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Gebührenordnung für den Vereinsraum in Winnenden-Hanweiler

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1. Gebührenerhebung
1.1. Die Stadt Winnenden erhebt für die Benützung des Vereinsraums in Hanweiler Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung
1.2. Die Gebühren sind privatrechtliche Entgelte

2. Gebührenschuldner
2.1. Schuldner der Gebühren ist der Veranstalter und der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner

3. Begriffsbestimmungen
3.1. Übungseinheit (ÜE):
Als Übungseinheit gilt die Zurverfügungstellung der Räume für die Dauer von einer Stunde (60 Min.). Wird diese Zeit überschritten, dann wird für jede weitere angefangene Stunde eine weitere Übungseinheit verrechnet. Im Übungsbetrieb ist auch die Abrechnung einer halben Übungseinheit möglich.
3.2. Übungsbetrieb:
Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Nutzer nach einem von der Stadt festgelegten Belegungsplan.
3.3. Sonstige Veranstaltungen:
Der Vereinsraum in Hanweiler ist eine Mehrzweckeinrichtung. Für sonstige Veranstaltungen außerhalb des festen Belegungsplans im Übungsbetrieb werden Nutzungsgebühren erhoben.

4. Benutzungsgebühren für den Übungsbetrieb 
4.1. Übungsbetrieb
 a. Für die Benutzung der Vereinsräume im Übungsbetrieb werden folgende Gebühren 
 erhoben:
 - bei einer Nutzungsdauer von 1 Stunde/ und ÜE € 3,57,--
 b. Diese Benutzungsgebühren verstehen sich jeweils incl. Strom, Wasser, Abwasser, 
 Heizung und Licht
4.2 Sonstige
Für alle anderen Nutzungen (Private, Sonstige) werden jeweils die doppelten Gebühren erhoben.

5. Nutzungsgebühren für sonstige Veranstaltungen
5.1. Für 1-tägige Veranstaltungen im Vereinsraum in Hanweiler werden von ortsansässigen Vereinen und Verbänden Gebühren in Höhe von € 78,-- erhoben
5.2. Für 1-tägige Veranstaltungen sonstiger (privater) Benützer werden 
Gebühren in Höhe von € 183,-- erhoben.
5.3. Nebengebühren:
 - 5.3.1. Reinigung, Auf- und Abbau-Pauschale:
 - ortsansässige Vereine und Gruppierungen € 40,--
 - auswärtige oder sonstige Nutzer € 90,--

5.4. Küchen-und Inventarbenutzung:
 - ortsansässige Vereine und Gruppierungen € 42,--
 - auswärtige und sonstige Nutzer € 92,--
5.5. Betriebskostenpauschale
 - je Veranstaltung mit/bei Selbstbewirtschaftung € 30,--
5.6. Sonstiges
 - sofern Einrichtungsgegenstände oder Zubehör benötigt werden, die nicht im Vereinsraum  vorhanden sind, werden die Transportkosten nach dem tatsächlichen Aufwand dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
  
6. Festsetzung der Benutzungsentgelte
- Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren6.1. Bei fortlaufender Benützung der Räume (Übungsbetrieb) entstehen die Gebühren mit Berücksichtigung im Belegungsplan. 
6.2. Nutzungsgebühren für sonstige Veranstaltungen entstehen mit Veranstaltungsbeginn. Sie werden vom zuständigen städtischen Fachamt in Rechnung gestellt und sind dann innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 
6.3. Die fälligen Gebühren können auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn eine verbindlich zugesagte Nutzung kurzfristig ausfällt und nicht abgesagt wird.
6.4. Ziff. 6.3. gilt nicht wenn der Nutzer den Ausfall nicht zu vertreten hat und zumindest 7 Tage vor der gemeldeten Nutzung schriftlich oder mündlich beim zuständigen städtischen Fachamt (Sportamt) absagt.

7.Gebührenermäßigung/-erlass
Gebührenermäßigungen- oder befreiungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung besonders gelagerter Einzelfälle kann die Stadtverwaltung auf Antrag über Gebührenermäßigungen befinden oder sogar einen Erlass bzw. Teilerlass gewähren (z.B. bei Benefizveranstaltungen).

8. Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten über die Benutzung der Einrichtung werden in einer Benutzungsordnung geregelt. Sie ist für alle Benutzer verbindlich.

9. Inkrafttreten
Die Gebührenordnung für den Vereinsraum Hanweiler wurde durch den Gemeinderat der Stadt Winnenden am 18.12.2012 beschlossen und tritt am 1.1.2013 in Kraft. Mit Wirkung vom 01.01.2024 tritt eine neue Gebührenordnung in Kraft die vom Gemeinderat der Stadt Winnenden am 12.12.2023 beschlossen wurde
Gleichzeitig treten alle bisherigen Gebührenordnungen für diese Einrichtung außer Kraft.