Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans "Markthaus" in Winnenden, 1. Änderung
Planbereiche: 01.03 und 01.04
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Aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. S. 98) m. W. v. 23. November 2024 bzw. 1. Januar 2025, hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 24.06.2025 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans "Markthaus" in Winnenden, 1. Änderung, Planbereiche: 01.03 und 01.04, beschlossen. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan des Stadtentwicklungsamts Winnenden vom 12.05.2025, Maßstab 1 : 500, mit unterbrochenen schwarzen Strichen umrandet dargestellt und liegt auf Gemarkung Winnenden - Birkmannsweiler (siehe Planskizze). Die Veränderungssperre kann beim Stadtentwicklungsamt der Stadt Winnenden, 71364 Winnenden, Rathaus, Torstraße 10, Zimmer 323 während den regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise: Etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Winnenden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gerügt hat.
Winnenden, den 25.06.2025 Hartmut HolzwarthOberbürgermeister