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Haushaltssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden 2025

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Auf Grund von §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie § 4 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 04. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt 
Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 1.899.550
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 2.416.900
1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis 
(Saldo aus 1.1. und 1.2) vo
-517.350
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von  0
1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis
(Saldo aus 1.6 und 1.7) von
0
1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis
(Summe aus 1.5 und 1.8) vo
-517.350
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen  
2.1  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 1.862.150
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2.376.400
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von
-514.250
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 0
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus 
Investitionstätigkeit 
(Saldo aus 2.4 und 2.5) von
0
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von
-514.250
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von  0
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus 
Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9) von
0
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des 
Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von
-514.250
§ 2 Kreditermächtigung 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und 
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt 
auf
0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und 
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt 
auf
0 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 483.000 EUR
§ 5 Verbandsumlagen 
Für das Haushaltsjahr 2025 wird die allgemeine Verbandsumlage festgesetzt 
auf
0 EUR
-  davon Stadt Winnenden 0 EUR
-  davon Gemeinde Leutenbach  0 EUR
-  davon Gemeinde Schwaikheim  0 EUR
ür das Haushaltsjahr 2025 wird die besondere Verbandsumlage für die 
Gemeindeverbindungsstraßen festgesetzt auf
35.400 EUR
-  davon Stadt Winnenden 30.350 EUR 
-  davon Gemeinde Leutenbach  5.050 EUR

Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2025 wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart bestätigt.

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 liegt ab 30. Januar 2025 bei der Geschäftsstelle des Gemeindeverwaltungsverbandes Winnenden in Winnenden, Torstraße 10 (Rathaus), im 3. Obergeschoss, vor dem Zimmer 304, während der üblichen Öffnungszeiten an 7 Tagen öffentlich aus. Das 3. Obergeschoss ist barrierefrei über den Aufzug ab Tiefgarage und Erdgeschoss erreichbar.

Winnenden, den 22. Januar 2025
Hartmut Holzwarth
Verbandsvorsitzender

Hinweis: 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Gemeindeverwaltungsverband Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat