Entgeltordnung für Mehrzweckhallen der Stadt Winnenden
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1. Entgelterhebung
Die Stadt Winnenden erhebt für die Benutzung der folgenden Mehrzweckhallen Entgelte nach
dieser Entgeltordnung
a) Gemeindehalle Höfen-Baach
b) Birkmannsweiler Halle
c) Buchenbachhalle
2. Entgeltschuldner
Schuldner der Entgelte ist der Veranstalter bzw. Vertragspartner. Mehrere Zahlungspflichtige
haften als Gesamtschuldner.
Die Entgeltordnung unterscheidet zwischen ermäßigten Nutzern und Vollzahlern.
Ermäßigungsberechtigt sind städtische Nutzer, Winnender Vereine, Schulen und Kindergärten
sowie die Freiwillige Feuerwehr Winnenden. Alle weiteren Nutzer gelten als Vollzahler.
3. Begriffsbestimmungen
1) Übungseinheit (ÜE):
Als ÜE gilt die Zurverfügungstellung einer Sporthalle, eines Gymnastikraums, eines
Kraftraums oder einer sonstigen Räumlichkeit für die Dauer von einer Stunde. Bei
Großfeldhallen bezieht sich die ÜE auf ein Drittel oder eine Hälfte der Halle, bei
Kleinfeldhallen sowie bei Gymnastik- und Krafträumen jeweils auf die gesamte Halle bzw.
Räumlichkeit. Im Übungsbetrieb ist auch die Abrechnung einer halben oder einer viertel ÜE
möglich.
2) Übungsbetrieb:
Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Nutzer gemäß dem von der
Stadt festgelegten Belegungsplan.
3) Sonstige Veranstaltungen:
Einzelne Sporthallen sind Mehrzweckhallen. Für Sonstige Veranstaltungen außerhalb des
festgelegten Belegungsplans in diesen Mehrweckhallen werden ebenfalls Nutzungsentgelte
erhoben. Diese Nutzungsentgelte werden in dieser Entgeltordnung festgesetzt.
4. Nutzungsentgelte
1) Die Nutzungsentgelte für die einzelnen Räumlichkeiten der unter Ziffer 1 genannten Hallen
bestimmen sich nach den Regelungen unter den Ziffern 5 bis 8.
2) Reinigung
Falls nach einer Veranstaltung und nach Aufforderung und Fristablauf kein ordentlicher
Zustand der Räume festzustellen ist, behält sich die Stadt vor, die Räumlichkeiten gegen
Kostenersatz des Entgeltschuldner reinigen zu lassen. Die Reinigung wird dem
Entgeltschuldner mit den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
3) Sonstige Einrichtungsgegenstände
Sofern Einrichtungsgegenstände benötigt werden, die nicht in der jeweiligen Halle vorhanden
sind, werden die Kosten zzgl. Transportkosten nach dem tatsächlichen Aufwand dem
Entgeltschuldner zusätzlich in Rechnung gestellt.
4) Brandsicherheitswachdienst:
Sollte ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich sein, werden die dadurch entstehenden
Kosten als zusätzliche Nebenentgelte erhoben.
5) Umsatzsteuer
Zuzüglich zu den unter Ziffer 5 bis 8 aufgeführten Entgelten wird noch die Umsatzsteuer in
der jeweils gültigen Höhe erhoben.
5. Gemeindehalle Höfen-Baach
1) Für die Benutzung der Gemeindehalle Höfen-Baach für sonstige Veranstaltungen werden die
folgenden Entgelte erhoben:
a) Nutzung je Veranstaltungstag inkl. Bühnenbereich
− ermäßigt 350,00 €
− Vollzahler 850,00 €
b) für mehrtägige aufeinanderfolgende Nutzung durch denselben Veranstalter ohne
zusätzlichen Aufwand (z.B. Umstuhlung) ab dem zweiten Tag je Tag
− ermäßigt 130,00 €
− Vollzahler 450,00 €
b) Nebenentgelte je Veranstaltungstag
− Benutzung der Bühnentechnik 50,00 €
− Benutzung des Rednerpults 15,00 €
c) Nutzung der Küche je Veranstaltungstag 150,00 €
2) Soll der Vereinsraum in der Gemeindehalle Höfen-Baach zusätzlich mitbenutzt werden, dann
gelten hierfür ergänzend die Entgelte entsprechend der Entgeltordnung für sonstige
Räumlichkeiten.
6. Birkmannsweiler Halle
1) Für die Benutzung der Birkmannsweiler Halle für sonstige Veranstaltungen werden die
folgenden Entgelte erhoben:
a) Nutzung je Veranstaltungstag inkl. Bühnenbereich
− ermäßigt 400,00 €
− Vollzahler 950,00 €
b) für mehrtägige aufeinanderfolgende Nutzung durch denselben Veranstalter ohne
zusätzlichen Aufwand (z.B. Umstuhlung) ab dem zweiten Tag je Tag
− ermäßigt 160,00 €
− Vollzahler 500,00 €
c) Nebenentgelte je Veranstaltungstag
− Benutzung der Bühnentechnik 50,00 €
− Benutzung des Rednerpults 15,00 €
d) Nutzung der Küche je Veranstaltungstag 150,00 €
7. Buchenbachhalle
2) Für die Benutzung der Buchenbachhalle für sonstige Veranstaltungen werden die folgenden
Entgelte erhoben:
a) Nutzung je Veranstaltungstag inkl. Bühnenbereich
− ermäßigt 200,00 €
− Vollzahler 300,00 €
b) für mehrtägige aufeinanderfolgende Nutzung durch denselben Veranstalter ohne
zusätzlichen Aufwand (z.B. Umstuhlung) ab dem zweiten Tag je Tag
− ermäßigt 55,00 €
− Vollzahler 110,00 €
c) Nebenentgelte je Veranstaltungstag
− Benutzung der Bühnentechnik 50,00 €
− Benutzung des Rednerpults 15,00 €
d) Nutzung der Küche je Veranstaltungstag 120,00 €
8. Rechnungsstellung
1) Bei fortlaufender Nutzung der Räumlichkeiten (Übungsbetrieb) werden die Übungseinheiten halbjährlich in Rechnung gestellt. Die fälligen Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
2) Bei sonstigen Veranstaltungen erfolgt die Abrechnung zeitnah nach der Veranstaltung. Die fälligen Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
3) Die fälligen Entgelte können auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn eine verbindlich zugesagte Nutzung kurzfristig ausfällt und nicht abgesagt wird.
4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Entgeltschuldner den Ausfall nicht zu vertreten hat und mindestens 7 Tage vor der gemeldeten Nutzung schriftlich oder mündlich beim zuständigen Fachamt der Stadtverwaltung absagt.
9. Entgeltermäßigung, -befreiung
Entgeltermäßigungen oder -befreiungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung besonders gelagerter Einzelfälle kann die Stadtverwaltung auf Antrag über Entgeltermäßigungen befinden oder auch in vollem Umfang auf Entgelte verzichten (z.B. bei Benefizveranstaltungen). Weitere Ermäßigungen für ortsansässige Vereine gehen aus den Vereinsförderrichtlinien hervor.
10. Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten über die Benutzung der Einrichtung werden in einer Benutzungsordnung geregelt. Sie ist für alle Benutzer verbindlich.
11. Wirksamkeit
Die Entgeltordnung für die oben genannten Mehrzweckhallen wurde durch den Gemeinderat der Stadt Winnenden am 21. Juli 2026 beschlossen und entfaltet ihre Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2027. Bisherige Entgeltordnungen für die Mehrzweckhallen werden hierdurch abgelöst.

