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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Formular "Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung" (PDF) (62,7 KB)

Merkblatt "Abgeschlossenheitsbescheinigung" (PDF) (160 KB)

Damit Wohnungen bzw. nicht zu Wohnzwecken dienende Räume zu Sondereigentum werden können, ist ein Eintrag im Grundbuch erforderlich. Formelle Voraussetzung für den Eintrag ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan.

Allgemeines

Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum oder Teileigen­tum nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WoEigG werden pro Grundstück ausgestellt. Alle Gebäude auf dem Grundstück sind vollständig zu erfassen. Als Wohnungseigentum wird das Sonderei­gentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, bezeichnet (§ 1 Abs. 2 Wo­EigG).

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WoEigG).

Sonderfälle sind das Dauerwohn- und Dauernut­zungsrecht. Sie werden als Belastung an einem Grundstück bestellt. Sie berechtigen zur Nutzung von zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Dauerwohnrecht) bzw. von nicht zu Wohnzwecken die­nenden Räumen (Dauernutzungsrecht) und das jeweils unter Ausschluss des Eigentümers.

Für die Eintragung dieser Rechte ist ebenfalls eine Abgeschlossenheitsbe­scheinigung mit Aufteilungsplan erforderlich.

Antragsformular

Antragsberechtigt ist jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung darlegen kann. Insbesondere sind das Eigentümer und Erbbauberech­tigte. Bei Personenmehrheiten ist jede einzelnen Person berechtigt, den Antrag zu stellen.