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Kommunale Wärmeplanung Winnenden

Die kommunale Wärmeplanung (kWP) ist im Sinne des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW § 27) ein strategisches Planungsinstrument. Mit dem kWP entwickelt die Stadt Winnenden eine Wärmewendestrategie für einen klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Zieljahr 2040. Die kWP hat nach dem Landesgesetz von Baden-Württemberg einen informellen Charakter und dient der Stadtverwaltung Winnenden als Planungsgrundlage für eine klimaneutrale Wärmeversorgung in Verbindung mit energetischen Gebäudesanierungen (Wärmebedarfsreduktion). Erste mögliche Handlungsstrategien werden mit dem Maßnahmenkatalog konkretisiert.

Für die Erstellung der kWP wurden der Großen Kreisstadt Winnenden finanzielle Mittel des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt (Konnexitätszahlung). Die Stadtverwaltung Winnenden beauftragte das Planungsbüro greenventory GmbH aus Freiburg mit der Erstellung des kommunalen Wärmeplans auf Grundlage des Handlungsleitfadens „Kommunale Wärmeplanung“, der im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg von der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA-BW) erstellt wurde.

Durch die räumlich aufgelöste Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs der Gebäude werden die daraus resultierenden Treibhausgasemissionen ermittelt. Die Potenziale an erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme sowie die Reduzierung des Wärmebedarfs werden hierfür ermittelt. Für ein klimaneutrales Szenario im Jahr 2040 mit dem Zwischenziel 2030 wurden Annahmen für den zukünftigen Energiemix (möglicher Anteil der jeweiligen Energieträger) getroffen.

Eine große Bedeutung hat die Einteilung der bebauten Gebiete in Eignungsgebiete mit einer zentralen oder dezentralen Wärmeversorgung. Für eine zentrale Wärmeversorgung über Wärmenetze bedarf es die Ermittlung des derzeitigen Wärmebedarfs der Bestandgebäude sowie der aktuellen Versorgungstruktur. Aus dem Wärmebedarf der Gebäude wurde die aktuelle Wärmeliniendichte berechnet sowie der Grenzwert auf 3.000 kWh/(m a) „Mäßiger Wärmenetzausbau“ festgelegt. Die Wärmeliniendichte ist der Quotient aus der Wärmemenge in Kilowattstunden (kWh), die innerhalb eines Leitungsabschnitts an die dort angeschlossenen Verbraucher innerhalb eines Jahres (a) abgesetzt wird, und der Länge dieses Leitungsabschnitts in Metern (m). Je höher die Wärmeliniendichte desto wirtschaftlicher und ökologischer ist die dezentrale Wärmeversorgung über Wärmenetze (Eignungsgebiete für Wärmenetze).

Ein Eignungsgebiet für Wärmenetze stellt noch keine Garantie für dessen Ausbau dar. Erst durch die spätere konkrete Zielnetzplanung kann eine verlässliche Aussage für eine Anschlussmöglichkeit an ein Wärmenetz erfolgen. Wird ein Gebiet als Eignungsgebiet für eine dezentrale Wärmeversorgung ausgewiesen, kann davon ausgegangen werden, dass auf Grundlage der derzeit bekannten Kriterien keine leitungsgebundene Wärmeversorgung erfolgen wird.

Das Planungsbüro greenventory erarbeitete in enger Abstimmung mit der Stadtverwaltung Winnenden und den Stadtwerken Winnenden GmbH die ersten Maßnahmen für die Wärmewende die in den nächsten fünf Jahren begonnen werden sollen.

Planunterlagen zum Download

Vorstellung der kommunalen Wärmeplanung Winnenden am 27. November 2023

Kommunale Wärmeplanung Winnenden
Kommunale Wärmeplanung Winnenden

Die Große Kreisstadt Winnenden zählt zu den Kommunen in Baden-Württemberg für die eine Wärmeplanung bis Ende 2023, nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg (KlimaG BW), verpflichtend ist. Die Stadtverwaltung Winnenden beauftragte das Beratungs- und Software-Unternehmen greenventory GmbH aus Freiburg im Breisgau mit der Erstellung dieser informellen Planungsgrundlage.

Der kommunale Wärmeplan ist ein strategischer Plan, der die Wärmeversorgung auf kommunaler Ebene optimieren soll. Mit der Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs wird das notwendige Sanierungspotenzial der Gebäude abgeschätzt. Durch die Erhebung möglicher Potenziale an erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme kann in den nächsten Jahren eine angepasste Infrastrukturplanung erfolgen. Ziel ist die Gewährleistung einer nachhaltigen, effizienten und kostengünstigen Wärmeversorgung in Winnenden, die bis zum Jahr 2040 treibhausgasneutral erfolgen muss.

ppt-Präsentation zum Download

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Das GEG legt fest, welche energetische Anforderungen Gebäude erfüllen müssen, etwa bei den Wärmedämmstandards und der Heizungstechnik. In der aktuellen Novelle des Gesetzes hat die Bundesregierung die Vorschrift geändert, die bei einem Heizungstausch zu beachten sind.

Das GEG, auch Heizungsgesetz genannt, heißt offiziell „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Das überarbeitete GEG tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Wärmewende ist zentral, um die Ziele im Klimaschutz zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Energien zu verringern. Derzeit sind fossile Energien die Hauptwärmequelle für Raumwärme und zur Versorgung mit Warmwasser. Das Gebäudeenergiegesetz wird mit dem zukünftigen Wärmeplanungsgesetz auf Bundesebene eng verzahnt.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat Fragen und Antworten mit Blick die kommunale Wärmeplanung, auf die Gesetzgebung des Bundes zum Wärmeplanungsgesetz (WPG), zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) und zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EwärmeG) am 15. November 2023 auf den Internetseiten des Ministeriums  veröffentlicht: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz/faq-heizen

Hinweis: Die hier aufgeführten Fragen und Antworten beziehen sich auf den derzeitigen Stand des Wärmeplanungsgesetzes, das sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und noch nicht verabschiedet wurde. Es können sich im Verlauf des Verfahrens noch Änderungen ergeben.

Anbei eine Auswahl der Fragen und Antworten:

Löst der kommunale Wärmeplan automatisch die 65 Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes für Bestandsgebäude aus?

  • Der kommunale Wärmeplan ist nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) ein informeller Plan ohne rechtliche Außenwirkung. Auch nach dem aktuellen Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes soll das so bleiben.
  • Die Wärmeplanung soll Privathaushalten, Betreibern von Wärmenetzen und Gas- und Stromverteilnetzen, Gebäudeeigentümern und -besitzern und Gewerbe- und Industriebetrieben Planungs- und Investitionssicherheit geben und Anreize für notwendige Investitionen in eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme schaffen.
  • Je früher der Wärmeplan beschlossen wird, umso besser für die Bürgerinnen und Bürger: So bekommen sie früh Planungssicherheit.
  • Allein das Vorlegen eines Wärmeplans durch eine Gemeinde löst nicht die Anwendung des Gebäudeenergiegesetzes aus.
  • Hierzu bedarf es gemäß laut Paragraf 26 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs einer zusätzlichen Entscheidung der Gemeinde zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des kommunalen Wärmeplans.
  • Diese zusätzliche Entscheidung durch die Gemeinde könnte nach derzeitiger Einschätzung des Umweltministeriums Baden-Württembergs zum Beispiel in Form einer kommunalen Satzung erfolgen.
  • Erst mit dieser Entscheidung würde das Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude für die ausgewiesenen Gebiete aktiviert.

Bis wann müssen baden-württembergische Kommunen mit bestehenden kommunalen Wärmeplänen nach den Vorgaben des Bundesrechts weiterentwickelt werden?

  • Nach Paragraf 25 Absatz 3 Wärmeplanungsgesetz-Entwurf gilt für bereits bestehende Wärmepläne, dass die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes nach der im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Dann sind diese Pläne an die Vorgaben des Bundes anzupassen.
  • Wenn Wärmenetzvorrang- oder Wasserstoffvorranggebiete nach Paragraf 26 Wärmeplanungsgesetz-Entwurf ausgewiesen werden sollen, wird die Gemeinde voraussichtlich die Möglichkeit haben, ihren Wärmeplan insoweit zu ergänzen.

Energiewechsel gemeinsam schaffen

Eigentümerinnen und Eigentümer sollten sich auf den Umstieg auf erneuerbare Energien allerdings schon vorbereiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat häufig gestellte Fragen (FAQ) auf der ihrer Internetseite zusammengestellt: www.energiewechsel.de

Vorgesehen sind Förderungen von bis zu 70%. Die aktuelle Bundeförderung für effiziente Gebäude (BEG) können auf den Internetseiten des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgerufen werden: www.bafa.de

Kommunale Wärmeplanung Winnenden

In Winnenden wird derzeit eine kommunale Wärmeplanung nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg erstellt (KlimaG  BW § 27). Die Ausweisung von Eignungsgebieten für Wärmenetze erfolgte auf Grundlage des ermittelten Wärmebedarf der Gebäude in den jeweiligen Straßenzügen (Wärmeliniendichte) und stellt keine verbindliche Planung dar. Auf Grundlage dieses informellen Infrastrukturplanung erfolgt damit keine „Schafschaltung“ des GEG für Bestandgebäude. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat Fragen und Antworten mit Blick auf die Gesetzgebung des Bundes zum Wärmeplanungsgesetz (WPG) und zum Gebäudeenergiegesetz am 7. November 2023 auf den Internetseiten des Ministeriums  veröffentlicht: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz/faq-heizen

Zukunft Altbau

Zukunft Altbau informiert und berät Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie alle am Bau und an Modernisierung Beteiligten zu Fragen, Vorteilen und Effekten einer energetischen Sanierung: www.zukunft-altbau.de

Zukunft Altbau wird vom Umweltministerium Baden-Württemberg gefördert. Beratungstelefon 0800 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder per E-Mail an: beratungstelefon@zukunft-altbau.de

Ansprechpersonen

Bei Fragen zur kommunalen Wärmeplanung Winnenden wenden Sie sich bitte an Herrn Rauleder,
E-Mail: roland.rauleder@winnenden.de,
Telefon: 07195/13-397 oder an
Herrn Schlecht,
E-Mail: markus.schlecht@winnenden.de,
Telefon (07195) 13-160.