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Gesplittete Abwassergebühren

Alle Informationen auf einen Blick

Allgemeines zur bisherigen Abwassergebühr

Die bis zum Jahr 2010 einheitliche Abwassergebühr wurde allein nach dem Frischwasserverbrauch in Kubikmetern (m³) erhoben. Sie enthielt alle Kosten der Ableitung und Reinigung des häuslichen Schmutzwassers sowie die Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers. Für die Erhebung galt der sogenannte Frischwassermaßstab. Die Menge des von den Grundstücken abzuleitenden Niederschlagswassers spielte dabei keine Rolle, d.h. die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung waren bisher pauschal in der Abwassergebühr enthalten.

Warum gab es eine Rechtsänderung?

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (2 S 2938/08) schreibt nun grundsätzlich eine Änderung dieser Praxis vor.
Die bisher einheitliche Abwassergebühr ist in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr aufzuteilen, da das Verhältnis zwischen Frischwasserverbrauch (personenbezogen) und den abgeleiteten Niederschlagswassermengen so unterschiedlich ist, dass kein Zusammenhang hergestellt werden kann.
Die Erhebung der sogenannten „gesplitteten Abwassergebühr“ ist für die Stadt Winnenden wie für alle Kommunen des Landes Baden-Württemberg grundsätzlich rückwirkend ab 01.01.2010 Pflicht.

Wie wird die gesplittete Abwassergebühr erhoben?

Der Frischwasserverbrauch in Kubikmetern (m³) wird auch künftig als Maßstab für die Ableitung und Reinigung des häuslichen Schmutzwassers (Schmutzwassergebühr) verwendet.
Die neue Niederschlagswassergebühr errechnet sich nach der Größe in Quadratmetern (m²) sowie dem Versiegelungsgrad der bebauten und befestigten (versiegelten) Grundstücksflächen richten, die das Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleiten.

Flächenerfassungsbogen bebaut (150,5 KB)  und  Ausfüllhinweis (399,5 KB)

Wie kann ich künftig meine Niederschlagswassergebühr reduzieren?

Die Niederschlagswassergebühr wird nur für versiegelte Flächen erhoben, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. Je weniger versiegelte Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind, umso geringer fällt die Niederschlagswassergebühr aus.
Gründächer oder Flächen mit wasserdurchlässigen Materialien wie z.B. Schotterrasen oder Rasengittersteinen wirken sich deshalb bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr entsprechend begünstigend aus. Dies gilt auch für die Flächen, die an Versickerungsanlagen oder Zisternen angeschlossen sind. Hier gilt bei Niederschagswassernutzung zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. Wird das Regenwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt, so reduzieren sich die Flächen sogar um 15 m² je m³ Fassungsvolumen. Erläuterungen zu Versiegelungsgraden, Versicherungsanlagen oder Zisternen erhalten Sie durch nachfolgende Links. 
Versickerungsanlagen (42,8 KB)
Zisternen (24,6 KB)

Downloads

 Blickpunkt vom 2. Februar 2012 (72,9 KB)
"Sonderveröffentlichung Abwasser" (596,1 KB)  12. Mai 2011