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AMTSGERICHT WAIBLINGEN GRUNDBUCHAMT

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 122 Grundbuchordnung

AZ: S019-WBN777/364/2023

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Die Anlegung eines Grundbuchs für
die Stadt Winnendenals Eigentümerin hinsichtlich folgender bisher nicht im Grundbuch gebuchter Flurstücke der Gemarkung Winnenden steht bevor:
 
Flurstück                            Beschrieb                                         Größe in m²
2118                                       Zipfelbach, Wasserfläche           9
2120                                      Zipfelbach, Wasserfläche           3

Wegen des genauen Beschriebs und der Lage der Flurstücke wird auf die beim Amtsgericht Waiblingen Grundbuchamt einzusehenden Abschriften der Auszüge aus dem Liegenschaftskataster wie folgt verwiesen:
 
Flurstück                                            2118 und 2120
Veränderungsnachweis Nr.       MU 1965 S. 302 sowie Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 29.11.2023 (Liegenschaftskarte und Flurstücks- und Eigentumsnachweis)

Aus der Messurkunde MU 1965 Seite 302 bezüglich der Flurstücke 2118 und 2120 ergibt sich, dass diese Flurstücke aus zwei unter Privateigentum befindlichen Flurstücke hervorgegangen und neu entstanden sind. Die Auflassung an die Stadt Winnenden wurde am 08.12.1966 erklärt, die Eintragung erfolgte am 18.07.1969 in das Grundbuch Blatt 110 BV Nr. 1352 und 1353. Von Amts wegen wurden die Grundstücke sogleich nach Eigentumsübergang wieder ausgebucht.
 
Die Grundstücke waren nach Ausbuchung am 18.07.1969 nicht mehr im Grundbuch gebucht, können jedoch gemäß § 3 Abs. 2 GBO aufgrund Antrags des Eigentümers, hier Antrags vom 06.06.2023 der Stadt Winnenden infolge Verlandung eingebucht werden.
 
Alle Personen, welche das Eigentum, beschränkt dingliche Rechte oder Eigentumsbeschränkungen an diesen Flurstücken in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb eines Monats vom Beginn des Aushangs dieser Bekanntmachung an bzw. bei Veröffentlichung im Amtsblatt innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung beim Amtsgericht Waiblingen Grundbuchamt anzumelden und hierbei das o.g. Aktenzeichen anzugeben. Einwendungen können zur Niederschrift des Grundbuchamts oder schriftlich erhoben werden.