Unrichtige Messungen oder unterfüllte Fertigpackungen - Beschwerde einreichen
Zweifeln Sie an der Richtigkeit von Messungen oder haben Sie sogar einen Betrugsverdacht?
Das Eichamt geht jeder begründeten Verbraucherbeschwerde nach. Das gilt nicht für anonyme Beschwerden.
Die Eichämter führen auch unangekündigte Fertigpackungskontrollen bei Herstellern, Importeuren und im Handel durch. Dabei werden die Fertigpackungen auf die Anforderungen der Fertigpackungsverordnung hin überprüft. Diese umfassen unter anderem die Ermittlung der durchschnittlichen Füllmenge (Mittelwertforderung) und der zulässigen Abweichungen der Einzelpackungen.
Bei Verstößen gegen die Fertigpackungsverordnung können die Eichämter Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.
Zuständige Stelle
Betrugsverdacht bei Messgeräten und unterfüllten Fertigpackungen:
- das Eichamt, in dessen Bezirk
- die Zweifel an der Messrichtigkeit von Messgeräten bestehen oder
- der Betrugsverdacht angenommen wird beziehungsweise
- das Messgerät aufgestellt ist oder
- die unterfüllten Fertigpackungen gefunden werden.
Betrugsverdacht bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme:
- das Regierungspräsidium Tübingen,
- jede für den betreffenden Bereich staatlich anerkannte Prüfstelle.
Details
Voraussetzungen
Sie zweifeln
- an der Richtigkeit von Messungen,
- an der Richtigkeit des Messgerätes oder
- am Inhalt von Fertigpackungen im Handel.
Verfahrensablauf
Sie können ihre Beschwerde, Zweifel oder Verdachtsmomente formlos einreichen, d.h. schriftlich, mündlich oder elektronisch. Auf Wunsch können Sie eine Rückmeldung zu ihrer Beschwerde erhalten.
Bei Messgeräten im Versorgungsbereich müssen Sie die sogenannte Befundprüfung bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragen. Ein Formular stellt die EBBW-Direktion in Stuttgart oder die jeweilige Prüfstelle zur Verfügung.
Für die Befundprüfung können Ihnen möglicherweise Kosten entstehen. Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie informiert.
Fristen
Bei Verdacht auf Manipulationen oder Betrug: schnellstmögliche Nachricht an das zuständige Eichamt
Erforderliche Unterlagen
Bei Beschwerden über Fertigpackungen sollten Sie dem Eichamt folgende Informationen liefern:
- Wo haben Sie die Packung erworben?
- Hersteller der Fertigpackung
- Produktname der Fertigpackung
- Nennfüllmengenangabe auf der Fertigpackung
- Mindesthaltbarkeitsdatum und / oder Chargennummer
- Evtl. ein Foto der Fertigpackung auf der die vorgenannten Angabe ersichtlich sind
Kosten
keine
Hinweis: In Streitfällen zwischen zwei Parteien kann ein Gutachter das Messgerät prüfen (Befundprüfung). Dafür entstehen Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung.
Im Einzelfall können noch Ausbau- und Transportkosten hinzukommen. Davon können besonders Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme betroffen sein.
Die Gebühren und eventuell die Ausbau- und Transportkosten hat normalerweise die Person zu tragen, die die Befundprüfung veranlasst hat. Stellt sich dabei heraus, dass das Messgerät fehlerhaft ist, muss der Messgerätebesitzer oder die Messgerätebesitzerin die Kosten tragen.
Hinweise
Als Fertigpackung werden Produkte bezeichnet, wie z.B. Lebensmittel, Waschmittel, Schrauben vom Hersteller, die in der Fabrik in Abwesenheit des Kunden verpackt werden.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
21.06.2023; Regierungspräsidium Tübingen