fortlaufender Nutzung der Halle (Übungsbetrieb) werden die Entgelte entsprechend der im Belegungsplan ausgewiesenen Zeiten abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich. Die fälligen Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
2) Im Spiel- und Wettkampfbetrieb werden die Entgelte mit Genehmigung der Nutzung durch die Stadt fällig. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich. Die fälligen Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
3) Die fälligen Entgelte können auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn eine verbindlich zugesagte Nutzung kurzfristig ausfällt und nicht abgesagt wird.
4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Nutzer den Ausfall nicht zu vertreten hat und mindestens 7 Tage vor der gemeldeten Nutzung schriftlich oder mündlich beim zuständigen Fachamt der Stadtverwaltung absagt.
6. Entgeltermäßigung, -befreiung
Entgeltermäßigungen oder -befreiungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung besonders gelagerter Einzelfälle kann die Stadtverwaltung auf Antrag über Entgeltermäßigungen befinden oder auch in vollem Umfang auf Entgelte verzichten (z.B. bei Benefizveranstaltungen). Weitere Ermäßigungen für ortsansässige Vereine gehen aus den Vereinsförderrichtlinien hervor.
7. Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten über die Benutzung der Einrichtung werden in einer Benutzungsordnung geregelt. Sie ist für alle Benutzer verbindlich.
8. Wirksamkeit
Die Entgeltordnung für die oben genannten Sportstätten wurde durch den Gemeinderat der Stadt Winnenden am 21. Juli 2026 beschlossen und entfaltet ihre Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2027. Bisherige Entgeltordnungen für die Sportstätten werden hierdurch abgelöst.

