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Vorkaufsrechtssatzungen

Bei der Übertragung von Grundstücken durch Kaufvertrag hat die Stadt Winnenden in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht dient der Sicherung der Bauleitplanung und anderer städtebaulicher Maßnahmen.

Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufrechts

Grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt ist das Vorliegen eines Kaufvertrages. Bei einer Schenkung, bei einem Tausch, bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, bei Erb- oder Vermögensauseinandersetzungen und beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie Erbbaurechten besteht kein Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht ist außerdem ausgeschlossen, bei Verkäufen an den Ehegatten des Eigentümers oder Personen die mit dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Nichten und Neffen) verwandt sind.

Grundsätzlich stehen der Stadt die Instrumente des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB und des besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 BauGB in Form einer Vorkaufsrechtssatzung zur Verfügung. Der Käufer des Grundstückes hat über die Regelungen in § 27 BauGB die Möglichkeit, das Vorkaufsrecht abzuwenden.
In Gebieten, in denen die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, können zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch eine Vorkaufsrechtssatzung die Flächen bezeichnet werden, an denen der Stadt ein Vorkaufsrecht zusteht. Damit soll die Stadt bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen in die Lage versetzt werden, Grundstücke zu kaufen, um spätere Maßnahmen durchführen zu können.

Auf Grundlage der Satzung kann die Stadt, sofern das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, ein Vorkaufsrecht ausüben. Sobald die Stadt eine ordnungsgemäße Mitteilung über einen rechtswirksamen Kaufvertrag erhält, hat sie binnen einer zweimonatigen Frist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts gegeben sind und zu entscheiden, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt.

Im Zuge der Ausübung des Vorkaufsrechtes tritt die Stadt als Käuferin in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen ein. Soweit der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet, kann die Stadt den zu bezahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen.

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Unter dem folgenden Link sind die erlassenen Vorkaufsrechtssatzungen aufgelistet.

Erlassene Vorkausrechtssatzungen

Zuständige Ansprechpersonen

Bei Fragen zu den erlassenen Vorkaufsrechtssatzungen wenden Sie sich bitte an die auf der rechten Seite aufgelisteten Ansprechpersonen.