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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Einführung des Elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zum 01.09.2011

Seit dem 1. September 2011 wird der bisher übliche Aufenthaltstitel, der bis dahin als Klebeetikette von den Ausländerbehörden ausgestellt wurde, durch den Elektronischen Aufenthaltstitel „eAT“ ersetzt.

Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Das Ziel hierbei ist, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhabern und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Um die Datensicherheit zu gewährleisten, werden alle Informationen und Übertragungen durch ein Verschlüsselungsverfahren geschützt. Ein Berechtigungszertifikat regelt, wer auf die personenbezogenen Daten zugreifen darf. Nur berechtigten Stellen wird der Zugriff erlaubt. So hat zum Beispiel der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Chip-Daten.
Mit der Einführung des eAT zum 1. September 2011 muss nicht zwingend die bisherige Klebeetikette gegen den neuen eAT ausgetauscht werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31. August 2021 ihre Gültigkeit.

Zum 1. September wurde der eAT eingeführt. Abgebildet ist die Vorderseite.

Aufenthaltsrechtliche Genehmigungen, die als eAT ausgestellt werden

Folgende aufenthaltsrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:

nach dem Aufenthaltsgesetz
- die Aufenthaltserlaubnis
- die Niederlassungserlaubnis
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU
- die Aufenthaltskarte
- die Daueraufenthaltskarte

nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz
- die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bamf) hat zu dem neuen elektronischen Aufenthaltstitel einen Flyer zur Verfügung gestellt, der in verschiedenen Sprachen erhältlich ist. Dieser ist auch bei der Stadtverwaltung Winnenden, Ausländerbehörde, erhältlich.

Wie sieht der eAT aus?

Der eAT hat die Größe einer Scheckkarte und wird von der Bundesdruckerei erstellt. Auf einem im eAT integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten (Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Biometrische Lichtbilder sind hierfür erforderlich.
Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt. Auf dem eAT wird der Hinweis „Siehe Zusatzblatt" eingetragen. Bei Änderung der Nebenbestimmungen wird von der Ausländerbehörde ein neues Zusatzblatt erstellt und die Daten im Chip geändert.
Der elektronische Identitätsnachweis (eID) bietet zudem die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung (wie beispielsweise Banken und Behörden) elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch frei geschaltet werden.
Mit der elektronischen Unterschrift (eSign) können rechtsgültige digitale Dokumente unterschrieben werden. Diese Funktion kann nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragt werden.
Die Funktionen des eAT entsprechen denen des neuen deutschen elektronischen Personalausweises.

eAT ist kein Passersatz oder Ausweisdokument

Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz oder Ausweisdokument. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz. Es sind weiterhin Reisepass, Aufenthaltstitel und eventuell Zusatzblatt mitzuführen.

Wann muss der eAT beantragt werden?

Die aktuellen Aufenthaltstitel bleiben gültig. Ein eAT ist erst dann zu beantragen, wenn der (befristete) Aufenthaltstitel abläuft oder der Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und ein neuer Pass vorliegt (Übertrag). Die maximale Gültigkeitsdauer des eAT für Niederlassungserlaubnisse beträgt zehn Jahre.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, müssen alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich vorsprechen. Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der eAT bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt.
Die voraussichtliche Bearbeitungszeit des eAT beträgt ca. 4 bis 6 Wochen, wobei 2 bis 4 Wochen hiervon bereits die Produktion für den eAT durch die Bundesdruckerei in Berlin in Anspruch nehmen wird. Zur Abholung ist eine zusätzliche persönliche Vorsprache erforderlich.

Höhere Kosten als bisher

Die erheblich höheren Kosten zur Herstellung des eAT werden zu einer Gebührenanhebung führen. Die Gebühren für den eAT liegen nach dem momentanen Sachstand 50 Euro höher als die des bisherigen Aufenthaltstitels, d.h. ab dem 1. September 2011 (mit der Einführung des eAT) werden Gebühren in Höhe von maximal 110 Euro anfallen. Diese Gebühren sind bereits bei Antragsstellung zu entrichten. Die Kosten für Familienangehörige Deutscher werden nicht mehr erlassen.

Bitte beachten

Bitte beachten Sie, dass die Ausländerbehörde in Zukunft nicht mehr in der Lage ist, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache auszustellen oder zu verlängern. Dies trifft auch auf Passüberträge zu. Eine Terminvereinbarung mit Ihrer Ausländerbehörde ist erforderlich. Gerne berät Sie Frau Kraus (Telefon 07195 / 13-193, Raum 003).
Außerdem empfehlen wir Ihnen, die Gültigkeit Ihres Nationalpasses regelmäßig zu überprüfen und die Verlängerung des Aufenthaltstitels ca. 8 Wochen vor Ablauf zu beantragen.