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Gebührenordnung für die Buchenbachhalle Birkmannsweiler

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Gebührenerhebung
1.1. Die Stadt Winnenden erhebt für die Benützung der Buchenbachhalle Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung
1.2. Die Gebühren sind privatrechtliche Entgelte

2. Gebührenschuldner
2.1. Schuldner der Gebühren ist der Veranstalter und der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner

3. Begriffsbestimmungen
3.1. Übungseinheit (ÜE):
Als Übungseinheit gilt die Zurverfügungstellung der Halle für die Dauer von einer Stunde (60 min.). Wird diese Zeit überschritten, dann wird für jede weitere angefangene Stunde eine weitere Übungseinheit verrechnet. Im Übungsbetrieb ist auch die Abrechnung einer halben Übungseinheit möglich.
3.2. Übungsbetrieb:
Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Nutzer nach einem von der Stadt festgelegten Belegungsplan.
3.3. Spiel- und Wettkampfbetrieb:
Dies sind insbesondere Veranstaltungen bzw. Hallenbelegungen am Wochenende außerhalb des festen Belegungsplans, Turniere, Verbandsspiele o.ä.
3.4. Sonstige Veranstaltungen:
Die Buchenbachhalle Birkmannsweiler ist eine Mehrzweckeinrichtung. Für sonstige Veranstaltungen außerhalb des festen Belegungsplans im Übungsbetrieb werden Nutzungsgebühren erhoben.

4. Benutzungsgebühren für den Übungsbetrieb
4.1. Übungsbetrieb
Für die Benutzung der Buchenbachhalle im Übungsbetrieb werden folgende Gebühren erhoben:
- bei einer Nutzungsdauer von 1 Stunde/ und ÜE       =  € 3.-
4.2. Spielbetrieb
 - für die Nutzung der Halle mit Dusch- und Umkleideräume/Sanitärräume im Spielbetrieb werden folgende Gebühren erhoben:
     - bei einer Nutzungsdauer von 1 Stunde                                 € 3,--
    -   Zusätzlich zu dieser Gebühr wird noch eine Tagespauschale
      für Reinigungsleistungen in Höhe von                                  € 15,-
      erhoben.
Zu den Benutzungsgebühren im Spiel- und Übungsbetrieb wird noch die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben
Diese Benutzungsgebühren enthalten jeweils Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und Licht.

4.3. Sonstige
Für alle anderen Nutzungen (Private, Sonstige) werden jeweils die doppelten Gebühren zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

5. Nutzungsgebühren für sonstige Veranstaltungen
5.1. Für 1-tägige Veranstaltungen in der Halle einschließlich Bühnenbereich werden von ortsansässigen Vereinen und Verbänden Gebühren in Höhe von
€ 84,-- erhoben
5.2. Für 1-tägige Veranstaltungen sonstiger (privater) Benützer werden Gebühren in Höhe von
€ 135,-- erhoben.
5.3. Für die Benützung der Halle von demselben Veranstalter an zwei oder mehreren aufeinander folgenden Tagen ohne Umstuhlung werden ab dem zweiten Tag pro Tag folgende Gebühren erhoben:
    -   bei örtlichen Vereinen und Verbänden                                    € 43,--
    -   bei sonstigen Benutzern                                                         € 70,--

5.4. Nebengebühren:
- die Gebühren für eine Probe außerhalb des Veranstaltungstages betragen ohne
   Bestuhlung                                                                                     € 43,--
Die Probe von ortsansässigen Vereinen und Verbänden ist gebührenfrei.
- Sofern Einrichtungsgegenstände benötigt werden, die nicht in der Buchenbachhalle   vorhanden sind, werden die Transportkosten nach dem Aufwand dem Veranstalter zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.5. Reinigung, Auf- und Abbau-Pauschale:
    - ortsansässige Vereine und Gruppierungen                                € 40,--
    - auswärtige oder sonstige Nutzer                                               € 60,--

5.6. Küchen-und Inventarbenutzung:
   - Seit Inbetriebnahme der neuen Küche wird eine Gebühr in Höhe von     
 € 97,--
erhoben
 
5.7. Betriebskostenpauschale
    - je Veranstaltung mit/bei Selbstbewirtschaftung                       € 43,--

5.8. Dusch-und Umkleideräume, Sanitärräume 
    - separat , ohne Halle, je angefangene Stunde                            € 8,--

5.9. Gesamtgebühr:
    -  zu den Nutzungs- und Nebengebühren wird noch die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

5.10. Sicherheitsdienst:
    - sofern ein Sicherheitsdienst nach den entsprechenden Bestimmungen erforderlich ist, werden die dadurch entstehenden Kosten als zusätzliche Nebengebühr erhoben.

6. Festsetzung der Benutzungsentgelte
      - Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren-
6.1. Bei fortlaufender Benützung der Halle (Übungsbetrieb) entstehen die Gebühren mit Berücksichtigung im Belegungsplan. Sie werden quartalsweise in Rechnung gestellt und sind dann innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
6.2. Nutzungsgebühren für sonstige Veranstaltungen entstehen mit Veranstaltungsbeginn. Sie werden vom zuständigen städtischen Fachamt in Rechnung gestellt und sind dann innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
6.3. Die fälligen Gebühren können auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn eine verbindlich zugesagte Nutzung kurzfristig ausfällt und nicht abgesagt wird.
6.4. Ziff.6.3. gilt nicht wenn der Nutzer den Ausfall nicht zu vertreten hat und zumindest 7 Tage vor der gemeldeten Nutzung schriftlich oder mündlich beim zuständigen städtischen Fachamt (Sportamt) absagt.
 
Gebührenermäßigung/-erlass
Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung besonders gelagerter Einzelfälle kann die Stadtverwaltung auf Antrag über Gebührenermäßigungen befinden oder sogar einen Erlass bzw. Teilerlass gewähren (z.B. bei Benefizveranstaltungen).
Weitere Ermäßigungen für Vereine und Verbände gehen aus den Vereinsförderrichtlinien hervor.
 
Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten über die Benutzung der Einrichtung werden in einer Benutzungsordnung geregelt. Sie ist für alle Benutzer verbindlich.

9. Inkrafttreten
Die Gebührenordnung für die Buchenbachhalle wurde durch den Gemeinderat der Stadt Winnenden am 20.11.2012 beschlossen und tritt am 1. 1. 2013 in Kraft.
Mit Wirkung vom 01.01.2024 tritt eine neue Gebührenordnung in Kraft die vom Gemeinderat der   Stadt Winnenden am 12.12.2023 beschlossen wurde
 
Gleichzeitig treten alle bisherigen Gebührenregelungen für diese Halle außer Kraft.