Entgeltordnung für sonstige Räumlichkeiten der Stadt Winnenden
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1. Entgelterhebung
Die Stadt Winnenden erhebt für die Benutzung der folgenden Räumlichkeiten Entgelte nach dieser Entgeltordnung
a) Stadtteilraum Schelmenholz (Schiefersee)
b) Karl-Krämer-Haus mit Kegelbahnen
c) Mehrzweckraum Hanweiler
d) Vereinsräume im ehem. Feuerwehrgerätehaus Hertmannsweiler
e) Vereinsraum Gemeindehalle Höfen-Baach
f) Schwaikheimer Torturm
2. Entgeltschuldner
Schuldner der Entgelte ist der Veranstalter, bzw. Vertragspartner. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Entgeltordnung unterscheidet zwischen ermäßigten Nutzern und Vollzahlern. Ermäßigungsberechtigt sind städtische Nutzer, Winnender Vereine, Schulen und Kindergärten sowie die Freiwillige Feuerwehr Winnenden. Alle weiteren Nutzer gelten als Vollzahler.
3. Begriffsbestimmungen
1) Übungseinheit (ÜE): Als ÜE gilt die Zurverfügungstellung einer Sporthalle, eines Gymnastikraums, eines Kraftraums oder einer sonstigen Räumlichkeit für die Dauer von einer Stunde. Bei Großfeldhallen bezieht sich die ÜE auf ein Drittel oder eine Hälfte der Halle, bei Kleinfeldhallen sowie bei Gymnastik- und Krafträumen jeweils auf die gesamte Halle bzw. Räumlichkeit. Im Übungsbetrieb ist auch die Abrechnung einer halben oder einer viertel ÜE möglich.
2) Übungsbetrieb: Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Nutzer gemäß dem von der Stadt festgelegten Belegungsplan.
3) Sonstige Veranstaltungen: Einzelne Räumlichkeiten können auch für sonstige Veranstaltungen genutzt. Für Sonstige Veranstaltungen außerhalb des festgelegten Belegungsplans in diesen Räumlichkeiten werden ebenfalls Nutzungsentgelte erhoben. Diese Nutzungsentgelte werden in dieser Entgeltordnung festgesetzt.
4. Nutzungsentgelte
1) Übungsbetrieb:
Für die Benutzung der unter Ziffer 1 genannten Räumlichkeiten im Übungsbetrieb werden folgende Entgelte je ÜE erhoben:
a) ermäßigt 3,75 €
b) Vollzahler 7,50 €
2) Stadtteilraum Schelmenholz:
Für die Benutzung des Stadtteilraums Schelmenholz werden folgende Entgelte je Stunde erhoben:
a) ermäßigt 10,00 €
b) Vollzahler 20,00 €
3) Karl-Krämer-Haus:
Der Vereinsraum im Karl-Krämer-Haus wird ausschließlich an ermäßigte Nutzer gem. Ziffer 2 vermietet. Für die Benutzung des Karl-Krämer-Haus werden folgende Entgelte je Stunde erhoben:
a) Vereinsraum 10,00 €
b) Kegelbahn ermäßigt 10,00 €
c) Kegelbahn Vollzahler 15,00 €
4) Mehrzweckraum Hanweiler:
Für die Benutzung des Mehrzweckraums in Hanweiler werden folgende Entgelte je Tag erhoben:
a) ermäßigt 175,00 €
b) Vollzahler 375,00 €
c) Küchennutzung 95,00 €
5) Ehem. Feuerwehrgerätehaus Hertmannsweiler:
Für die Benutzung ehem. Feuerwehrgerätehaus Hertmannsweiler werden folgende Entgelte je Tag erhoben:
a) ermäßigt 175,00 €
b) Vollzahler 375,00 €
c) Küchennutzung 95,00 €
6) Vereinsraum Gemeindehalle Höfen-Baach:
Für die Benutzung Vereinsraums in der Gemeindehalle Höfen-Baach werden folgende Entgelte je Tag erhoben:
a) ermäßigt 120,00 €
b) Vollzahler 185,00 €
c) Küchennutzung 150,00 €
7) Schwaikheimer Torturm:
Für die Benutzung des Schwaikheimer Torturms werden folgende Entgelte erhoben:
a) Vereinsraum je Tag 115,00 €
b) Pro Trauung 60,00 €
8) Reinigung
Die Räumlichkeiten müssen ordentlich und sauber hinterlassen werden. Falls nach einer Veranstaltung und nach Aufforderung und Fristablauf kein ordentlicher Zustand der Räume festzustellen ist, behält sich die Stadt vor, die Räumlichkeiten gegen Kostenersatz des Entgeltschuldner reinigen zu lassen. Die Reinigung wird dem Entgeltschuldner mit den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
9) Umsatzsteuer
Zuzüglich zu den oben aufgeführten Entgelten wird noch die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.
5. Rechnungsstellung
1) Bei fortlaufender Nutzung der Räumlichkeiten (Übungsbetrieb) werden die Entgelte entsprechend der im Belegungsplan ausgewiesenen Zeiten abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich. Die fälligen Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
2) Bei sonstigen Veranstaltungen werden die Entgelte mit Veranstaltungsbeginn fällig. Die Abrechnung erfolgt zeitnah nach der Veranstaltung. Die fälligen Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen
3) Die fälligen Entgelte können auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn eine verbindlich zugesagte Nutzung kurzfristig ausfällt und nicht abgesagt wird.
4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Nutzer den Ausfall nicht zu vertreten hat und mindestens 7 Tage vor der gemeldeten Nutzung schriftlich oder mündlich beim zuständigen Fachamt der Stadtverwaltung absagt.
6. Entgeltermäßigung, -befreiung
Entgeltermäßigungen oder -befreiungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung besonders gelagerter Einzelfälle kann die Stadtverwaltung auf Antrag über Entgeltermäßigungen befinden oder auch in vollem Umfang auf Entgelte verzichten (z.B. bei Benefizveranstaltungen). Weitere Ermäßigungen für ortsansässige Vereine gehen aus den Vereinsförderrichtlinien hervor.
7. Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten über die Benutzung der Einrichtung werden in einer Benutzungsordnung geregelt. Sie ist für alle Benutzer verbindlich.
8. Inkrafttreten
Die Entgeltordnung für die oben genannten Räumlichkeiten wurde durch den Gemeinderat der Stadt Winnenden am 21. Juli 2026 beschlossen und entfaltet ihre Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2027. Bisherige Entgeltordnungen für sonstige Räumlichkeiten werden hierdurch abgelöst.

