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Richtlinien der Stadt Winnenden zur Förderung von Vereinen und Organisationen Grundsätze

Bei den in diesen Richtlinien festgelegten Zuschüssen und sonstigen Leistungen handelt es sich um Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Winnenden. Diese können nur im Rahmen der in den jeweiligen städtischen Haushaltsplänen bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden.

Die Höhe der in die Haushaltspläne aufzunehmenden Mittel richtet sich nach der jeweiligen Haushaltslage der Stadt. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen bis spätestens Anfang November des betreffenden Antragsjahres zu stellen. Die Auszahlung richtet sich nach Eingang der Anträge. Die Richtlinien sind nur auf Vereine und Organisationen anzuwenden, welche ihren Sitz in Winnenden haben.

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I. Sport 

1. Die städtischen Sportstätten werden den Sportvereinen, die dem WLSB angehören, zu Übungszwecken von Montag bis Freitag, soweit es sich um Werktage handelt, entsprechend den jeweils geltenden Gebührenregelungen überlassen. Die Überlassung an Wochenenden und Feiertagen erfolgt im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungs- und Gebührenregelungen sowie Satzungen.

2. Zur Förderung des Breitensports, vor allem der Jugendarbeit erhält jeder selbständige Turn- und Sportverein, der dem Württ. Landessportbund angeschlossen ist, einen jährlichen Grundförderbeitrag von 20 % des vom Verein an den Württ. Landessportbund zu entrichtenden Jahresbeitrages auf dem Stand der WLSB-Beitragssätze von 1994. Zusätzlich werden für jeden Jugendlichen unter 18 Jahren 15,00 € jährlich gewährt. Der zu bezahlende Mitgliedsbeitrag eines Jugendlichen im Verein darf maximal 50 % des Erwachsenenbeitrags betragen. Grundlage für die Festsetzung des Zuschusses ist die Bestandsmeldung an den WLSB auf 1. Januar jeden Jahres. 

3. Vereine, welche über eigene Sportanlagen verfügen, erhalten für deren Betrieb einen jährlichen Pauschalzuschuss nach folgender Maßgabe:

Tennisanlagen, je Tennisfeld (Normalgröße) 255,-€
Reitanlage des Reitervereins Winnenden und Umgebung e.V. 2.303,-€
Judoraum der SV Winnenden 155,-€
Rollsportanlage der SV Winnenden 255,-€
Bikeranlage der SV Winnenden - Radsportabteilung 500.-€ 
 
4. 4.1 Vereine, die Sportstätten- oder Räume anmieten müssen, können in Abstimmung mit der Stadt und auf Antrag zu den nachgewiesenen Mietkosten ohne Nebenkosten einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 25 %, höchstens jedoch 1.000.- € erhalten .
    4.2 Der Chor „The Gospel-House e.V.“ erhält einen Mietkostenzuschuss für die Anmietung von Proberäumen im Bengelhaus Winnenden in Höhe von 150.-€ jährlich. Der Mietkostenzuschuss ist stets widerruflich gewährt und wird einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen.

5. Pro nebenberuflichem, vom WLSB anerkannten Übungsleiter, der das ganze Jahr beim Verein tätig war, erhält der Verein einen Zuschuss von jährlich 145.-€ Maßgebend sind die Verhältnisse am 31.Dezember des Vorjahres. Ein entsprechender Nachweis ist von den Vereinen zu erbringen.

6. Zur Förderung des Spitzensportes erhält der einzelne Sportler/in oder die einzelne Mannschaft für die Teilnahme an einer Süddeutschen oder Deutschen Meisterschaft bzw. Meisterschaftsrunde außerhalb des Rems-Murr-Kreises einen Fahrtkostenzuschuss von höchstens 50 % der nachzuweisenden Fahrtkosten. Bei Nutzung des privaten Pkw’s werden die ersten zwei Personen mit 0.05.-€ und jede weitere Person mit 0,03.-€ und gefahrenen Kilometern berechnet. Bei notwendigen Übernachtungen werden bis zu einem Preis von 50,00 € je Übernachtung 50 % der Kosten übernommen.

7. Außerdem werden gewährt:
7.1 Für die Ausrichtung von Deutschen, Süddeutschen, Württembergischen oder Kreismeisterschaften neben der unentgeltlichen Benutzung der städtischen Sportanlagen ein Zuschuss von 50 % des nachzuweisenden Abmangels, höchstens jedoch 260,-- €.
7.2 Für die Durchführung von jährlich bis zu 2 repräsentativen Sportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung ein Zuschuss von 50 % des nachzuweisenden Abmangels, höchstens jedoch 385,-- €.
7.3 Für die Anschaffung von vereinseigenen, teuren und langlebigen Sportgeräten ein Zuschuss von 1/3 der Anschaffungskosten nach Abzug der Zuschüsse von Dritten. Der Zuschuss beläuft sich jährlich auf maximal 0,26 € je Vereinsmitglied. Maßgebend ist der Stand der Mitgliederzahl zum 01. Januar des jeweiligen Antragsjahres. Der Zuschuss beträgt bei entsprechenden Anschaffungskosten jedoch mindestens 260,-- € jährlich je Verein.

8. Der Stadtverband für Sport Winnenden erhält einen jährlichen Grundförderbeitrag in Höhe von 105,-- €. 

9. Für die Vereinsverwaltung/Geschäftsstellen werden folgende Zuschüsse gewährt: 

HCW Winnenden 14.000 €
Rock´n´Roll Club Crocodiles Winnenden e.V. 1.500 €
SF Höfen-Baach 4.500 €
SV Breuningsweiler 2.500 €
SV Hertmannsweiler 4.000 €
SV Winnenden 18.000 €
TTC Grün-Gold Winnenden 3.500 €
VfR Birkmannsweiler 12.500 €
FC Winnenden 500 €

10. Für die Vergabe und Belegung von städtischen Frei- oder Hallensportanlagen werden folgende Grundsätze aufgestellt:
- Aufgrund der Belegungsdichte in den städtischen Sporteinrichtungen besteht für neue Gruppierungen grundsätzlich kein Anspruch auf eine Nutzungszeit. Eine solche kann nur dann eingeräumt werden, wenn vorhandene Gruppen ihre Zeiten zurückgeben. Dies ist bei einer Auflösung der Fall oder wenn die Mindestbelegungszahl (= Sportartendefiniert, kann bei Badminton, Tischtennis und auch Tanz weniger sein ist aber ansonsten mit 10 Personen definiert) auch dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann.
- Vorrangig berücksichtigt werden grundsätzlich Winnender Schulen und Winnender Vereine die im Wettkampfbetrieb stehen, vor anderen Organisationen aus Winnenden, vor privaten Gruppierungen oder Firmensport und vor externen Gruppen.
- Winnender Schulen stimmen ihre Bedürfnisse jährlich im Rahmen der sogenannten Schulsportstättenvergabe gemeinsam mit dem städtischen Sportamt ab
- Bei den Winnender Vereinen wird die Berücksichtigung nach folgenden Kriterien festgelegt und umgesetzt: 1. Hochleistungs- und Leistungssport – 2. Wettkampfsport – 3. Jugendsport – 4. Breiten- , Senioren- und Gesundheitssport – 5. Freizeitsport
- Das städtische Sportamt behält sich vor, in regelmäßigen Abständen durch ihr Personal (Hausmeister, Schliessdienste) Überprüfungen der tatsächlichen Nutzung der Belegungszeiten vorzunehmen.

II. Kultur 

1. Jeder selbständige Gesangverein, der dem Schwäbischen Sängerbund angehört, erhält einen jährlichen Grundförderbeitrag von 310,-- € sowie 8,-€ je aktivem Erwachsenen und 10,50 € je aktivem Jugendlichen.
2. Jeder selbständige Akkordeonverein, der einem Verband angehört, erhält einen jährlichen Grundförderbeitrag von 310,--€ sowie 5,50 € je aktivem Erwachsenen und 10,50 € je aktivem Jugendlichen.
3. Die Posaunenchöre in der Stadt Winnenden erhalten einen jährlichen Grundförderbeitrag von 80,-- € sowie 5,50 € je aktivem Erwachsenen und 10,50 € je aktivem Jugendlichen.
4. Die Stadtkapelle erhält einen jährlichen Beitrag in Höhe von 8.000,-- €. 5. Die Zuschüsse für die Stadtjugendmusik- und Kunstschule Winnenden und Umgebung e.V. richten sich nach den jeweiligen Beschlüssen des Gemeinderates.
6. Die Zuschüsse für die Volkshochschule Winnenden e.V. richten sich nach den jeweiligen Beschlüssen des Gemeinderates.
7. Die Kantorei Winnenden erhält einen jährlichen Grundförderbeitrag von 1.250,-- €.
8. Das Konzertorchester Winnenden e.V. erhält einen jährlichen Grundförderbeitrag von 2.300,--€.
9. Der Chor „The Gospel-House e.V.“ erhält einen jährlichen Grundförderbetrag von 1.000.-€.
10. Die KiWi – Kunstinitiative Winnenden e.V. – erhält einen jährlichen Grundförderbetrag von 1.500.-€ und zusätzlich pro durchgeführter Veranstaltung im Jahr einen Betrag von 100.-€.

III. Sonstige 

1. Folgende Vereine erhalten einen jährlichen Grundförderbeitrag von 105,-- € sowie für jedes aktive Mitglied einer Jugendgruppe unter 18 Jahren einen jährlichen Zusatzbetrag von 10,50 €:
- Tierschutzverein Winnenden
- NABU , OG Winnenden
- Schwäbischer Albverein, Ortsgruppe Winnenden
- Angelverein "Früh Auf" Winnenden
- DLRG, Ortsgruppe Winnenden
- Die Querköpf e.V.
- Hundesportverein Winnenden

2. Einen festen Jahresbeitrag erhalten folgende Vereine, Verbände und Organisationen bzw. soziale Einrichtungen:

Badverein Bürg 515,-- €
zuzüglich Aufwendungen für Wasserbezug/Abwasser als Zuschuss DRK, Ortsgruppe Winnenden 515,-- €
Arbeiterwohlfahrt, Ortsverband Winnenden 260,-- €
Björn-Steiger-Stiftung 1.025,-- €
VdK, Ortsgruppe Winnenden 290,-- €
Bund der Vertriebenen, Ortsgruppe Winnenden 150,-- €
Verein Tafelladen Winnenden 230,-- €
Griechischer Elternverein Winnenden 230,-- €
Alevitischer Verein Winnenden 230,-- €
Malteser Hilfsdienst e.V. 515,-- €
Freundeskreis für Behinderte (Elefantis) 230,-- €
Verein für Präventionsarbeit e.V. 500,--€

3. Für die Jugendarbeit der Kirchen werden folgende Jahresbeiträge gewährt:

Evangelische Kirchengemeinde Winnenden 310,-- €
Katholische Kirchengemeinde Winnenden 310,-- €
Evangelisch-Methodistische Kirchengemeinde Winnenden 230,-- €
Evangelische Kirchengemeinde Breuningsweiler 80,-- €
Evangelische Kirchengemeinde Hertmannsweiler/Bürg 155,-- €
Evangelische Kirchengemeinde Birkmannsweiler/Höfen/Baach 205,-- €

4. Für die Altenarbeit der Kirchen werden folgende Jahresbeiträge gewährt:
Evangelische Kirchengemeinde Winnenden 205,-- €
Katholische Kirchengemeinde Winnenden 205,-- €
Evangelisch-Methodistische Kirchengemeinde Winnenden 205,-- €
Evangelische Kirchengemeinde Breuningsweiler 80,-- €
Evangelische Kirchengemeinde Hertmannsweiler/Bürg 155,-- €
Evangelische Kirchengemeinde Birkmannsweiler/Höfen/Baach 155,--€
  
IV. Weitere Leistungen 

1. Bei Veranstaltungen in den städtischen Mehrzweckhallen erhält jeder Winnender Verein oder Verband einmal pro Jahr die Nutzungsgebühr auf 50 vom Hundert ermäßigt. Die Nebengebühren sind entsprechend der Gebührenordnung zu entrichten. 

2. Ehrenpreise und Sportlerehrung
Bei größeren Veranstaltungen werden Ehrenpreise zur Verfügung gestellt. Die Stadt führt jährlich eine Sportlerehrung durch.

3. Partnerschaften
Für die Gewährung von Beiträgen zu Begegnungen im Rahmen der Partnerschaften gelten die Richtlinien über die Zuschüsse bei Partnerschaftsbegegnungen.

4. Vereinsjubiläen
Die Stadt gewährt selbständigen, eingetragenen Vereinen für Vereinsjubiläen nach jeweils 25 Jahren einen Jubiläumsbeitrag in Höhe von 250-- € pro 25 Jahre des Bestehens, höchstens jedoch 1.000,-- €.

5. Die Gewährung von Sachleistungen wird im Einzelfall festgesetzt.
 
Diese Richtlinien treten am 01.01.2024 in Kraft. Sie ersetzen damit die bisherigen Richtlinien vom 1. Januar 2023

VA -07.12.2023-nö / GR-12.12.2023-ö
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