Startseite > Soziales & Gesundheit > Soziale Angelegenheiten > Wohngeldbehörde

Wohngeldbehörde

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum. Die Wohngeldbehörde Winnenden kann von allen Bürgerinnen und Bürger der Stadt aufgesucht werden. Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss und Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Eigenheimen als Lastenzuschuss erhalten, wenn sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um ihren Wohnraum zu bezahlen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesinnenministeriums:
https://www.bmwsb.bund.de/

Informationen zur Wohngeldreform 2023 finden Sie auf der Seite der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/wohngeldreform-2125018 

Voraussetzungen

  • Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt ab von
    • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Personen
    • der Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts
    • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
  • Es gelten Höchstgrenzen für das Einkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer.
  • Monatliche Einkommensgrenze nach Mietstufen.
    Die Stadt Winnenden befindet sich in der Mietstufe 5:
    https://www.wohngeld.org/einkommen/#Monatliche_Einkommensgrenzen_nach_Mietstufen

Benötigte Unterlagen

  • Mietvertrag (bei Mietzuschuss)
  • Nachweis über die Miete oder Belastung
  • Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushaltes
    • z.B. Arbeitseinkommen, Unterhalt, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kapitalerträge aller Art, (Aufzählung nicht abschließend)

Rechtsgrundlage

  • Wohngeldgesetz (WoGG), Wohngeldverordnung (WoGV)

Fristen

  • Wohngeld können Sie frühestens ab dem Monat erhalten, in dem Ihr Antrag eingeht.
  • Wohngeld erhalten Sie in der Regel für zwölf Monate. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen. Einen Antrag auf Weiterleistung sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen.

Wohngeldantrag stellen

  • Für Beratungsgespräche sowie die Ausgabe und Annahme von Anträgen ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
  • Termine bei der Anlaufstelle Wohngeld vereinbaren:

Weitere Informationen

  • Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.
  • Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, unverzüglich mitzuteilen.
  • Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, muss die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung (der Wohngeldbehörde) zur Ergänzung des Wohngeldantrages (271,6 KB)

Für Beratungsgespräche ist eine Terminvereinbarung erforderlich​

Sprechzeiten und Ansprechpartner der Wohngeldbehörde:​

Wochentag Sprechzeiten
Montag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und
15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag keine Sprechzeiten

Amt für Soziales, Senioren und Integration

-Wohngeldbehörde Anlaufstelle-
Frau Hinderer, 2. Stock, Zimmer 207, 07195 / 13 - 355
E-Mail: wohngeld@winnenden.de

-Wohngeldbehörde Sachbearbeitung-
Frau Gretschmann, 2. Stock, Zimmer 203, 07195 / 13 – 357
Frau Feess, 2. Stock, Zimmer 203, 07195 / 13 – 357
Frau Adam, 2. Stock, Zimmer 203, 07195 / 13 – 357
E-Mail: wohngeld@winnenden.de

Empfänger der nachfolgend genannten Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören.